Elektronische Kommunikationsdaten, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gesammelt wurden, dürfen nicht für Untersuchungen der Verwaltung wegen Korruption im öffentlichen Sektor genutzt werden. Die Verwendung ist laut EuGH nur im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erlaubt.
Der EuGH weist darauf hin, dass mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten schwere Eingriffe in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten verbunden sind. Daher sei eine solche Vorratsdatenspeicherung nur gerechtfertigt, um schwere Kriminalität zu bekämpfen oder schwere Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit abzuwenden.
Behörden dürfen Daten nicht weiterreichen
Der EuGH hält es für unzulässig, wenn die Vorratsdaten, die die Telekommunikationsbetreiber den zuständigen Behörden zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt haben, anschließend an andere Behörden weitergegeben werden, um Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption aufzudecken.
Der Entscheidung liegt der Fall eines litauischen Staatsanwalts zugrunde, der einem Verdächtigen und dessen Anwalt rechtswidrig Informationen weitergegeben haben soll und der deswegen seinen Dienst quittieren musste. Das Dienstvergehen war mittels Daten nachgewiesen worden, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert worden waren (Urt. v. 07.09.2023 - C-162/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Krause, Vorratsdatenspeicherung oder "Quick Freeze"?, ZRP 2023, 169
Roßnagel, Vorratsdatenspeicherung - was geht noch und was nicht mehr?, ZD 2022, 650
EuGH, Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht, NVwZ 2022, 1697 (m. Anm. Graulich)
EuGH, Anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur bei erheblicher Gefahrenlage, NJW 2021, 531 (m. Anm. Ogorek)
Buschmann legt Alternative zur Vorratsdatenspeicherung vor, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.10.2022, becklink 2025120