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Redaktion beck-aktuell (dpa) | Aug 30, 2023
Die Gemeinde Upahl (Mecklenburg-Vorpommern) ist mit ihrem Eilantrag gegen die Baugenehmigung für die Containerunterkunft mit 250 Plätzen für Asylbewerber und Flüchtlinge in ihrem Gewerbegebiet gescheitert. Die Unterkunft werde dringend benötigt, entschied am Montag das Verwaltungsgericht Schwerin.
Die Entscheidungen des Landratsamtes und des Innenministeriums für den Bau könnten sich auf einen "Notausnahmetatbestand" im Baugesetzbuch stützen, so das Gericht mit Verweis auf § 246 Abs. 14 BBauG. Deren zentrale Voraussetzung der "dringend benötigten" Unterkünfte sei erfüllt. Die Kammer verwies darauf, dass circa 200 Menschen behelfsmäßig in zwei Sporthallen untergebracht seien.
Die Baugenehmigung gelte nur für ein Jahr, ein späterer Rückbau sei durch eine Baulast gesichert und trotz der Containerunterkunft stünden im Plangebiet noch freie Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlung zur Verfügung stünden, heißt es im Beschluss. Damit seien die städtebaulichen Interessen der Gemeinde hinreichend berücksichtigt worden.
Seit Jahresbeginn wehrt sich das 500-Einwohner-Dorf gegen den Bau der Containersiedlung im angrenzenden Gewerbegebiet "An der Silberkuhle". Der Protest führte dazu, dass statt der zuvor geplanten 400 nun maximal 250 Plätze für Flüchtlinge geschaffen werden sollen. Die ersten Container stehen bereits, die Fertigstellung ist für Ende September geplant.
Gemeinde: Unterbringung nicht zumutbar
In einer ersten gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Verwaltungsgericht Schwerin im März 2023 eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach der Landkreis erst bauen dürfe, wenn eine unter Beteiligung der Gemeinde erteilte Baugenehmigung vorliegt. Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg hatte daraufhin die Baugenehmigung erteilt, nachdem zuvor das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung eine Abweichung von der so genannten Veränderungssperre zugelassen hatte, die die Gemeindevertretung im März beschlossen hatte. Die Baugenehmigung war der Gemeinde Upahl am 17.07.2023 zugegangen. Auch dagegen zog die Gemeinde vor Gericht und unterlag jetzt.
Sie vertrat erneut die Auffassung, dass die Unterbringung von 250 Geflüchteten – wenn auch nur für ein Jahr - in einer Ortslage ohne Infrastruktur, in einem Großgewerbe- und Industriestandort in unmittelbarer Nähe der Autobahn nicht zumutbar sei und zudem dem Planungswillen der Gemeinde widerspreche.
Zudem hatte sie darauf verwiesen, dass die erteilte Baugenehmigung auf den Antragsunterlagen aus dem Frühjahr 2023 fuße und am Bauantrag nicht verändert worden sei. Damit flossen laut der Gemeinde die Anzahl der Container, die Gutachten zum Brandschutz usw. unverändert in die Baugenehmigung ein, obwohl anstatt 400 nunmehr lediglich 250 Personen untergebracht werden sollen (Beschl. v. 29.08.2023 - 2 B 1269/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Schwerin, Erfordernis des Verfahrens zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Bereitstellung von Flüchtlingsunterkünften, NVwZ 2023, 940
Scheidler, Rechtsfragen um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, ZfBR 2019, 543
Hornmann, Errichtung von Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften ohne Grenzen?, NVwZ 2016, 436