Ein Fitnesstrainer, der als Kursleiter ohne eigenes unternehmerisches Risiko in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden ist und eine Stundenvergütung erhält, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das LSG München entschieden.
Im Streit geht es um die Beschäftigungspraxis eines Fitnessstudios mit Kursangebot. Die jeweiligen Trainer der Einzel- und Gruppenkurse rechnen nach Zeitaufwand ab und werden von dem Fitnessstudio als freie Mitarbeiter bezeichnet.
Die Rentenversicherung beanstandete dies und stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Sie forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Nachdem der hiergegen gerichtete Eilantrag erfolglos war, legte das Studio Beschwerde ein.
LSG bestätigt Sozialversicherungspflicht für Fitnesstrainer
Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Fitnesstrainer seien als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen, da sie als Kursleiter in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden seien und selbst keinerlei unternehmerisches Risiko trügen.
Das Studio bestimme das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen und akquiriere die Kunden. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszufüllen und könnten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen. Die geleistete Arbeit werde zudem – wie bei Arbeitnehmern - stets nach Zeitaufwand vergütet (Az.: L 7 BA 72/23 B ER) (Beschl. v. 18.08.2023 - L 7 BA 72/23 B ER).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Melle, Verträge mit Dozenten und Trainern: Praktische Tipps zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit, SPA 2021, 157
LSG Bayern, In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt, BeckRS 2023, 21281
SG Wiesbaden, Fitness-Trainerin, Versicherungspflicht, BeckRS 2016, 138249