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Sächsisches Justizministerium | Aug 18, 2023
Sachsens Justizministerium wirft dem ehemaligen AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier vor, in seinem früheren Richteramt am LG Dresden Dienstpflichten verletzt zu haben. Parallel wird der BGH im Oktober über Maiers Versetzung in den Ruhestand entscheiden. Der sächsische Verfassungsschutz stuft Maier seit 2020 als rechtsextrem ein.
Wer durch staatliche Behörden als Rechtsextremist angesehen werde, könne kein glaubwürdiger Repräsentant der Justiz mehr sein, hatte Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne) argumentiert. "Ich habe immer gesagt, dass wir alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen, um die sächsische Justiz vor Verfassungsfeinden in den eigenen Reihen zu schützen", erklärte die Justizministerin.
Die Disziplinarklage bezieht auf Äußerungen von Jens Maier noch vor seiner Wahl in den Bundestag - 2017 habe er über die Gewalttaten des norwegischen Terroristen Anders Breivik unter anderem öffentlich geäußert, dieser sei "aus Verzweiflung" zum Massenmörder geworden.
Über die ZDF-Journalistin Marietta Slomka habe er auf seiner Facebook-Seite geschrieben: "GEZ abschaffen, Slomka entsorgen!".
BGH entscheidet über Ruhestand
"Richterinnen und Richter haben sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Sie haben sich zudem innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, und unterliegen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten", teilte das Ministerium mit.
Die Klage wurde bei dem am LG Leipzig ansässigen Dienstgericht für Richter erhoben. Das Dienstgericht des Bundes beim BGH will am 05.10.2023 über den Fall Jens Maier verhandeln. Er wehrt sich gegen ein Urteil des Leipziger Dienstgerichts, mit dem seine Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt wurde.
Aus der Datenbank beck-online
Voßkuhle, Extremismus im Öffentlichen Dienst – Was tun?, NVwZ 2022, 1841