Ein ungarischer Hersteller von Betonbauelementen klagte in Ungarn gegen eine Entscheidung des ungarischen Ministers für Innovation und Technologie, mit der ihr der Erwerb eines anderen ungarischen Unternehmens untersagt wurde, das den Abbau von Kies, Sand und Ton betreibt.
Der Kläger steht im Eigentum einer deutschen Gesellschaft, die von einer luxemburgischen Gesellschaft gehalten wird, die ihrerseits mittelbar im Eigentum einer Dachgesellschaft steht, die ihren Sitz in Bermuda hat und letztlich einem irischen Staatsangehörigen gehört.
Minister sieht Versorgung mit Bau-Grundrohstoffen gefährdet
Nach Ansicht des Ministers ist die Gesellschaft, die erworben werden soll, als strategisch im Sinn der ungarischen Rechtsvorschriften zur Einführung eines Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen anzusehen. Werde sie indirekt Eigentum einer in einem Drittstaat, nämlich Bermuda, registrierten Gesellschaft, stelle dies ein langfristiges Risiko für die Sicherheit der Versorgung mit Grundrohstoffen für den Bausektor wie beispielsweise Kies, Sand und Ton dar – insbesondere in der Region, in der dieses Unternehmen seinen Sitz habe.
Das ungarische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der fragliche Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Der EuGH verneint dies. Der Überprüfungsmechanismus stelle offensichtlich eine Beschränkung und sogar eine besonders schwerwiegende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Diese könne auch nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, die Versorgungssicherheit für den Bausektor, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf bestimmte Grundrohstoffe, nämlich Kies, Sand und Ton, zu gewährleisten. Dieses Ziel entspreche nämlich keinem "Grundinteresse der Gesellschaft" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie dies bei der Versorgungssicherheit in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität der Fall sei.
Außerdem sei nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht anzunehmen, dass der untersagte Erwerb wirklich zu einer "tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung" im Sinn einer ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des EuGH führen könnte (Urt. v. 13.07.2023 - C-106/22).