Der Kläger, der bei der Beklagten von 1994 bis 2019 - zuletzt im Statusamt eines Samtgemeindeoberrats – beschäftigt war, sammelte während seiner Dienstzeit bis zum Jahr 2016 ein Zeitguthaben von insgesamt 6.700 Stunden an. Seinen vor Ende seines Dienstverhältnisses gestellten Antrag auf finanzielle Abgeltung dieser Stunden lehnte die Beklagte ab. Auch das VG sah keinen Grund für eine Auszahlung des Klägers.
Eine Absprache ist keine Anordnung
Die geltende Gesetzeslage biete keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Für einen Anspruch nach § 60 Abs. 3 NBG fehle es an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung der “Mehrarbeit“ in Form eines Verwaltungsaktes. In der bloßen Absprache mit dem damaligen Samtgemeindebürgermeister, wonach der Kläger die Stunden ansammeln und am Ende seiner Dienstzeit in Freizeit ausgleichen könne, liege eine solche Anordnung von Mehrarbeit nicht.
Auch die Regelung in Ziffer 7 der Dienst- und Geschäftsanweisung der Beklagten vom 01.09.1997, der zufolge angeordnete Sitzungsteilnahmen außerhalb der üblichen Dienstzeiten grundsätzlich als Überstunden gälten, stelle keine Anordnung von Mehrarbeit dar.
Es liege darüber hinaus keine nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit vor, weil eine über viele Jahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige “Mehrarbeit" keinen Ausnahmefall mehr darstelle und daher nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe die Überstunden vielmehr im Rahmen der Gleitzeitregelung aus eigenem Entschluss heraus erbracht, ohne dass die unionsrechtlich zulässige Wochenhöchstarbeitszeit überschritten worden sei.
Kläger hätte Antrag auf Dienstbefreiung stellen können
Der Kläger habe zudem nicht vorgetragen, dass der vorrangig zu gewährende Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Einen Antrag auf Dienstbefreiung habe der Kläger auch nie gestellt.
Ebensowenig habe der Kläger einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Freizeitausgleich oder finanzielle Abgeltung aus Treu und Glauben, da kein treuwidriges Verhalten der Beklagten ersichtlich sei.
Übertragung auf 2016 eingeführte Langzeitkonten nicht möglich
Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 6.700 Stunden auch nicht auf den im Oktober 2015 eingeführten § 9a Abs. 1 Nds. ArbZVO in Verbindung mit der am 29.03.2016 getroffenen Dienstvereinbarung zur Einführung von Langzeitarbeitskonten für Beamte und Beschäftigte der Beklagten stützen.
Jene Dienstvereinbarung sehe die Verschaffung eines solchen Anspruchs für vor der Einrichtung des Langzeitkontos angesammelte Stunden, für die bisher kein Anspruch auf Freizeit- oder finanziellen Ausgleich aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen bestanden habe, grundsätzlich nicht vor.
Vielmehr ergebe sich aus der Präambel der Dienstvereinbarung, dass erst ab dem 01.01.2016 angesparte Arbeitszeit auf das neu eingerichtete Langzeitkonto eingebracht werden könne. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Langzeitkonten, die grundsätzlich eine Ansparphase vorsähen, die aber erst mit Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung hinsichtlich der Einrichtung von Langzeitarbeitskonten beginnen könne.
Die zwischen dem Kläger und dem damaligen Samtgemeindebürgermeister getroffene Zusatzvereinbarung, in der der Kläger erklärt habe, die bisher angesammelten Zeitanteile in Höhe von 6.700 Dienststunden auf das nun eingerichtete Langzeitarbeitskonto zu verbringen, sei unwirksam, weil bei der Beamtenbesoldung eine strikte Gesetzesbindung gelte (Urt. v. 14.06.2023 - 5 A 185/21).