Das Niedersächsische Justizministerium ist in einem Rechtsstreit um die Besetzung der Präsidentenstelle des Oberverwaltungsgerichts endgültig gescheitert. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte entschieden, dass das Ministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren ausschließen durfte. Die hiergegen eingereichte Beschwerde des Ministeriums hat das OVG nun zurückgewiesen. Der Ausschluss sei rechtswidrig gewesen.
Ehemaliger Staatssekretär wehrt sich gegen Ausschluss vom Bewerbungsverfahren
Um die seit November 2022 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen OVG hatten sich der Antragsteller und zwei weitere Personen beworben. Das Niedersächsische Justizministerium entschied sich, den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil er sich als ehemaliger Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand befinde, und teilte ihm dies mit. Auf den Eilantrag des Antragstellers untersagte das VG Hannover dem Justizministerium, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller die besagte Stelle zu besetzen.
Ausschluss von "politischen Beamten" nicht vorgesehen
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Justizministeriums hat das OVG nun zurückgewiesen. Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren rechtswidrig gewesen ist. Ein Ausschluss von "politischen Beamten", die nach einem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien, aus dem Stellenbesetzungsverfahren gehe aus dem Ausschreibungstext und den Verwaltungsvorgängen nicht unmissverständlich hervor. Er ergebe sich auch weder aus dem Gesetz noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach habe ein solcher Beamter zwar keinen Anspruch auf Rückkehr in sein früheres Dienstverhältnis wie ehemalige Mitglieder des Bundes- oder Landtages oder Ruhestandsbeamte, die wieder dienstfähig geworden seien, die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sei ihm jedoch nicht verwehrt (Beschl. v. 05.07.2023 - 5 ME 44/23).