chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Mangelhafte medizinische Erstversorgung in Flugzeugbord ist Teil des Unfalls

Von EuGH | Jul 06, 2023
Wird ein Flug­rei­sen­der an Bord durch einen Un­fall ver­letzt und an­schlie­ßend un­zu­rei­chend me­di­zi­nisch erst­ver­sorgt, so dass sich die Ver­let­zung ver­schlim­mert, han­delt es sich um einen ein­heit­li­chen Un­fall im Sinn des Über­ein­kom­mens von Mont­re­al. Laut Eu­ro­päi­schem Ge­richts­hof er­stre­cken sich die Re­geln und Fris­ten für die dort vor­ge­se­he­ne ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung von Flug­ge­sell­schaf­ten auch auf die un­zu­rei­chen­de me­di­zi­ni­sche Erst­ver­sor­gung an Bord.

Trotz Verjährung Anspruch wegen mangelhafter medizinischer Erstversorgung?

Der Ausgangskläger flog mit Austrian Airlines von Tel Aviv nach Wien. Während des Fluges fiel eine Kanne mit heißem Kaffee von einem Servierwagen und verbrühte ihn. Er wurde an Bord des Flugzeugs medizinisch erstversorgt. Später erhob er in Österreich Klage gegen die Airline auf Schadenersatz und auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden infolge der Verschlimmerung der Verbrühungen durch die unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord. Die Airline berief sich auf die Ausschlussfrist von zwei Jahren für Schadensersatzklagen nach Unfällen an Bord im Übereinkommen von Montreal. Der Ausgangskläger meinte dagegen, das Übereinkommen sei nicht anwendbar, da die medizinische Erstversorgung an Bord kein Unfall im Sinn dieses Übereinkommens sei. Folglich sei die im österreichischen Recht vorgesehene Frist von drei Jahren anwendbar und die Klage daher nicht verspätet. Die Klage scheiterte in erster und zweiter Instanz. Der mit der Revision befasste österreichische Oberste Gerichtshof rief den EuGH an. Er wollte wissen, ob eine unzureichende medizinische Erstversorgung, die eine unfallbedingte Verletzung verschlimmert, als Teil des Unfalls anzusehen ist.

EuGH: Einheitlicher Unfall anzunehmen

Der EuGH hat dies bejaht. Ein Schadenseintritt könne nicht immer auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstelle, die einander gegenseitig bedingten. Somit sei ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur als ein einheitlicher Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal anzusehen. Hier bestehe in Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen und der Verschlimmerung der dadurch verursachten Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung.

Auslegung entspricht Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften

Diese Auslegung stehe zudem im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Montreal: Dieses sehe eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften vor, um den Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen und zugleich auf einen gerechten Ausgleich mit den Interessen der Fluggesellschaften zu achten. Der Umstand, dass die Fluggesellschaft gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen habe, könne diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Für die Einstufung als "Unfall" im Sinn des Übereinkommens genüge es, dass sich das Geschehen, durch das die Körperverletzung eines Reisenden verursacht wurde, an Bord ereignet habe (Urt. v. 06.07.2023 - C-510/21).

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü