Der Austausch über Prüfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe während einer Online-Klausur stellt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin eine besonders schwere Täuschung dar, die zur Exmatrikulation führen kann. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule insbesondere berücksichtigen dürfen, dass die Maßnahme auch generalpräventive Wirkung habe. Das sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungshandlungen gerechtfertigt, so das Gericht.
Prüfer wurden von Täuschung über E-Mail informiert
Die Klägerin nahm laut Mitteilung des Gerichts als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur teil. Nach der Klausur wurden dem Prüfer anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte von Chat-Verläufen zugespielt. Diese zeigen die Kommunikation mehrerer Personen über Prüfungsinhalte im Zeitraum der Klausurbearbeitung. Nachdem die Hochschule die Klägerin dazu angehört hatte, stellte sie fest, dass diese am Online-Chat teilgenommen hatte und sah darin eine besonders schwere Täuschung. Entsprechend wurde die Klausur der Klägerin als "endgültig nicht bestanden" bewertet und die Klägerin exmatrikuliert. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
VG weist Behauptung einer Fälschung des Chats zurück
Der Behauptung der Klägerin, die Screenshots und die Texte des Chats seien gefälscht, die Hochschule selbst habe die Chatgruppe eingerichtet, folgte das Gericht nicht. Es sei fernliegend, dass die Hochschule den Chat selbst konstruiert habe. Es erscheine plausibel, dass der Übermittler der Chatprotokolle aus Angst vor Repressalien der Kommilitonen anonym habe bleiben wollen. Entgegen der Darstellung der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um der Klägerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, dessen es bedürfe, um den circa 1.000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden. Überdies sei die Annahme der Klägerin unzutreffend, wonach die Inhalte des Chats ohnehin sinnlos seien und lediglich "allgemeines Gemurmel" darstellten. Denn der Chat habe sich detailliert mit der Aufgabenstellung der Klausur befasst und es seien Lösungsvorschläge untereinander diskutiert worden.
Sanktionsbemessung nicht zu beanstanden
Schließlich ist es dem Urteil zufolge nicht zu beanstanden, dass Folge der Täuschung die Exmatrikulation ist. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule berücksichtigen dürfen, dass die Maßnahme auch generalpräventive Wirkung habe. Das sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungshandlungen gerechtfertigt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich (Urt. v. 06.06.2023 - 12 K 430/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Berlin, Exmatrikulation wegen Täuschung in der Prüfung, BeckRS 2023, 2328
- OVG Münster, Täuschungsversuch schwerer Fall, Smartphone, Mobiltelefon, Handy, BeckRS 2021, 2153
- BVerwG, Beweis des ersten Anscheins bei Täuschung über Prüfungsleistung, NJW 2018, 1896