Das Bundesfinanzministerium (BMF) muss der Presse bestimmte Fragen zu einem Videogrußwort Christian Lindners für eine Bank beantworten, bei der der FDP-Minister zu ähnlicher Zeit einen privaten Immobilienkredit aufgenommen hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Es bestehe nach wie vor ein besonders hohes öffentliches Interesse an dem Thema. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Redakteur beruft sich auf Pressefreiheit
Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er hatte dem BMF neun Fragen zu den Vorgängen rund um das im Mai 2022 erstellte Videogrußwort für die Bank und den privaten Verbindungen des Bundesfinanzministers zu dieser Bank und weiteren Unternehmen gestellt. Er stützt sich auf die Pressefreiheit, die ihm einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden wie dem BMF gewähre.
Eilantrag in Bezug auf vier Fragen erfolgreich
Das VG Berlin gab dem Antrag in Bezug auf vier Fragen statt. Das BMF müsse etwa Auskunft zu der Frage geben, ob der Minister seine private Kreditaufnahme gegenüber den für die Videoproduktion des Grußworts verantwortlichen Mitarbeitern vor der Veröffentlichung im Magazin "Der Spiegel" im Oktober 2022 dargelegt habe. Diese Frage sei nicht durch den Hinweis des BMF darauf beantwortet worden, dass sich aus den für den Minister geltenden Compliance-Regeln keine Pflicht zur Anzeige privater Kreditverbindungen ergebe. Denn daraus folge nicht zwingend, dass es im BMF keine dienstlichen Informationen zu der betreffenden Kreditaufnahme gebe. Das BMF müsse auch Fragen zu Anfragen privatwirtschaftlicher Unternehmen nach Grußworten oder Reden insbesondere in den Monaten April und Mai 2022 beantworten. Dem stünden keine schutzwürdigen Interessen Privater entgegen. Unternehmen müssten mit öffentlicher Aufmerksamkeit für ihre Anfragen rechnen, wenn sie einen Minister um ein Grußwort bäten.
Kein Erfolg hinsichtlich fünf weiterer Fragen
Hinsichtlich fünf weiterer Fragen lehnte das Gericht den Eilantrag dagegen ab. Insbesondere müsse keine Auskunft zu sonstigen privaten Geschäftsbeziehungen des Ministers erteilt werden. Diese seien nicht dienstlich geprägt, sondern privat. Allein der Umstand, dass ein Minister in dieser Funktion möglicherweise ministerielle Grußworte für private Unternehmen erstellt hat, mit denen ihn eine private Geschäftsbeziehung verbindet oder verbunden hat, rechtfertige nicht die Annahme, er habe seine privaten Belange mit dienstlichem Handeln verquickt (Beschl. v. 26.06.2023 - 27 L 28/23).