Die Grundgesetzänderung, mit deren Hilfe verfassungsfeindliche Parteien die staatliche Finanzierung gestrichen werden kann, hat Bestand. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Forderung der NPD (jetzt: Die Heimat) ab, festzustellen, dass der Beschluss des Bundestags zur Änderung des Art. 21 GG die Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Parteienwettbewerb verletzt hat. Das Organstreitverfahren sei schon nicht geeignet, diese Frage zu klären.
Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung
Mit Wirkung zum 20.07.2017 beschlossen Bundestag und Bundesrat, Art. 21 GG zu ändern: Danach sollen Parteien, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen (wollen), von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden können. Nach § 43 Abs. 1 BVerfGG entscheidet darüber das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestags, Bundesrats oder der Bundesregierung. In den vorangegangenen Plenardebatten wurde diese Änderung unter anderem von der Abgeordneten Renate Künast als "Lex NPD" bezeichnet und der Abgeordnete Stephan Harbarth argumentierte, dieses Gesetz werde der NPD die finanzielle Grundlage entziehen. Die NPD beklagte, durch den Beschluss des Bundestags in ihrer Chancengleichheit verletzt worden zu sein. Ein Antrag, die NPD von der Parteienfinanzierung auszuschließen, stehe unmittelbar bevor (Am 17.07.2019 wurde ein Antrag gestellt, anhängig zu 2 BvB 1/19). Im September 2017 leitete die Partei ein Organstreitverfahren gegen den Bundestag vor dem Bundesverfassungsgericht ein – ohne Erfolg.
Beschluss des Bundestags kein tauglicher Antragsgegenstand
Der 2. Senat verwarf den Antrag als unzulässig, weil der Gesetzesbeschluss schon kein tauglicher Gegenstand im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG sein dürfte. Im Organstreitverfahren sei das Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bundestag und der NPD zu klären, nicht aber eine Norm abstrakt auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Allein der Beschluss zur Gesetzesänderung betrifft die NPD nach Ansicht der Karlsruher Richter auch nicht unmittelbar in ihren Rechten. Erst der tatsächliche Ausschluss der NPD aus der Parteienfinanzierung durch das BVerfG sei geeignet, sie in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit im Parteienwettbewerb zu verletzen.
NPD nicht antragsbefugt
Jedenfalls, so das BVerfG, sei die Partei nicht antragsbefugt, weil sie nicht dargelegt habe, inwieweit der Beschluss des Bundestags sie in ihrer Chancengleichheit verletze oder gefährde. Den Verfassungsrichtern fehlt es an einer Darlegung eines rügefähigen Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Bundestag. Der Behauptung, es handele sich mit der Gesetzesänderung um eine "Lex NPD", vermochten die Verfassungsrichter nicht zu folgen. Dem Wortlaut nach betreffe die Änderung alle Parteien, die sich verfassungsfeindlich betätigen. Den Äußerungen einzelner Abgeordneter sei nur eine Indizwirkung zuzuschreiben, im Gegensatz zu den Gesetzesbegründungen seien sie für die Auslegung des Gesetzes nicht maßgebend (Beschl. v. 20.06.2023 - 2 BvE 1/17).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- BVerfG, Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens als Gegenstand eines Organstreits, NVwZ 2023, 586
- Bajrami, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Verfassungsrecht – Der Organstreit als objektives Beanstandungsverfahren?, JuS 2020, 667
- BVerfG, Verbotsverfahren gegen die NPD, NJW 2017, 611
- BVerfG, Keine Verletzung von Rechten des Deutschen Bundestages durch Bundeswehreinsatz beim G8-Gipfel in Heiligendamm, NVwZ 2010, 1091