Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern kann laut Bundessozialgericht als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Rettungssanitäter seien einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell Ursache einer PTBS.
BSG: PTBS als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen
Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere, das Leben sehr belastende Momente). 2016 wurde bei ihm eine PTBS festgestellt. Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die PTBS sei auch nicht als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen. Anders als die Vorinstanzen hat das BSG nun entschieden, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden kann.
Traumata ursächlich für PTBS
Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer PTBS. Der Ursachenzusammenhang ergebe sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften. Ob beim Kläger tatsächlich eine PTBS vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedürfe indes noch weiterer Feststellungen, so das BSG. Es hat die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urt. v. 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Kranig, Zur Kritik am Berufskrankheitenrecht – Meinungen und Fakten, NZS 2022, 161