Andrea Tandler, Tochter des früheren CSU-Generalsekretärs und Ministers Gerold Tandler, und ihr Partner bleiben in Untersuchungshaft. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprächen. Den beiden wird vorgeworfen, Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Schutzmasken begangen zu haben.
Seit Ende Januar in U-Haft
Tandler und ihr Geschäftspartner gerieten im Zusammenhang mit Maskendeals zu Beginn der Covid19-Pandemie ins Visier der Ermittlungsbehörden. 2021 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Steuerstraftaten gegen sie ein. Am 20.01.2023 erließ das AG München Haftbefehle gegen die beiden. Vier Tage später wurden sie festgenommen. Seither sitzen sie in Untersuchungshaft. Nachdem sie sich ohne Erfolg an die Fachgerichte gewandt hatten, legten sie Verfassungsbeschwerden gegen die Haftbefehle und die fachgerichtlichen Entscheidungen im Haftbeschwerdeverfahren ein. Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie sahen sich insbesondere in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person und ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt
BVerfG: Verfassungsbeschwerden nicht ausreichend begründet
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien unzulässig, da sie nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen entsprächen. Die Beschwerdeführer hätten nicht alle Schriftsätze, Verfügungen und Auszüge der Ermittlungsakte vorgelegt, auf die die Fachgerichte in ihren Entscheidungen ausdrücklich Bezug nähmen. Ihr Vortrag ermögliche dem BVerfG daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerden ohne weitere Ermittlungen.
Verfahrensgeschichte nicht hinreichend aufbereitet
Außerdem habe es die Beschwerdeführerin versäumt, die Verfahrensgeschichte in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten. Über den Inhalt ihrer fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze berichte sie in der Verfassungsbeschwerdeschrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen helfe über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das BVerfG habe nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen. Auch inhaltlich zeigten die Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich sei (Beschl. v. 08.06.2023 - 2 BvR 642/23; 2 BvR 605/23).