Die Frist, wonach ein Beschluss des Personalrats über eine beantragte Zustimmung zu einer Versetzung dem Dienststellenleiter innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist, beginnt erst mit vollständiger Unterrichtung des Personalrats, hat das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Soweit jüngere Entscheidungen des Gerichts einen anderen Eindruck hätten erwecken können, sei dies unzutreffend.
Mitbestimmungsrechte verletzt?
Ein Personalrat einer Agentur für Arbeit (Antragsteller) und die dortige Vorsitzende der Geschäftsführung (Beteiligte) stritten über die Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu Versetzungen und Zuweisungen sowie über die Verpflichtung der Leitung, den Beschäftigtenvertretern die Auswahlunterlagen des Jobcenters vorzulegen. Die Vorsitzende hatte den Antragsteller um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung von drei Mitarbeiterinnen gebeten. Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung: Die Dienststellenleitung hätte ihm die Auswahlvermerke für die Auswahlentscheidungen durch das Jobcenter entgegen § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. nicht überlassen, obwohl die beabsichtigten Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a. F. auslösten.
OVG: Zustimmung nicht in beachtlicher Weise verweigert
Der Personalrat scheiterte sowohl beim VG Halle als auch beim OVG Magdeburg. Die Maßnahmen seien zwar mitbestimmungspflichtig, der Antragsteller habe seine Zustimmung allerdings nicht in beachtlicher Weise verweigert. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass ein Personalrat nicht berechtigt sei, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Die Geschäftsführung sei im Übrigen nicht verpflichtet gewesen, seiner innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. geäußerten Bitte auf Vorlage der Auswahlunterlagen nachzukommen. Nach den Umständen hätten diese offenkundig keine Relevanz für die Entscheidung gehabt, so dass der Personalrat keinen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen gehabt habe. Seine Rechtsbeschwerde beim BVerwG blieb ohne Erfolg.
Fristbeginn mit vollständiger Unterrichtung des Personalrats
Das BVerwG stimmte den Ausführungen des OVG zu. Die Geschäftsführung habe die Beschäftigten nach § 69 Abs. 1 BPersVG a. F. versetzen dürfen, obwohl der Antragsteller dem nicht zugestimmt hatte und seine Zustimmung auch nicht durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. Die Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F. sei eingetreten. Die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG a. F. (= § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG n. F.) sei mit dem Eingang der Zustimmungsanträge der Vorsitzenden beim Antragsteller in Gang gesetzt worden. Sie habe mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen begonnen (Beschl. v. 18.04.2023 - 5 P 4.22).