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BGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Anschlussflügen
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Redaktion beck-aktuell (dpa) | Jun 16, 2023
Wer eine Flugreise mit Umstiegen in einem EU-Land startet, hat bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn diese erst bei einem späteren Teilflug jenseits der EU auftritt. Dabei spielt es nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden.
Vier Stunden Verspätung in Kansas City
Ausreichend dafür sei, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinn der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat. Im konkreten Fall hatte die Klägerin in einem Reisebüro einen Flug von Stuttgart nach Zürich und Flüge mit einer anderen Airline von Zürich nach Philadelphia und von dort nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri gebucht. Die ersten beiden Flüge verliefen den Angaben nach planmäßig. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet, die Frau erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden – und forderte daraufhin 600 Euro als Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Nürtingen und das Landgericht Stuttgart lehnten dies ab. Die Frau ging in Karlsruhe in Revision.
BGH zog EuGH zurate
Der BGH zog den Europäischen Gerichtshof zurate und entschied nun nach dessen Vorentscheidung, dass der Frau 600 Euro nebst Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten, weil der Klägerin eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden ist (Urt. v. 09.05.2023 - X ZR 15/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Staudinger/Busse, Die Entwicklung des Reiserechts im zweiten Halbjahr 2022, NJW 2023, 884
- EuGH, Ausgleichsleistung für verspätete Anschlussflüge unterschiedlicher Airlines, NJW 2022, 3343
- BGH, Ausgleichsanspruch eines Fluggasts bei mehreren ausführenden Luftfahrtunternehmen, BeckRS 2021, 19784