Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Inkassounternehmen wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zurecht die Registrierung entzogen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit die Vorinstanz korrigiert. Die Firma war im Zusammenhang mit Forderungen der Internetseite www.probenheld.de und der Handyapp "Park & Collect" immer wieder negativ aufgefallen.
Inkassounternehmen betrieb fragwürdiges Geschäftsmodell
Die Antragstellerin war ein ursprünglich in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragenes Inkassounternehmen, das in der Vergangenheit Forderungen geltend gemacht hatte, die im Zusammenhang mit der Internetseite "probenheld.de", über die - vermeintlich kostenlose - Proben bestellt werden konnten, generiert worden waren. Sie betrieb zudem die App "Park & Collect", über welche Parkplatzinhaber Parkverstöße melden und einen "Tarif" zwischen ein und 40 Euro angeben konnten. Diesen Betrag machte die Antragstellerin nach Halterermittlung gegenüber den Fahrzeughaltern als Schadensersatzforderung geltend.
Eilantrag gegen Widerruf der Inkassoregistrierung erfolgreich
Später betrieb sie die App nicht mehr selbst, trat gegenüber den Fahrzeughaltern aber weiterhin als Inkassodienstleisterin auf. Sie unterbreitete diesen nunmehr im Auftrag der Parkplatzinhaber außergerichtliche Vergleichsangebote, damit die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vermieden werden könne. Infolge zahlreicher Beschwerden gegen die geltend gemachten Forderungen und das Geschäftsgebaren der Antragstellerin, hat das OLG Düsseldorf - welches die Antragstellerin auch in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen hatte - die Inkassoregistrierung wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Nachdem der dagegen gerichtete Eilantrag beim VG erfolgreich war, legte das Land Beschwerde ein.
OVG kippt Eilbeschluss: Antragstellerin ist "unzuverlässig"
Das OVG hat der Beschwerde stattgegeben. Der Widerruf der Registrierung sei berechtigt gewesen, da die Antragstellerin wiederholt und erheblich unternehmerische Sorgfaltspflichten verletzt und im erheblichen Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht habe. Sie habe es wiederholt unterlassen, das Bestehen geltend gemachter Forderungen trotz seit dem Jahr 2018 substantiiert erhobener Einwände näher zu prüfen, und Forderungen geltend gemacht, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestanden hätten. Insgesamt sei eine für eine qualifizierte Rechtsdienstleistung nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber mutmaßlich betrügerischen Geschäftsgebaren ihrer Auftraggeber erkennbar.
Überschreitung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse
Dies gelte auch für die Einziehung vermeintlicher Schadensersatzforderungen aus Parkverstößen. Die Antragstellerin habe billigend in Kauf genommen, dass die für ihre Mandanten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestanden. Es hätten konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, dass der von dem App-Nutzer angegebene "Tarif" regelmäßig nicht der Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens entsprochen habe. Indem sie später ihr Geschäftsmodell geändert und den Fahrzeughaltern befristete "außergerichtliche Vergleichsangebote" gemacht habe, hätte sie zudem in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über ihre eingetragene Befugnis hinaus erbracht (Beschl. v. 24.05.2023 - 4 B 1590/20).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Kleine-Cosack, Zulässigkeit des Masseninkassos durch Rechtsanwälte, NJW 2011, 2251
- BGH, Vereinbarkeit der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters mit dem RDG, BeckRS 2019, 30591