Der schnelle Überblick per E-Mail
Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!
Gleich
anmelden und von den Vorteilen profitieren!
Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anzuerkennen
Von
LSG Rheinland-Pfalz | Mai 24, 2023
Meniskusschäden bei einem Profifußballer, der mehrere Jahre als Profi gespielt hat, sind als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Das für eine Anerkennung erforderliche Maß der Belastung sei hier erfüllt. Eine Anerkennung als Berufskrankheit werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Meniskusschaden nur an einem Kniegelenk auftritt.
Profifußballer begehrte Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit
Der Kläger spielte von 1981 an als Profifußballer für den 1. FC Kaiserslautern und Eintracht Frankfurt. 1986 wurden bei ihm Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt. Er begehrte die Feststellung der Schäden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Anerkennungsfähig sind danach Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die begehrte Feststellung ab. Nach Klageabweisung durch das Sozialgericht Speyer ging der Kläger in Berufung.
LSG: Für Anerkennung erforderliches Belastungsmaß bei Profifußballer gegeben
Die Berufung hatte Erfolg. Der Senat hat aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball sei durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei komme es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese könnten im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen könnten. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung könne eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, nicht gefordert werden. Daher sei das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 (Urt. v. 22.05.2023 - L 2 U 78/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Plagemann/Radtke-Schwenzer, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2023, 1335
- Kranig, Die Probleme der Berufskrankheiten gelöst?, NZS 2021, 161
- SG Dresden, Anerkennung, Berufskrankheitenverordnung, Erkrankung, hinreichende Wahrscheinlichkeit, Versicherungsschutz, Meniskusschaden, BeckRS 2017, 110160
- LSG Hessen, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Minderung, Versorgung, Unfallfolge, Versicherungsschutz, Ursachenzusammenhang, BeckRS 2013, 73799
- LSG Hamburg, Anerkennung; Meniskus; Knorpelschaden; Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Verletztenrente; Bundesliga; Fußball; Knieverletzung; Unfallversicherung, BeckRS 2009, 61664