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Kein erneuter Urlaubsanspruch nach Corona-Quarantäne während freigenommener Tage
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Redaktion beck-online (dpa) | Mai 05, 2023
Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen muss, hat keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Zwar könne die Qualität des Urlaubs durch die Quarantäne erheblich gemindert werden, so der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Priit Pikamäe. Der Arbeitgeber müsse jedoch nur dafür sorgen, dass man seinen bezahlten Urlaub nehmen könne, um sich zu erholen. Es gebe kein Recht darauf, dass der Urlaub tatsächlich für Entspannung sorge.
Arbeitnehmer begehrte Urlaubsgutschrift
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Beschäftigter einer Sparkasse wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer Corona-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab.
EuGH-Generalanwalt verneint Anspruch
Der Generalanwalt sah das ähnlich. Anders als bei Krankheit im Urlaub – wo man einen Anspruch darauf hat, die freien Tage nachholen zu können – blieben die Angestellten in der Quarantäne ja theoretisch arbeitsfähig und könnten sich erholen. Die Quarantäne wirke sich nur auf die Bedingungen aus, unter denen man seine Freizeit gestalten könne, zumal die Vorstellungen von Erholung sehr subjektiv seien.
Günstigere Regelungen aber zulässig
Allerdings könnten EU-Länder auch Regelungen treffen, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger seien. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend (Schlussanträge v. 04.05.2023 - C-206-22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Sprenger, Quarantäne während des gewährten Urlaubs: Schuldet der Arbeitgeber Urlaubsgenuss?, EuZA 2023, 216
- ArbG Ludwigshafen, Ansteckungsverdächtiger, Arbeitsunfähigkeit, Jahresurlaub, BeckRS 2022, 22661 (Vorlagebeschluss)