Von
OVG Magdeburg | Mai 02, 2023
Ein privater Verein und dessen Vorsitzender sind mit ihrem Anliegen, den Landkreis Stendal dazu zu verpflichten, auf dem Gebiet der Hansestadt Havelberg die medizinische Grundversorgung sicherzustellen, endgültig gescheitert. Das einzige Krankenhaus in und um Havelberg bleibt damit geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil abgelehnt.
Verein klagt gegen Schließung des einzigen Krankenhauses
Die Kläger - ein privater Verein zur Förderung der medizinischen Grundversorgung in Havelberg und dessen Vorsitzender - wollten erreichen, dass der Landkreis Stendal in Havelberg die medizinische Grundversorgung mit 37 Krankenhausbetten her- und sicherstellt. Zuvor hatte das in privater Trägerschaft stehende KMG Klinikum Havelberg - das einzige Krankenhaus in und um Havelberg - den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des Landes genommen. Nachdem bereits die Klage vor dem VG Magdeburg erfolglos blieb, scheiterte nun auch der Antrag auf Zulassung der Berufung.
Verein nicht klagebefugt, Vorsitzender ohne Rechtsschutzbedürfnis
Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass dem privatrechtlichen Verein die erforderliche Klagebefugnis fehle und die Klage damit bereits unzulässig sei. Die für die Gewährleistung einer Krankenversorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern maßgeblichen Regelungen ergäben sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes und dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt. Die darin enthaltenen Regelungen begründeten keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten einzelner natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts auf Bereitstellung einer Krankenhausversorgung an bestimmten Standorten. Auch aus dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ließen sich keine subjektiven öffentlichen Rechte privater Dritter ableiten. Aus den vorgenannten Gründen fehle auch dem Vereinsvorsitzenden bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren.
Verletzung der allgemeinen Schutzpflicht des Staates nicht hinreichend dargelegt
Ungeachtet dessen habe der Vorsitzende die tragenden Erwägungen der Vorinstanz, das die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet angesehen habe, nicht mit beachtlichen Einwänden in Frage gestellt. Das VG habe zutreffend angenommen, dass die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf die für den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt sei und staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme. Dass diese Schutzpflicht vorliegend verletzt sei, habe das VG mit eingehender Begründung verneint, womit sich die Zulassungsbegründung des Vorsitzenden schon nicht substantiiert auseinandersetze (Urt. v. 24.04.2023 - 1 L 51/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Wollenschläger, Reformprojekt sektorenübergreifende Versorgung und Bedarfsplanung: verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen (Teil 1), NZS 2023, 8
- Bördner, Die Zukunft medizinischer Versorgungszentren?, GuP 2021, 121
- Chandna-Hoppe, Grundstrukturen des Krankenhausfinanzierungsrechts, NZS 2020, 81