chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Vermietungsservice für Ferienwohnungen muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen

Von VG Oldenburg | Mrz 28, 2023
Ein Ver­mie­tungs­ser­vice, der ge­werb­lich Fe­ri­en­woh­nun­gen für die Ei­gen­tü­mer ver­mie­tet und be­treut, muss kei­nen Rund­funk­bei­trag zah­len. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ol­den­burg ent­schie­den und einer Klage statt­ge­ge­ben. Bei­trags­pflich­tig sei grund­sätz­lich der Ei­gen­tü­mer, es sei denn, der Ver­mitt­ler trete im ei­ge­nen Namen auf. Gegen die Ent­schei­dung kann Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den.

Rundfunkanstalt stellte auf Nutzungsmöglichkeit ab

Die Rundfunkanstalt setzte für einen Vermietungsservice für Ferienwohnungen Rundfunkbeiträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) fest. Sie war der Auffassung, ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, sei anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner, wenn dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft. Dagegen klagte der Vermietungsservice.

VG: Vermittler nur bei Vermietung im eigenen Namen rundfunkbeitragspflichtig

Das VG hat der Klage stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Die Eigentümer einer Ferienwohnung müssten auch dann Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnung zahlen, wenn sie deren Bewirtschaftung nicht selbst vornehmen, sondern die damit verbundenen Aufgaben gegen Bezahlung auf einen Dienstleister übertragen. Auf die eigene Nutzungsmöglichkeit komme es dabei nicht an. Daran ändere es nichts, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunkbeitragspflicht gehe erst dann vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an den Gast vermiete, während zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe.

Grenze des Kleinstvermieter-Privilegs

Die Beitragspflicht treffe aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinstvermieter-Privilegs allerdings nur Eigentümer, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Die regelmäßig in der privaten Wohnung des vermietenden Eigentümers gelegene Betriebsstätte unterfalle zwar grundsätzlich der Beitragspflicht für Betriebsstätten, bleibe aber beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde (Urt. v. 23.03.2023 - 15 A 233/18).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Sprißler, Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit Grundgesetz und Europarecht?, MMR 2018, 72
  • VG Köln, Rundfunkbeitragstaatsvertrag, Beitragsschuldner, Betriebsstätte, Verpflichtung, Widerspruchsbescheid, Wohnung, Ferienwohnung, Buchungsportal, rechtswidriger Festsetzungsbescheid, BeckRS 2017, 154895

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü