Stellen Bauarbeiter im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung und tragen keinerlei Unternehmerrisiko, sind sie ungeachtet eines “Nachunternehmervertrags“ als abhängig beschäftigt einzustufen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Vertrag lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern soll, um den gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Ungarische Trockenbauer mit “Nachunternehmervertrag“ beschäftigt
Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Bauarbeiter nicht gezahlt. Nachdem im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass die drei Männer abhängig beschäftigt gewesen seien, machte die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 100.000 Euro geltend. Obwohl der Inhaber der Baufirma auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag verwies, gab das Sozialgericht der Klage der Rentenversicherung statt.
LSG bestätigt Sozialversicherungspflicht
Das Landessozialgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Die Bauarbeiter seien abhängig beschäftigt gewesen. Sie hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien ohne eigenes Unternehmerrisiko in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Der Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.
Weiterführende LinksAus der Datenbank beck-online- Keilich, Vermeidung der Risiken der Scheinselbstständigkeit, SPA 2021, 49
- Reiserer, Angst vor Scheinselbständigkeit – eine permanente Bedrohung für die Bauindustrie, DStR 2016, 1613
- SG Berlin, Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, BeckRS 2018, 56390
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