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Generalanwalt: Reisende können Geld für Corona-Rückholflug zurückbekommen
Von
Generalanwalt des EuGH | Mrz 03, 2023
Reisende, die zu Beginn der Corona-Pandemie mit einem staatlich organisierten Flug zurück in ihr Heimatland gebracht worden sind, können laut Generalanwalt Nicholas Emiliou unter bestimmten Umständen Geld zurückverlangen. Dies geht aus dessen heutigen Schlussanträgen im Fall eines Ehepaares aus Österreich hervor, der dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.
Streit um Corona-Rückholflug
Hintergrund ist der Fall eines Ehepaares aus Österreich, das im März 2020 im Rahmen einer Pauschalreise nach Mauritius geflogen war und dann wegen der coronabedingten Annullierung des gebuchten Rückflugs vom österreichischen Außenministerium zurückgeholt werden musste. Der staatlich organisierte Rückflug wurde dabei von der gleichen Fluggesellschaft und zur gleichen Uhrzeit durchgeführt wie der ursprünglich gebuchte Flug. Für den Flug mussten alle Passagiere 500 Euro Unkostenbeitrag an das Außenministerium zahlen. Das Ehepaar klagte auf Erstattung gegen die Fluggesellschaft.
Generalanwalt: Airline muss Schaden ersetzen
Der Generalanwalt meint, in einem solchen Fall müsse die Airline zum einen den Schaden ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die Passagiere nicht rechtzeitig über die Annullierung des Fluges und ihre Rechte informiert worden seien. Außerdem müsse der volle Preis für das Ticket erstattet werden. Falls es sich wie hier um eine Pauschalreise handelt, könnten die Reisenden nach Ansicht des Generalanwalts auch eine Preisminderung verlangen, weil der Pauschalreisevertrag hier nicht erfüllt wurde (EuGH, Schlussanträge vom 02.03.2023 - C-49/22).
Weiterführende LinksZum Thema im InternetDen Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts in der Rechtssache C-49/22 finden Sie auf den Internetseiten der europäischen Justiz. Aus der Datenbank beck-onlineBezG Schwechat (Österreich), Corona-Rückholflug, BeckRS 2021, 57764 VG Berlin, Ersatz für Auslagen im Zusammenhang mit der Durchführung von Repatriierungsflügen, BeckRS 2021, 46688 |