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NVwZ Nachrichten

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Schließung von Bestandsspielhallen

Von VerfGH BW | Mrz 03, 2023
Bei der Ent­schei­dung über den Wei­ter­be­trieb von Be­stands­spiel­hal­len, die den glücks­spiel­recht­li­chen Min­dest­ab­stand un­ter­schrei­ten, ent­bin­det die Er­tei­lung einer Här­te­fal­l­er­laub­nis nicht von der ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­te­nen Durch­füh­rung eines Aus­wahl­ver­fah­rens zwi­schen Kon­kur­renz­spiel­hal­len. Dies hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den.

Streit um Bestandsspielhallenverbot wegen Unterschreitung des Mindestabstands

Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzlich versagte Gewährung von Eilrechtsschutz. Im Verfahren 1 VB 98/19 wird im Wesentlichen beanstandet, dass dem Betrieb die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zu solchen Spielhallen entgegengehalten wurde, denen zuvor befristete Härtefallerlaubnisse erteilt worden waren, ohne dass die Behörden ein verfassungsrechtlich gebotenes Auswahlverfahren zwischen räumlich konkurrierenden Spielhallen durchgeführt hätten. Beide Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass den Betrieben im Weg der sogenannten Zäsur-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Unterschreitung des Mindestabstands zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorgehalten wird, obwohl sie nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen der insoweit privilegierenden Übergangsregelung für Altspielhallen unterfallen.

VerfGH gibt Verfassungsbeschwerden statt

Der Verfassungsgerichtshof hat den Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Die angegriffenen Eilentscheidungen verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Im Verfahren 1 VB 98/19 liege der Verfassungsverstoß in der gerichtlichen Billigung des behördlichen Vorgehens, vor Durchführung des Auswahlverfahrens bezogen auf jede einzelne Spielhalle das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und Spielhallen, bei denen ein Härtefall angenommen worden ist, sodann ohne ein weiteres Auswahlverfahren den Vorzug vor solchen ohne eigene Härtefallerlaubnis einzuräumen. Die Erteilung einer Härtefallerlaubnis zugunsten der mit der Beschwerdeführerin im Wettbewerb stehenden Betreiberin entbinde nicht von der verfassungsrechtlich gebotenen Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen Konkurrenzspielhallen.

Recht auf chancengleiche Berufsausübung verletzt

Die Beschwerdeentscheidungen verletzten zudem das Recht beider Beschwerdeführerinnen auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit, da sie ihnen ohne hinreichenden Grund den gesetzlich eingeräumten Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen versagten und deren Spielhallen damit von vornherein von der Teilnahme an dem durchzuführenden Auswahlverfahren ausschlössen. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG normiere aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung von Altspielhallen gegenüber Neuvorhaben. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der dadurch vermittelte Schutz in das Vertrauen in die frühere Rechtslage ohne Mindestabstandsgebot bestehe nur im Falle einer "nahtlosen Fortschreibung2 der Erlaubnis, sei zwar verfassungsrechtlich vertretbar.

Unbefristeter Vertrauensschutz für Altspielhallen

Das schutzwürdige Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage entfalle aber nicht schon dann, wenn nach Versagung oder Ablauf einer glücksspielrechtlichen Härtefallerlaubnis oder Duldung keine ausdrückliche weitere behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs erteilt werde und sie nicht rechtzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersuchen. Beantragten Betreiber rechtzeitig eine Erlaubnis, hätten sie das ihnen Mögliche getan, um eine Fortschreibung zu erreichen. Ob sie auch um Eilrechtsschutz ersuchen, sei lediglich von Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Weiterbetriebs der Spielhalle und liege damit in deren unternehmerischen Ermessen (VerfGH BW, Urteil vom 02.03.2023).

 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Königstein, Die Reichweite des Bestandsschutzes für Alt-Spielhallen in Baden-Württemberg gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen, ZfWG 2022, 26

BVerwG, Mindestabstand bei Altspielhallen und Gesetzesvorbehalt, BeckRS 2021, 45119

Aus dem Nachrichtenarchiv

“Altverfahren”: Spielhallenerlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag 2021 erfordert neues Antragsverfahren, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 22.03.2023, becklink 2022602

 

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