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NVwZ Nachrichten

Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbote waren rechtens

Von VG Gelsenkirchen | Mrz 03, 2023
Die Kla­gen meh­re­rer Be­schäf­tig­ter von Ein­rich­tun­gen aus dem Ge­sund­heits- und Pfle­ge­be­reich in Gel­sen­kir­chen, Bo­chum und Essen gegen je­weils bis zum 31.12.2022 be­fris­te­te Be­tre­tungs- und Tä­tig­keits­ver­bo­te blie­ben vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen er­folg­los. Die zu­grun­de­lie­gen­de "ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht" sei bis zu ihrem Au­ßer­kraft­tre­ten ver­fas­sungs­ge­mäß ge­we­sen.

Impf- oder Genesenennachweis erforderlich

Die "einrichtungsbezogene Impfpflicht" sah vor, dass Personen, die im Gesundheitswesen und in Pflegeeinrichtungen tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen mussten. Wurde kein Nachweis vorgelegt und bestanden keine Gründe, die im Einzelfall einer Impfung gegen das Coronavirus entgegenstanden, konnte das Gesundheitsamt die weitere Tätigkeit in der Einrichtung untersagen.

VG verweist auf BVerfG-Entscheidung

Das Gericht betonte insbesondere, dass Zweifel an der Richtigkeit der Ende April 2022 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" nicht bestünden. Die Kammer sah insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das BVerfG – wie von den Klägerinnen vorgetragen – durch das Robert Koch-Institut bei der Sachverhaltsaufklärung getäuscht worden wäre.

Regelung nicht nachträglich verfassungswidrig geworden

Auch im Nachgang zur BVerfG-Entscheidung sei die Regelung zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" bis zu ihrem Außerkrafttreten am 31.12.2022 nicht verfassungswidrig geworden. Nach Auffassung der Kammer hat sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung der Karlsruher Richter nicht derart geändert, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, im zeitlichen Verlauf nicht mehr von dessen Prognose- und Einschätzungsspielraum gedeckt gewesen wäre. Auch die Voraussetzungen für den Erlass von Betretungs- und Tätigkeitsverboten hätten im Einzelfall der jeweiligen Klägerin vorgelegen. Abschließend hätten die Gesundheitsämter auch das ihnen bei ihrer konkreten Entscheidung gegenüber der jeweiligen Klägerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.03.2023 - 2 K 2643/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Stach, Das Ende der Impfnachweispflicht, NZA 2023, 83

Amhaouach/Kießling, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht - eine Bilanz nach sechs Monaten, NJW 2022, 2798

Aus dem Nachrichtenarchiv

Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte ohne vorheriges Tätigkeitsverbot ist unwirksam, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.02.2023, becklink 2026090

Unbezahlte Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung rechtswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.02.2023, becklink 2026036

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