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NVwZ Nachrichten

Keine Beihilfe für Barthaarentfernung bei Kosmetikerin

Von VG Berlin | Mrz 02, 2023
Eine Be­am­tin mit Tran­s­iden­ti­tät hat kei­nen An­spruch hat auf Über­nah­me der bei einer Kos­me­ti­ke­rin ent­stan­de­nen Kos­ten für eine Na­del­e­pi­la­ti­on des Barts. Die Bei­hil­fe könne un­ge­ach­tet ärzt­li­cher Ver­ord­nung nur für Kos­ten einer me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung ein­ste­hen, ent­schied vor kur­zem das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin.

Streit um Kostenübernahme für Barthaarentfernung bei Trans-Beamtin

Die Klägerin ist eine Beamtin, die als Mann geboren wurde und eine Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen ließ. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation bei einer Kosmetikerin. Das Land lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei.

Beihilfe zahlt nur für medizinische Behandlung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch wenn die Entfernung des Barthaarwuchses bei der Klägerin medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht. Der Arztvorbehalt verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen.

Keine Kostenübernahme wegen "besonderer Härte"

Die Klägerin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer "besonderen Härte" beanspruchen, weil ansonsten der verfassungsgemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil – nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse – an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre (VG Berlin, Urteil vom 17.01.2023 - 36 K 75/20).

 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OLG Köln, Kosmetische Haarentfernung führt nicht zu Behandlungsvertrag, BeckRS 2020, 13979

OVG Münster, Keine Beihilfe für Akne-Behandlung, BeckRS 2015, 43255

 

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