Ein langjähriges Mitglied und Landesvorsitzender der NPD ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein gescheitert. Ziele ein privater Amateur-Breitensportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und trete er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, sei das nicht zu beanstanden, so das Bundesverfassungsgericht.
Sportverein schließt NPD-Funktionär aus
Der Beschwerdeführer ist langjähriges Mitglied der NPD und Landesvorsitzender der Partei in Hamburg. Ein Sportverein, in dem er Mitglied war, versuchte mehrfach ohne Erfolg, ihn auszuschließen. Der Verein fügte deshalb 2018 in seine Satzung eine Regelung ein, wonach der Verein nur solchen Personen die Mitgliedschaft anbietet, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. "Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie zum Beispiel der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden." Nach einer weiteren Regelung stellt die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation ein unehrenhaftes, zum Ausschluss aus dem Verein berechtigendes Verhalten dar. 2019 wurde der Beschwerdeführer dann aus dem Verein ausgeschlossen. Dagegen wandte er sich zunächst an das Ehrengericht und dann an die Zivilgerichte – ohne Erfolg. Das OLG führte unter anderem aus, es gehe hier nicht um eine missliebige Parteimitgliedschaft eines Vereinsmitglieds, vielmehr sei dem Beschwerdeführer als Landesvorsitzendem die verfassungswidrige Zielsetzung der NPD zuzurechnen. Er habe zudem weiter die Möglichkeit, Sport zu treiben. Der Beschwerdeführer sah sich wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt und rügte insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
BVerfG: Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er vom Verein aufgrund seiner "falschen" politischen Anschauung diskriminiert werde, verfange nicht. Es könne hier offen bleiben, wie weit das Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genau reiche und wen es im Privatrecht inwiefern binde. In jedem Fall bedürfe es des Ausgleichs mit entgegenstehenden Rechten. Dass dies hier eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers vorgeben würde, sei nach den von den Zivilgerichten zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich und ergebe sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
"Extremismusklausel" von Vereinsautonomie gedeckt
Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG gebe einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Ziele ein privater Amateur-Breitensportverein wie hier mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und trete er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, sei das mit Blick auf die in der Vorgabe zu Vereinsverboten in Art. 9 Abs. 2 GG wie auch im Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG und den Maßgaben für Parteiverbotsverfahren in Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden. Hier sei auch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit grundrechtlichen Wertungen unvereinbar wäre. Das Gericht habe bei der Abwägung zwischen der Vereinsfreiheit und dem Interesse, nicht wegen einer politischen Überzeugung aus dem Verein ausgeschlossen zu werden, auch auf die aktive Betätigung des Beschwerdeführers als Landesvorsitzender der NPD abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2023 - 1BvR 187/21)