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Versammlungsrechtliche Beurteilung antiisraelischer bzw. antisemitischer Parolen (u. a. „From the river to the sea“)

Vors. Richter am VGH Martin Morlock

Die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu dieser Thematik und die in diesem Zusammenhang zentrale Frage nach der versammlungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Parolen sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

 

Online-Aufsatz 2-2024


Auf dem Weg zur Regulierung von General-Purpose-AI – eine erste Bestandsaufnahme und Kritik der Regelungsentwürfe

Professor Dr. Mario Martini und Wiss. Mitarbeiterin Christine Wiesehöfer

Der Jahreswechsel 2022/2023 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. So wie einst die Dampfmaschine oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswesen grundlegend umwälzten, machen nunmehr generative Anwendungen wie ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney KI-Technologien einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Ähnlich wie frühere technologische Umbrüche bergen aber auch sie gravierende Risiken. Deshalb ist weltweit eine intensive Debatte darüber entbrannt, wie die Rechtsordnung den Schattenseiten der sog. Basismodelle (Foundation Models, General-Purpose-AI-Modelle) begegnen sollte, auf denen viele generative KI-Systeme aufbauen. Die Europäische Union wird als Pionierin auf dem weitgehend unerschlossenen Terrain der KI-Regulierung das erste umfassende Regelwerk vorlegen. Die Schemen der normativen Vorgaben für Foundation Models zeichnen sich bereits politisch ab. Vieles ist aber noch unklar, insbes. liegt eine finale Textfassung nochnicht vor. Der Beitrag bewertet die Regulierungskonzepte der drei KI-VO-Entwürfe und entwickelt eigene Regelungsvorschläge für die Zukunft generativer KI.

 

Online-Aufsatz 1-2024


Arbeitsstättenbezogene Betretungsverbote in Krisenzeiten

Zur Unzulässigkeit von „3G-Regeln“ im Beschäftigungskontext de lege abrogata und de lege ferenda

Rechtsassessor Daniel Stach

Krisenbedingte Zutrittsbeschränkungen in Betrieben und Dienststellen weisen eine hohe Relevanz hinsichtlich mehrerer Grundrechtspositionen von Beschäftigten auf. Bis zuletzt haben Arbeits- und Verwaltungsgerichte die unlängst ausgelaufene Ursprungsvorschrift der sog. „3G-Regel“ am Arbeitsplatz in § 28b I 1 IfSG aF angewendet, während ihre Verfassungskonformität höchstrichterlich noch ungeklärt ist. Derweil wird in der Literatur mit Blick auf etwaige künftige Pandemien schon über eine Neuauflage der arbeitsstättenbezogenen Betretungsverbote nachgedacht. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit dergleichen gefahrenabwehrrechtlicher Restriktionen, neben der akkuraten Anwendung der Gesamtrechtsordnung, eine akribische Rechtstatsachenanalyse unter Berücksichtigung internationaler empirischer Erhebungen verschiedener nichtjuristischer Fachdisziplinen unumgänglich ist.


Online-Aufsatz 9-2023


Treuhandverwaltung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur: Kein Freibrief für Eingriffe in das Eigentum und die unternehmerische Freiheit

Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing

Mit Urteil vom 14.3.2023 (NVwZ 2023, 1326) bestätigte das BVerwG die Rechtmäßigkeit der sechsmonatigen Treuhandverwaltung gem. § 17 I EnSiG, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Wirkung vom 16.9.2022 für die deutschen Tochtergesellschaften des russischen staatlichen Energiekonzerns Rosneft angeordnet hatte. Das BVerwG stellte in seinem Urteil maßgeblich darauf ab, dass die Treuhandverwaltung die Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile und ihre Renditegrundlage unberührt lässt, weil Verfügungen des Treuhänders über die Anteile ausgeschlossen und Veräußerungen von Vermögensgegenständen nur zum Werterhalt des Unternehmens zulässig seien. Nach dem Urteil des BVerwG verlängerte das BMWK die Treuhand zweimal um weitere sechs Monate. Die aktuelle Verlängerung vom 7.9.2023 läuft bis zum 10.3.2024. Jedoch hat sich die Rechtslage grundlegend verändert. Denn nunmehr erlaubt § 17b I EnSiG die Übertragung von Vermögensgegenständen des unter staatlicher Treuhand stehenden Unternehmens auch dann, wenn diese zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der verlängerten Treuhandverwaltung dürften die durch § 17b I EnSiG erweiterten Befugnisse von besonderer Bedeutung sein.


Online-Aufsatz 8-2023


Rechtliche Auswirkungen des Fachkräftemangels in der öffentlichen Verwaltung 

Zugleich Überlegungen zu Reaktionsmöglichkeiten von Verwaltung und Gesetzgeber

Professor Dr. Winfried Kluth

In immer mehr Bereichen der öffentlichen Verwaltung gelingt es nicht, offene Stellen adäquat neu zu besetzen. Der Mangel an Lehrern und IT-Fachkräften ist dabei nur die Spitze des Eisberges, der entgegen den allgemeinen Trends in Zeiten des Klimawandels nicht schmilzt, sondern wächst. Ausgehend von der Annahme, dass kurzfristig der Fachkräftemangel nicht vollständig bewältigt werden kann, geht es in dem Beitrag um die Frage, wie sich die dadurch eintretenden, oft erheblichen Verzögerungen rechtlich auswirken und wie auf andere Weise durch Verwaltung und Gesetzgeber gegengesteuert werden kann. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Bautzen (NVwZ-RR 2023, 428), die sich auf den Bereich der Einbürgerungsverwaltung bezieht, dient dabei der Veranschaulichung.

Online-Aufsatz 7-2023 


Zulässige und unzulässige Abschalteinrichtungen

Zur Auslegung von Art. 5 II VO (EG) 715/2007 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH

Professor Dr. Meinhard Schröder

Nachdem der EuGH im Jahr 2022 eine Reihe von Entscheidungen zur Auslegung der VO (EG) 715/2007 getroffen hat, ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme, welche „Abschalteinrichtungen“ in Dieselfahrzeugen zulässig sind und welche nicht. Außerdem analysiert der Beitrag, in welchen (prozessualen) Situationen die Frage Bedeutung gewinnen kann. 
       

Online-Aufsatz 6-2023  


Die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen und Verfassungsrecht

 - Der Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ und seine verfassungsrechtliche Einordnung -
Professor Dr. Michael Kloepfer und Alexander Jessen

Am 26.9.2021 stimmten beim „Volksentscheid über einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen“ 59,1% der teilnehmenden Wahlberechtigten für die Fassung eines entsprechenden Beschlusses durch das Berliner Abgeordnetenhaus. Der Volksentscheid ist die Fortsetzung der bereits seit Jahren andauernden politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung zur Wohnungs- und Mietsituation in Berlin und sonstigen Ballungsgebieten der Bundesrepublik Deutschland.

Online-Aufsatz 5-2023


Die Novelle zur Beschleunigung der Asylverfahren
Apl. Professor Dr. Andreas Dietz


Das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren soll die asylgerichtliche Rechtsprechung vereinheitlichen. Durch Änderungen der Regelungen für das Asylverwaltungsverfahren und das Asylgerichtsverfahren sollen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte entlastet und die Asylverfahren insgesamt beschleunigt werden. Es ist die Antwort des Gesetzgebers auf bereits vor Jahren diskutierte Vorschläge zur Reform des Asylprozessrechts und auf den Befund, dass nicht nur die in den Jahren 2015 und 2016 nach Deutschland gekommene große Zahl der Asylbewerber zu einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylgerichtsverfahren bei den Verwaltungsgerichten führte und die Verwaltungsgerichte die anhängigen Verfahren zwar auch kontinuierlich abbauen, doch zum 31.7.2022 weiterhin 135.603 erstinstanzliche Verfahren anhängig waren und die Zahl der Asylerstanträge im Jahr 2022 wieder deutlich ansteigt. Wie weit die einzelnen Gesetzesänderungen künftig zu einer Beschleunigung der Asylverfahren und der Asylgerichtsverfahren beitragen werden, kann kaum prognostiziert werden. Sie werden stattdessen im Gesamtsystem des Asylrechts betrachtet:Download NVwZ

Online-Aufsatz 4-2023


Keine „Lex-COVID-19“ für Corona-Maßnahmen – Teil II

Rechtsanwalt Sebastian Lucenti

Unverhältnismäßigkeit einer mittelbaren und unmittelbaren Impfpflicht gegen COVID-19

Dieser Aufsatz schließt an den ersten Teil des Autors (Online-Aufsatz 1-2023) an, in dem die Leitplanken für eine gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung von Coronamaßnahmen unter Berücksichtigung grundlegender Sachverhaltsaspekte dargestellt worden sind. Mit dem vorliegenden Teil II folgt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte des aufbereiteten Sachverhalts der durch den Deutschen Bundestag zum 16.3.2022 eingeführten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer COVID-19-Schutzimpfung oder COVID-19-Genesung, den dazu erfolgten Entscheidungen des BVerfG vom 10.2.2022 und vom 27.4.2022 („COVID-19-Impfpflicht I und II“), des ersten gescheiterten gesetzgeberischen Versuchs und künftiger Gesetzesvorhaben für die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht.Download NVwZ

Online-Aufsatz 3-2023


Keine „Lex-COVID-19“ für Corona-Maßnahmen – Teil I

Rechtsanwalt Sebastian Lucenti

Das Ende des verfassungsrechtlichen Tunnelblicks auf staatliche Entscheidungen unter Unsicherheiten

Der vorliegende Aufsatz bildet den Auftakt einer zweiteiligen Analyse der gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung von Corona-Maßnahmen. Hierbei soll der Blick der Rechtsprechung für gewichtige – bislang aber unberücksichtigte – Sachverhaltsaspekte und deren zeitlicher Einordnung geschärft werden, die im Rahmen gerichtlicher Verfahren zu Coronamaßnahmen zu berücksichtigen sind. Er soll aufzeigen, dass der Gesetzgeber seinen staatlichen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum – entgegen den Entscheidungen des BVerfG vom 19.11.2021 („Bundesnotbremse I und II“), vom 10.2.2022 und 27.4.2022 („COVID-19-Impfpflicht I und II“) – längst überschritten hat. Eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen für Coronaschutzmaßnahmen halten bereits aus einer Ex-ante-Sicht bei einer umfassenden Sachverhaltsauswertung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Dies gilt umso mehr bei einer sorgfältig durchgeführten gerichtlichen Beweisaufnahme.Download NVwZ

Online-Aufsatz 2-2023


Das Recht auf Kopie als Zugangsanspruch des Betroffenen zu seinen personenbezogenen Daten

Dr. Christoph Kuznik

Im Spannungsfeld zwischen deutscher Sprachfassung und europäischer Genese der DS-GVO

Das Recht auf Kopie in Art. 15 III 1 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) ist in der deutschen Sprachfassung dem Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 15 DS-GVO zugeordnet. Fragen zum Inhalt des Rechts auf Kopie liegen gegenwärtig dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Diese Untersuchung beleuchtet nach Darstellung der bisher dazu vertretenen Theorien den Inhalt des Rechts auf Kopie, führt unter europarechtlicher Ergänzung zu einem Verständnis als Zugangsrecht und weist auf Auswirkungen in der Praxis hin.Download NVwZ


Das Datennutzungsgesetz als digitalpolitischer Ordnungsrahmen für die Monetarisierung kommunaler Daten

Mario Martini, Dietrich Haußecker und David Wagner

Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundärrechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11-2022

Verwaltungsrechtliche Fragen des unbemannten Luftverkehrs

Wiss. Mitarbeiter Christian Worpenberg, Wiss. Mitarbeiterin Dr. Dana-Sophia Valentiner, Wiss. Mitarbeiterin Josina Johannsen und Wiss. Mitarbeiterin Dr. Katharina Goldberg

Der Beitrag beschäftigt sich mit den aktuellen Entwicklungen im Recht der unbemannten Luftfahrt. Nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space vom 22.4.2021 (im Folgenden: U-Space-VO) stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Verordnung auf das nationale Luftrecht hat. Ziel des Beitrags ist es, nach einer kurzen Aufarbeitung des neuen regulatorischen Rahmens Anpassungsbedarfe des geltenden Luftrechts in Deutschland, insbesondere im Spannungsfeld von hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung und Wettbewerb, zu identifizieren und Gestaltungsmöglichkeiten und -herausforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Beleihung, auszuloten.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10-2022


Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für den freiheitlichen Rechtsstaat

Rechtsanwalt Dr. André Kruschke

Der Aufsatz würdigt die in den vergangenen zwei Jahren verhängten Corona-Versammlungsverbote sowie sonstige von der Exekutive erlassene, die Versammlungsfreiheit ein- schränkende Maßnahmen und widmet sich der Frage, ob die Corona-Pandemie das Demokratie- und Freiheitsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland verändert hat. Der Bei- trag zeigt auf, dass das politische und juristische Handeln der letzten zwei Jahre nicht zum leitenden Prinzip in der Zukunft gemacht werden darf und fordert eine Rückbesinnung auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für einen freiheitlich verfassten Rechtsstaat. Download NVwZ

NVwZ-Extra 9-2022


 

Die Erheblichkeit des Kronprinzen

Präsident des VG Dr. Rainald Gerster

Manchmal muss das Zusammentreffen verschiedener Wissenschaften mit ihren jeweils eigenen Vorgehensweisen nicht zu einer harmonischen Ergänzung führen. Dies zeigt die gegenwärtige „Hohenzollern-Debatte“ zwischen der Rechtswissenschaft einerseits, die die Antwort auf eine geschlossene Frage sucht, und der Geschichtswissenschaft andererseits, die eher offen antwortet. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist § 1 IV AusglLeistG (Ausgleichsleistungsgesetz idF der Bekanntmachung v. 13.7.2004 (BGBl. 2004 I 1665), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.8. 2021 (BGBl. 2021 I 3908) geändert worden ist), wonach ein an sich bestehender Anspruch auf Ausgleichsleistung für entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet ausgeschlossen ist, wenn „Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.“ Gilt dies für den ehemaligen Kronprinzen des Deutschen Reiches und Preußens Wilhelm und damit zulasten seines Urenkels Georg Friedrich Prinz von Preußen? Hierüber wird, nach einem Fernsehauftritt Jan Böhmermanns im Jahre 2019, ein medienträchtiger Rechtsstreit vor dem VG Potsdam geführt.Download NVwZ

NVwZ-Extra 8-2022


Hochmut und Fehlurteil

Vorsitzender Richter am BVerwG a. D. Georg Herbert, M. A. 

Eine kurze Geschichte der Vorschubleistung des Hohenzollern Das Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 gewährt für besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteignete Grundstücke und Gebäude Entschädigung und ordnet für bewegliche Sachen unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe an. Seit Inkrafttreten des Gesetzes verfolgten die Hohenzollern nicht näher bekannte Ansprüche in nichtöffentlichen Verhandlungen mit dem Bund und den Ländern Berlin und Brandenburg. Im Oktober 2015 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg einen Antrag auf Entschädigungsleistungen ab, weil der Exkronprinz Wilhelm „dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet“ habe und damit den gesetzlichen Ausschlusstatbestand erfülle. Das Klageverfahren gegen diesen Bescheid ruhte seitdem auf regelmäßig wiederholten Anträgen der Beteiligten beim VG Potsdam. Die damit einhergehende Verzögerung einer richterlichen Entscheidung ist rechtsstaatlich fragwürdig, da eine gütliche Vereinbarung aus Rechtsgründen ausscheidet. Den Regierungen ist es mit Blick auf den anhängigen Bescheid verwehrt, dessen Rechtsfolge durch einen Vergleichsabschluss zu umgehen. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet, die Hohenzollern weder besser noch schlechter zu behandeln als jeden Anderen, der dem Gesetz unterliegt. Erst Anfang Mai 2022 erteilten die Verantwortlichen in den Ländern Berlin und Brandenburg sowie im Bund weiteren Güteverhandlungen eine Absage. Zugleich ist der Fall des Exkronprinzen Gegenstand von fünf historischen Gutachten und einer unübersehbaren Fülle mehr oder weniger wissenschaftlicher Stellungnahmen von Historikern, Juristen und Politologen. Dabei ist der durchaus überschaubare Gegenstand des Gerichtsprozesses offenbar in Vergessenheit geraten. Der folgende Beitrag konzentriert nach einem Vorspann zum historischen Kontext in Anknüpfung an wegweisende Studien von Lothar Machtan (Der Kronprinz und die Nazis. Hohenzollerns blinder Fleck, Berlin 2021) und Stephan Malinowski (Die Hohenzollern und die Nazis. Geschichte einer Kollaboration, Berlin 2021) nicht hintergehbare entscheidungserhebliche Tatsachen und gründet hierauf die an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierte rechtliche Würdigung. Download NVwZ

 NVwZ-Extra 7-2022


Die Nachholung des Visumverfahrens

Apl. Professor Dr. Andreas Dietz

Im Ausländerrecht gilt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Will ein Ausländer einreisen, benötigt er einen Aufenthaltstitel als begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser wird aus dem Ausland im dafür vorgeschriebenen Visumverfahren erteilt. Ist der Ausländer unerlaubt eingereist, hat er das Visumverfahren aus dem Ausland nachzuholen und muss dazu in seinen Herkunftsstaat zurückreisen. Gesetzliche Ausnahmen von dieser Regelvoraussetzung sind eng gefasst, um das Visumverfahren nicht als Kontrollinstrument zu entwerten. Das BVerfG hat aber eine ungeschriebene Ausnahme von der Visumpflicht entwickelt, wenn das Wohl eines von einer vorübergehenden Trennung vom visumpflichtigen Elternteil betroffenen Kindes eine Nachholung unzumutbar macht. Allerdings lässt es die konkreten Kriterien einer (Un-)Zumutbarkeit offen und verlagert die Prüfung aus dem normierten Visumverfahren in eine so nicht vorgesehene fachgerichtliche Prognose der Dauer des Visumverfahrens. Doch ohne materielle Maßstäbe bleibt die formelle Prognose eine leere Hülle. Ein gesetzliches Verfahren wird nur durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Verfahren ohne Erkenntnisgewinn ersetzt. Der folgende Beitrag systematisiert die jüngere Rechtsprechung hierzu und zeigt Entscheidungsmaßstäbe für die Umsetzung durch Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte auf. Download NVwZ

NVwZ-Extra 6-2022


Staatliche Nothilfen gegen Corona und Hochwasser

Dr. Dr. Jörg Berwanger

Der Staat betätigt sich bei allgemeinen Notfällen vielfach als engagierter Helfer. Aus dem Sozialstaatsprinzip, zusammen mit elementarem Grundrechtsschutz, ergibt sich auch eine grundsätzliche rechtliche Verpflichtung hierzu. Abzuwägen sind dagegenstehende rechtliche (Gleichheitsgrundsatz) und moralische Kategorien, die sich aus einer Eigenverantwortung von in Not Geratenen ergeben können. Download NVwZ

NVwZ-Extra 5-2022                                                                                                       


Die Risiken des Risikobasierten Ansatzes – Zu den Pflichten der FIU nach §§ 30, 32 GwG

Professor Dr. Jens Bülte

Nach der Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 10.2.‌2022 (12 Qs 32/21) ließ die dortige Staatsanwaltschaft am 14.7.‌2020 die Räume der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) bei der Generalzolldirektion durchsuchen. Hintergrund war ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen: Die FIU soll im Januar 2020 zwei Verdachtsmeldungen einer Bank nicht an das LKA Niedersachsen weitergeleitet haben. Bei der Durchsuchung wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 15.5.‌2020 beschlagnahmt. Der Betreff des Schriftstücks lautete: „Zusammenarbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) mit den Strafverfolgungsbehörden“. Es folgten Durchsuchungen beim BMF und BMJV im September 2021, die unmittelbar vor der Bundestagswahl für große mediale Aufmerksamkeit sorgten. Am 20.9.‌2021 berichtete Eric Beres für die Tagesschau über die in dem beschlagnahmten Schreiben geäußerte Kritik des BMJV am Umgang der dem BMF unterstellten FIU mit Geldwäschemeldungen. Ihre derzeitige Verfahrensweise bei Analyse und Übermittlung gemeldeter Verdachtssachverhalte sei mit dem Geldwäschegesetz „nicht vereinbar“ und „rechtlich äußerst fragwürdig“. Die Ausrichtung ihrer Tätigkeit nach Kriterien des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Risikobasierter Ansatz – RBA) konterkariere die Erfüllung einer wichtigen Aufgabe der FIU: der Aufdeckung von Verdachtsmomenten für Straftaten aller Art und Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden. Das BMJV habe das BMF darauf hingewiesen, dass „ungeachtet des risikobasierten Ansatzes“ alle „sachdienlichen Informationen“ hinsichtlich jeder Art von Straftaten weiterzuleiten seien. Diese Mahnungen des BMJV werfen Fragen auf: Welche grundsätzliche Bedeutung hat der RBA nach dem Geldwäschegesetz für die Arbeit der FIU? Welche Funktion übt die Zentralstelle bei der Analyse von gemeldeten Verdachtsfällen nach § 30 II GwG aus? Wird sie als Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörde tätig? Nach welchen Grundsätzen hat die FIU ihre Datenübermittlungspflichten aus § 32 II GwG zu erfüllen? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen zunächst in einer knappen Zusammenfassung (II.), um dann die Ergebnisse ausführlich herzuleiten und zu erläutern (III.). Die Beurteilung der Strafbarkeit unterlassener Weiterleitungen von Verdachtsmeldungen an Strafverfolgungsbehörden durch Mitarbeiter der FIU ist hier ausdrücklich nicht Gegenstand der Ausführungen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 4b-2022                                                                                                      



„Corona-Spaziergänge“ und die Versammlungsfreiheit

Henrik Eibenstein und Dr. Holger Greve

Die Einschätzung, dass „immer dann, wenn Menschen aufeinandertreffen und sich austauschen, das Risiko einer Ansteckung (mit Covid-19) besonders groß“ ist, entspricht – auch und insbesondere unter der SARS-CoV-2-Variante Omikron (B.1.1529) – unverändert dem Stand der Wissenschaft. Damit korreliert, dass ein effektiver Infektionsschutz vornehmlich auf die Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte abzielt. Da aber gerade die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung Wesensmerkmal einer Versammlung iSv Art. 8 GG ist und ihr damit Infektionsgefahren inhärent sind, ergibt sich hieraus zwangsläufig ein in Versammlungsbeschränkungen sichtbar werdendes Spannungsfeld. Um ihnen zu entgehen, wurden Versammlungen bereits zu Beginn der Epidemie mitunter in „Spaziergänge“ umdeklariert. Eine bundesweite Dynamik löste das Phänomen der sogenannte „Corona-Spaziergänge“ schließlich im November/Dezember 2021 aus, als im Raum Erfurt und Schweinfurt derartige Zusammenkünfte mit hohen vierstelligen Teilnehmerzahlen und teilweise gewaltsamen Ausschreitungen beobachtet werden konnten. Seither sind bei allerorts stattfindenden, regelmäßig nicht angemeldeten „Lichter- oder Montagsspaziergängen“ bis zu 50000 Teilnehmer zu verzeichnen. Dabei gehen die Ordnungsbehörden weitgehend davon aus, dass mit der unterlassenen Anmeldung „systematisch und zielgerichtet (…) die Möglichkeit der Ordnungsbehörden, auf Demonstrationsgeschehen vorbereitet und adäquat zu reagieren, ausgehebelt werden (soll)“.

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NVwZ-Extra 4a-2022


 

Rechtsstaatliche Anforderungen an das Genehmigungsverfahren zur Veranstaltung von Sportwetten gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag 2021

Professor Dr. Rudolf Streinz

Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29.10.2020 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten. Dieser ersetzt den Glücksspielstaatsvertrag von 2012/2020 und stellt die Erlaubnis von Glücksspielen in Deutschland auf eine neue Grundlage. Durch die Ratifikation des GlüStV 2021 durch alle 16 Bundesländer besteht damit – im Gegensatz zur bisherigen Sonderregelung für Schleswig-Holstein – eine einheitliche Grundlage für ganz Deutschland.Download NVwZ

NVwZ-Extra 3-2022                                                                                                         


Gesichtserkennung im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit

Professor Dr. Mario Martini

Rund eine Milliarde Videoüberwachungskameras sind rund um den Globus installiert. Immer häufiger kommen dabei auch Gesichtserkennungssysteme zum Einsatz. Für diese ist es längst kein technischer Herkulesakt mehr, eine Person allein auf der Grundlage einer beliebigen Fotoaufnahme an jedem denkbaren Ort zu identifizieren. Welchen rechtlichen Rahmenbedingungen der präventive Einsatz automatisierter Gesichtserkennung in der Polizeiarbeit unterworfen ist, analysiert der Beitrag am Beispiel dreier praktisch relevanter Einsatzszenarien. Download NVwZ

NVwZ-Extra 1-2-2022         



Zum Bestehen einer Dienstpflicht zur „Denunziation“ für Beamte in Bezug auf von Kollegen begangene Dienstvergehen

Professor Dr. Andreas Nitschke und Dr. Carsten Beckmann

Besteht für Beamte die Dienstpflicht, von Kollegen begangene Pflichtverletzungen der vorgesetzten Stelle zu melden? Die Untersuchung dieser menschlich wie juristisch sensiblen Frage ist Ziel des folgenden Beitrags. Im Vordergrund stehen dabei die Frage nach der rechtlichen Verortung einer solchen Pflicht sowie die Ermittlung ihres Umfangs.Download NVwZ

NVwZ-Extra 13-2021                                                                                                       


 

COVID 19 – die Pandemie macht an der Grenze nicht Halt

Professor Dr. Christof Muthers und Professor Dr. Marc Röckinghausen

Die COVID 19 Pandemie stellt nicht nur die Gesundheitswissenschaften vor viele neue Fragen, sondern auch die Rechtswissenschaft, die sich sowohl mit verfassungs- und datenschutzrechtlichen Fragen als auch solchen rund um das Infektionsschutzgesetz befassen muss. Dass daneben auch das Melderecht eine Rolle spielen kann, wird der vorliegende Beitrag zeigen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 12-2021                                                                                                   


 

Verändert Corona den rechtlichen Konsens der Europäischen Finanzverfassung?

Rechtsanwalt Dr. Jens Brauneck

Ist solidarische EU-Hilfe ohne nennenswerte Auflagen erlaubt, die weitgehend sicherstellen würden, dass die Stabilität der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten dabei nicht in wirtschaftliche Gefahr gerät? Die vom Europäischen Rat beschlossenen Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise werden als historischer Kompromiss gefeiert, dürften die Europäische Finanzverfassung aber tiefgreifend umgestalten, ohne sie dabei formell anzutasten. Das politische Ermessen der Europäischen Kommission und die öffentliche Meinung haben zu einer schrittweisen Neutralisierung des Prinzips einer konditionierenden, soliden Haushaltspolitik durch weite Auslegung des Solidaritätsprinzips geführt. Damit könnte der Europäischen Union ein völlig neues Gepräge verliehen werden, das nicht nur eine Schuldenunion deutlich näherbringen, sondern wesentliche Stabilitätsgrundsätze der Europäischen Verträge aufgeben würde.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11-2021                                                                                                      


 

Ausgleichspflicht für pandemiebedingte Betriebs- und Tätigkeitsverbote

Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus-Peter Dolde und Rechtsanwältin Dr. Maria Marquard

Am 23.4.2021 ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I 2021, 802) in Kraft getreten (s. dazu den Überblick von Greve/Lassahn, NVwZ 2021, 665 [in diesem Heft]). Mit diesem wurde § 28 b IfSG in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Der neu eingeführte § 28 b I Nr. 3, 4, 5, 7, 8 und 10 IfSG regelt weitreichende Betriebs- und Tätigkeitsverbote, ohne den Betroffenen einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Der Beitrag zeigt auf, dass die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG einen gesetzlich geregelten finanziellen Ausgleich für unzumutbare pandemiebedingte Betriebs- und Tätigkeitsverbote verlangen.

Der gedruckte Beitrag wird am 15.05.2021 erscheinen in NVwZ 2021, 674.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10c-2021                                                                                                   


 

Ausgangssperren zur Pandemiebekämpfung?

Professor Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler

Man muss nicht in Panik verfallen, aber die Lage ist ernst. Das Corona–Virus verbreitet sich rasant; die Zahl der Neuinfektionen steigt immer stärker. Das ist Grund zur Sorge. Natürlich muss die Politik handeln. Inzwischen entwickeln sich nächtliche Ausgangssperren zum selbstverständlichen Mittel der Pandemiepolitik. In einigen Bundesländern und zahlreichen Landkreisen sind sie schon angeordnet. Der neu verabschiedete § 28 b des Infektionsschutzgesetzes sieht Ausgangssperren als ein wichtiges Instrument gegen die Verbreitung des Virus vor. Aber lässt die Verfassung Ausgangssperren überhaupt zu? Immerhin sind sie nicht nur harte Eingriffe in Grundrechte der Bürger. Sie verändern auch wichtige Rahmenbedingungen, die eine funktionierende Demokratie braucht. Damit beschäftigt sich der Beitrag.

Den gedruckten Beitrag finden Sie auch in NVwZ 2021, 670.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10b-2021                                                                                                     


 

Die bundeseinheitliche „Notbremse“ – Verfassungsfragen zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz

Dr. Holger Greve und Dr. Philipp Lassahn, LL. M.

Im Frühjahr 2021 befindet sich Deutschland inmitten der so genannten dritten Welle der Corona-Pandemie. Um auf die sich immer weiter zuspitzende Situation in der Intensivmedizin zu reagieren, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine bundeseinheitliche „Notbremse“ geschaffen (BGBl. I 2021, 802), die in Gestalt eines neuen § 28 b IfSG die sich auftürmende Infektionswelle möglichst effektiv brechen soll. Der folgende Beitrag beleuchtet verschiedene verfassungsrechtliche Fragen, die durch die Einführung der bundeseinheitlichen Notbremse aufgeworfen werden. Diese Fragen betreffen kompetenzrechtliche Aspekte (I.), die Anknüpfung an die Inzidenzzahlen als maßgeblichen Orientierungswert (II.), die Verhältnismäßigkeit des Maßnahmenpakets insgesamt (III.) sowie von Ausgangsbeschränkungen im Besonderen (IV.), die Differenzierungen innerhalb des Maßnahmenkatalogs (V.) und schließlich die Frage des Rechtsschutzes (VI.).

Den gedruckten Beitrag finden Sie auch in NVwZ 2021, 665.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10a-2021                                                                                                      


 

Die Hamburger Neuregelung zur Genehmigungspflicht von öffentlichen „Open-Air“-Veranstaltungen (§ 31 HmbSOG) – eine Leuchtturmregelung mit Vorbildfunktion?

Professorin Dr. Kristin Pfeffer

Zehn Jahre nach dem Unglück der Love Parade von Duisburg hat der Hamburgische Gesetzgeber ein eigenes Veranstaltungsrecht für Großveranstaltungen geschaffen. Der neue § 31 HmbSOG statuiert eine ordnungsbehördliche Genehmigungspflicht öffentlicher Veranstaltungen, bei denen voraussichtlich mehr als 10.000 Personen anwesend sein werden, oder wenn bei Veranstaltungen mit weniger Personen besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Die Regelung soll erstmals eine konzentrierte Prüfung aller genehmigungsbedürftigen Umstände und der Sicherheit bei Großveranstaltungen ermöglichen, die bisher zumeist im Rahmen spezialgesetzlicher Einzelgenehmigungen und Auflagen nach den Regelungen des Wege-, Grünanlagen- und/ oder Baurechts erforderlich waren. Der Beitrag gibt einen Überblick über verschiedene aktuelle Regelungsmodelle im Bundesgebiet und analysiert die neue Hamburgische Regelung, ihre Modalitäten und die Gegenstände des Genehmigungsverfahrens.

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NVwZ-Extra 6-2021                                                                                                        


 

Die Corona-Waage – Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Corona-Maßnahmen

Professor Dr. Dietrich Murswiek

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Corona-Lockdown erfordert eine sorgfältige Ermittlung und Gewichtung der konkreten Beiträge, die die Corona-Maßnahmen zu einem klar definierten gesundheitspolitischen Ziel leisten, sowie der konkreten Freiheitseinschränkungen und beeinträchtigenden Folgewirkungen und Kollateralschäden dieser Maßnahmen. Unquantifizierte Gegenüberstellungen von Rechtsgütern, etwa Leben oder Gesundheit gegen Berufsfreiheit, ermöglichen keine dem Grundgesetz genügende Abwägung. Der Beitrag erarbeitet einen Leitfaden für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Corona-Maßnahmen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 5-2021                                                                                                          


 

Die Novelle des Freizügigkeitsgesetzes im Überblick

Apl. Professor Dr. Andreas Dietz

Die Bundesrepublik Deutschland novelliert mit dem „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ sein noch aus dem Jahr 2004 stammendes Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern tiefgreifend und erweitert seinen Anwendungsbereich erheblich. Zentrale inhaltliche Punkte sind die Anpassung an die Vorgaben des Art. 3 II der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zur Erleichterung von Einreise und Aufenthalt für nahestehende Personen von Unionsbürgern als erste Personengruppe und die Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union („Brexit“) mit Besitzstandswahrungen für britische Staatsangehörige als zweite Personengruppe. Schließlich wird in der Novelle – außerhalb des Freizügigkeitsgesetzes und daher auch in diesem Beitrag nicht vertieft – eine Ausbildungsförderung für schon zuvor im Vereinigten Königreich aufgenommene Ausbildungsaufenthalte geregelt, um die Auswirkungen des „Brexit“ für Studierende, Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich besuchen und dabei nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden, abzufedern und Brüche in ihrer Bildungsbiographie zu ersparen, die andernfalls aus Finanznot drohen könnten. Sie sollen übergangsweise noch bis zum Abschluss des bereits begonnenen Ausbildungsabschnitts im Vereinigten Königreich weiter gefördert. werden können.Download NVwZ

NVwZ-Extra 1-2-2021                                                                                                     


 

Catch me if you can: Quellen-Telekommunikationsüberwachung zwischen Recht und Technik

Professor Dr. Mario Martini und Sarah Fröhlingsdorf

Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunikationsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechtsdogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 24-2020                                                                                                    


 

Recht auf schnelles Internet in Zeiten von SARS-CoV-2

Wiss. Mit. Dipl.-Jur. Wibke Werner

Die weltweite Verbreitung von COVID-19 stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen, die einen Bedeutungsgewinn digitaler Dienstleistungen bewirken. In der häuslichen Quarantäne sind Videokonferenzen häufig die einzige Möglichkeit, um mit Mitmenschen in Kontakt zu treten. Demnach steigt die Notwendigkeit für die Teilhabe an der digitalen Gesellschaft und für den Zugang zu leistungsfähigem Internet. Ziel des folgenden Beitrags ist zu untersuchen, ob aufgrund des Gesundheitsschutzes des Staates weitergehende Regelungen erforderlich werden, die eine angemessene Teilhabe der Menschen an der digitalen Welt sichern und inwiefern dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Grenzen zu setzen sind.Download NVwZ

NVwZ-Extra 22-2020                                                                                                        


 

„Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung?

Professor Dr. Meinhard Schröder

In der anhaltenden medialen und juristischen Diskussion um die Legalität von Dieselmotoren verschiedener Kraftfahrzeughersteller ist seit einiger Zeit die Thematik der so genannten „Thermofenster“ in den Vordergrund getreten. Unter diesem Begriff wird der Umstand verstanden, dass das Abgasverhalten moderner Dieselmotoren von der Umgebungstemperatur abhängt und es bei niedrigen Temperaturen zu geringerer Abgasrückführung und deshalb gegebenenfalls höheren Abgaswerten kommt. Der vorliegende Beitrag untersucht anhand der Vorgaben des Unionsrechts, ob die herstellerseitige Programmierung eines solchen Emissionsverhaltens eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.Download NVwZ

NVwZ-Extra 20-2020                                                                                                      


 

Dark Patterns als Herausforderung für das Recht

Ass. iur. Quirin Weinzierl, LL. M. (Yale)

Die Diskussion zu verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen und Recht (Behavioral Law and Economics) dreht sich um zwei Fragen: die Grenzen des Einsatzes verhaltenswissenschaftlicher Regulierungsinstrumente (Nudging) sowie die Kritik an etablierten Regulierungskonzepten, insbesondere dem Informationsmodell. Dark Patterns rufen eine dritte Frage auf den Plan: der Schutz vor der Ausnutzung von Verhaltensanomalien durch Private. Der Beitrag ordnet dieses neue Phänomen (verhaltens-)ökonomisch sowie rechtlich ein. Er entwickelt Grundlinien zum verfassungsrechtlich erforderlichen Autonomieschutz sowie einer regulatorischen Antwort auf Dark Patterns.Download NVwZ

NVwZ-Extra 15-2020                                                                                                       


 

Geschlossene Gesellschaften: Einreisebeschränkungen und andere ausländerrechtliche Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Klaus

Mitte Juni – zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Manuskripts – steht unsere Gesellschaft wie auch andere inmitten einer Pandemie. Die Erkrankung COVID-19 und das sie auslösende Virus SARS-CoV-2 bestimmen unser soziales Handeln, unsere politische Agenda, die Rechtspolitik und das Verwaltungshandeln in Form von infektionsschutzrechtlicher Gefahrenabwehr. Doch gerade in Hinblick auf die getroffenen und teils immer noch geltenden Einreisebeschränkungen hat die COVID-19-Pandemie eine weitere und zwar ausländerrechtliche Dimension.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14/2020                                                                                                      


 

Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren im Recht des Energieleitungsausbaus

Wiss. Ref. Dr. Boas Kümper

Das im Zuge der Energiewende im Jahre 2011 etablierte Energierecht hat mit dem „vorzeitigen Enteignungsverfahren“ gem. § 45 b EnWG und § 27 II NABEG ein neuartiges enteignungsrechtliches Instrument geschaffen, das mit dem weiteren Voranschreiten des Energieleitungsausbaus voraussichtlich praktische Bedeutung erhalten wird. Seine Verfassungskonformität wurde in den vergangenen Jahren bereits kontrovers diskutiert. Der Beitrag möchte die Debatte ua um eine Perspektive ergänzen, welche an die enteignungsrechtliche Vorwirkung und die diesbezüglich formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen anknüpft.Download NVwZ

NVwZ-Extra 13/2020                                                                                                      



Die Internetplattform Airbnb und ihre europäischen Niederlassungen – Eine Betrachtung unter ordnungsrechtlichen Aspekten

Assessor Peter Weber

Der Beitrag geht am Beispiel Airbnb bestimmten ordnungsrechtlichen Aspekten von Diensten der Informationsgesellschaft nach und möchte ernste Zweifel an der vermeintlichen Verankerung des so genannten Herkunftslandprinzips weit verbreiteter Lesart im Recht der Telemediendienste anmelden. Können der telemedienrechtliche Niederlassungsbegriff und die Rechtslage für grenzüberschreitend erbrachte Telemedien wirklich schon als geklärt bezeichnet werden? Download NVwZ

NVwZ-Extra 12/2020                                                                                                         


 

Aktuelle Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht 2018/19

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe Berlit

Mit dem Rückgang der Asylbewerberzahlen gewinnt das Aufenthaltsrecht als zweite Säule des Migrationsrechts qualitativ wieder an Bedeutung, auch wenn quantitativ die Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterhin durch das Flüchtlingsrecht geprägt wird. Der Beitrag berichtet über vornehmlich ausgewählte ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung der nationalen Verwaltungsgerichte zum Aufenthaltsrecht sowie die hierfür relevante Rechtsprechung des EuGH. Mit Blick auf die grundlegende Umgestaltung des Duldungsrechts, die teils im Herbst 2019, teils erst im Frühjahr 2020 wirksam wird, wird dieser Bereich nicht vertieft. Ausgespart bleiben ua das Staatsangehörigkeitsrecht, das Ausländersozialrecht und das Abschiebungshaftrecht. Auch im Jahr 2019 lassen sich keine klaren Schwerpunkte der Rechtsprechung ausmachen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11/2020                                                                                                         


 

Wohnen auf Zeit

Konrad H. J. Discher und Dr. Andre Lippert

Dieser Beitrag soll die von der Rechtsprechung und Literatur für die Abgrenzung einer Wohn- von einer Beherbergungsnutzung bzw. für die Bewertung des Vorliegens einer erlaubnispflichtigen Zweckentfremdung herangezogenen Kriterien darstellen, systematisierend einordnen und damit den betroffenen Eigentümern, Vermietern und Nutzern als Hilfestellung für die Beurteilung der Zulässigkeit des von ihnen gelebten Nutzungskonzepts dienen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2020                                                                                                        


 

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Gottesdienstverbote durch Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus

Dr. Philipp Bender

Im Kampf gegen die Ausbreitung des hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 haben die Bundesländer in den letzten Tagen diverse Präventionsmaßnahmen in Form von Geboten und Verboten in Kraft treten lassen. Flächendeckend sind nun in Deutschland Zusammenkünfte in Sakralbauten verboten. Nicht zuletzt mit Blick auf die bevorstehenden religiösen Feiertage wollen das viele Gläubige und Glaubensgemeinschaften nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie fragen sich, ob und wie sie gegen diese „Gottesdienstverbote“ vor den Verwaltungsgerichten vorgehen können.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9b/2020                                                                                                         


 

Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote anlässlich der Corona- Pandemie

Professorin Dr. Annette Guckelberger

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zwischenzeitlich alle Bundesländer zeitlich befristete landesweite Ausgangsbeschränkungen oder Kontaktverbote erlassen. Wegen Zweifeln im Schrifttum am Bestehen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber soeben § 28 I IfSG angepasst, was erneut Fragen aufwirft. Überdies müssen die von der Exekutive auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Bestimmtheitsgebot genügen. Außerdem ist der Frage nach der richtigen Handlungsform (Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung) nachzugehen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9a/2020                                                                                                        


 

Aktuelle Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht 2018/19

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit

Der Beitrag berichtet über die Entwicklung der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung im Zeitraum Herbst 2018 bis Herbst/Ende 2019. Der Fokus liegt auf der ober- und höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung sowie jener des EuGH. Das materielle Flüchtlingsrecht ist in Bezug auf die rechtlichen Maßstäbe weitgehend konsolidiert; hier sind Judikate zur Verfolgungsanknüpfung an eine bestimmte „soziale Gruppe“ hervorzuheben. Schwerpunkte bilden weiterhin ua Judikate zu den Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, zu Folgeproblemen, die sich aus den Funktionsmängeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ergeben, sowie zu Verfahrensfragen des behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens.Download NVwZ

NVwZ-Extra 8/2020                                                                                                          


 

Das Migrationspaket

Informationsverbund Asyl & Migration e. V.

Im Juni 2019 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat zahlreiche Änderungen im Bereich des Migrations- und Flüchtlings- sowie des Sozialrechts. Die Neuerungen waren in sieben Gesetzen enthalten, die das so genannte „Migrationspaket“ bilden. Dazu zählen das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes, das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz, das Gesetz über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz, das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerber-Leistungsgesetzes, das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht sowie das im März in Kraft tretende Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Alle Gesetze folgen einer eigenen Pfadlogik, die durch frühere Legislativakte bereits angelegt war, durch die Novellierungen weiter entwickelt und auf der Grundlage von anerkannten Defiziten verbessert werden soll (s. dazu insgesamt Kluth, NVwZ 2019, 1305, sowie zum Spurwechsel für abgelehnte Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer Dietz, NVwZ 2019, 1080 [im Kurztext], die Langversion ist abrufbar unter NVwZ-Extra 15/2019, 1–18). Die parlamentarische Verabschiedung des „Migrationspakets“ nahm der Informationsverbund Asyl & Migration zum Anlass, die umfassenden Neuerungen in einer Beilage zum Asylmagazin 8-9/2019 einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die NVwZ dankt dem Informationsverbund Asyl & Migration für die Genehmigung, die Beilage auf der Homepage der NVwZ unter NVwZ-Extra 1/2020 veröffentlichen zu dürfen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 3/2020                                                                                                           


 

„Spurwechsel“ für abgelehnte Asylbewerber und ausreisepflichtige

Vors. Richter am VG Professor Dr. Andreas Dietz

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.6.2019 den von der Bundesregierung Ende des Jahres 2018 vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ beschlossen. Darin soll ausreisepflichtigen Ausländern, insbesondere mit der Flüchtlingswelle des Jahres 2015 nach Deutschland gekommenen Asylbewerbern, nach Ablehnung ihrer Asylverfahren eine Integration in Deutschland ermöglicht werden, wobei die Bundesregierung von einer Zahl von rund 180.000 geduldeten Ausländern im Bundesgebiet ausgeht. Im Zielkonflikt zwischen der gesetzlich gebotenen Durchsetzung der Ausreisepflicht einerseits und der Ermöglichung nützlicher Zuwanderung andererseits soll – unabhängig von der ebenfalls im Bundestag beschlossenen Neuregelung zur Zuwanderung von Fachkräften – einer größeren Zahl an Ausländern durch eine Ausweitung der Ausbildungsduldung und die Neuschaffung einer Beschäftigungsduldung ein Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht werden. Statt auszureisen sollen sie sich durch Ausbildung und Beschäftigung in Deutschland integrieren und einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben. Auf diese Weise soll ein „Spurwechsel“ vom Asylrecht ins Ausländerrecht jenseits der hierfür bereits geltenden Regelungen ermöglicht werden. Der folgende Beitrag erläutert die Rechtsinstitute im systematischen Gesamtzusammenhang des Aufenthaltsrechts.Download NVwZ

NVwZ-Extra 15/2019                                                                                                        


 

Die Rechtsposition des Baulastbegünstigten

Rechtsanwalt Dr. Mirko Zorn

Die Rechtsposition des Baulastbegünstigten Die Inanspruchnahme von Nachgrundstücken erfolgt in der Praxis häufig auf der Grundlage von Baulasten. Nicht selten gehen die Begünstigten solcher Baulasten davon aus, dass ihnen dadurch eigene Rechte an den belasteten Grundstücken zustehen, und halten eine zusätzliche privatrechtliche Absicherung der Nutzung für unnötig. In vielen Fällen machen sich die Betroffenen erst dann konkrete Gedanken über die Frage der Bedeutung einer Baulast, wenn sich ein Konflikt mit dem Eigentümer des baulastpflichtigen Grundstücks anbahnt. In diesem Beitrag soll deshalb die Rechtsposition des Begünstigten einer Baulast näher beleuchtet werden.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14/2019                                                                                                        


 

Bodycams – eine Bestandsaufnahme (Stand März 2019)

Wiss. Mitarbeiter Florian Köhler und Rechtsreferendar Moritz Thielicke

Bodycams erfreuen sich aktuell großer Beliebtheit. Obgleich ein qualitativer Nutzen nicht nachweisbar ist, kommen sie in allen Bundesländern zum Einsatz. Der Beitrag stellt den aktuellen Stand in Bund und Ländern dar und setzt sich mit ausgewählten rechtlichen Aspekten auseinander. Dazu zählen insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Gesetzgebungskompetenz der Länder sowie dem Bestimmtheitsgebot.Download NVwZ

NVwZ-Extra 13/2019                                                                                                        


 

Aktuelle Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht 2017/18

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe Berlit

Der Beitrag berichtet über die Entwicklung der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung vor allem der nationalen Verwaltungsgerichte im Zeitraum Spätherbst 2017 bis Spätherbst/Ende 2018. Einbezogen werden auch die Judikate des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Flüchtlingsrecht. Der EuGH wird hier zunehmend zum wichtigen Akteur und Impulsgeber, der auch mit den Friktionen und Funktionsproblemen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems konfrontiert wird. Der Umfang allein der veröffentlichten Rechtsprechung (insgesamt entfielen im Jahr 2017 bei den Verwaltungsgerichten 60% der Hauptsacheerledigungen [über 120.000] und 70,1% [über 60.000] der Erledigungen im vorläufigen Rechtsschutz auf das Asylrecht) schließt einen umfassenden Überblick bereits über Rechtsprechung zu den teils komplexen Rechtsproblemen im Flüchtlingsrecht eines Mehrebenensystems aus. Erst recht gilt dies für die (zu) oft heterogenen Bewertungen der tatsächlichen Verhältnisse in zahlreichen Herkunftsstaaten, aber auch in Bezug auf das Vorliegen „systemischer Mängel“ in innereuropäischen Überstellungs- oder Abschiebezielstaaten. Schwerpunkte der Rechtsprechung bilden (ua)Fragen zu den Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens und – in Randproblemen – des materiellen Flüchtlingsrechts.Download NVwZ

NVwZ-Extra 5/2019                                                                                                           


 

Aktuelle Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht 2017/18

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe Berlit

Das Aufenthaltsrecht als zweite Säule des Migrationsrechts tritt quantitativ derzeit weiterhin hinter dem Flüchtlingsrecht zurück. Der Beitrag berichtet über vornehmlich die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung der nationalen Verwaltungsgerichte zum Aufenthaltsrecht sowie die hierfür relevante Rechtsprechung des EuGH (ausgespart bleiben ua das Staatsangehörigkeitsrecht, das Ausländersozialrecht und das Abschiebungshaftrecht). Klare Schwerpunkte der insgesamt pfadabhängigen Rechtsprechung lassen sich nicht ausmachen. Eine Reihe von Entscheidungen ranken sich indes um die Ausbildungsduldung und die 2016 geschaffenen bzw. erweiterten Aufenthaltstitel bei nachhaltiger Integration.Download NVwZ

NVwZ-Extra 4/2019                                                                                                         


 

Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zum Wehrbeschwerderecht

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Richard Häußler

Bei der Gründung der Bundeswehr war es ein besonderes Anliegen von Bundesregierung und Bundestag, dem Soldaten als Bürger in Uniform ein besonderes Instrument zur Wahrung seiner Rechte an die Hand zu geben: die Wehrbeschwerde. Heute – mehr als 60 Jahre danach – hat das Beschwerderecht seinen festen Platz in der Truppe gefunden. Die Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte hat den Rechtsbehelf klar konturiert und für die verschiedensten Bereiche des militärischen Lebens Rechtsprechungslinien aufgebaut. Im Folgenden soll anhand der neuesten Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats (1. WD-Senat) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2017/2018 dargestellt werden, wie sich die Rechtsprechung zum Wehrbeschwerderecht in zentralen Fragen des soldatischen Dienstrechts weiterentwickelt hat.  Download NVwZ

NVwZ-Extra 19/2018                                                                                                        


 

Reformvorschläge zum Asylprozessrecht im Kontext der Flüchtlingskrise

Vors. Richter am VG Professor Dr. Andreas Dietz

Deutschland hat die Folgen der Flüchtlingskrise des Jahres 2015 längst nicht bewältigt – weder verwaltungstechnisch noch verwaltungsgerichtlich. In der Literatur, in Verbandsstellungnahmen und nun auch als Gesetzgebungsinitiative einiger Bundesländer werden Vorschläge unterbreitet, wie die Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylprozessen verringert und diese Verfahren beschleunigt werden könnten. Der folgende Beitrag stellt die Vorschläge in ihren ausländer- und asylrechtlichen Rahmen, zeigt ihre begrenzte Wirkung auf und unterbreitet eigene Vorschläge insbesondere zur Entlastung der Verwaltungsgerichte erster Instanz.   Download NVwZ

NVwZ-Extra 15/2018                                                                                                        


 

Mehr als zwei Geschlechter im Sport?

Akademischer Rat a. Z. Dr. Patrick Meier  

Auswirkungen der Rechtsprechung des BVerfG auf die Reglements der Sportverbände Durch das Urteil des BVerfG vom 10.10.2017 dazu, ob im Personenstandsregister lediglich die Eintragung als männlich oder weiblich möglich ist, rückt eine davon an sich losgelöste Problematik des organisierten Sports in den Fokus: Ist es zulässig, Sportreglements so abzufassen, dass sie allein die Teilnahme von männlichen oder weiblichen Athleten gestatten, weil die Wettkampfklassen nur diese Kategorien enthalten? Die Bedeutung der Frage zeigt sich beispielsweise im Fall der südafrikanischen 800 m-Olympiasiegerin Caster Semenya, deren Stellung als Frau in Zweifel gezogen wurde und bei der erst durch umfangreiche Untersuchungen eine Entscheidung über ihre Startgenehmigung getroffen werden konnte. Die Bewertung würde noch zusätzlich verkompliziert, falls sich der betreffende Athlet selbst nicht einem bestimmten Geschlecht zugehörig fühlt und daher einer derartigen Qualifikation widersprechen würde. Für die Konstellationen, in denen entweder die Person eine Zuordnung ablehnt oder dies aus biologischen Gründen kaum oder gar nicht möglich ist, muss geklärt werden, ob die Betroffenen vom organisierten Sport ausgeschlossen werden dürfen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14/2018                                                                                                         


 

Die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz

Regierungsdirektor Dr. Kai Zähle 

Die Bundesregierung hat am 31.1.2018 die neue Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV 2018) verabschiedet. Die ersten Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG wurden 1980 erlassen (GMBl. 1980, 742). Nach fast vier Jahrzehnten erhalten die Bundesbehörden somit eine aktuelle Handreichung zur Anwendung des BeamtVG. Dies gibt Anlass, die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift näher zu betrachten, weil sie die ständige Verwaltungspraxis beeinflussen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 13/2018                                                                                                         


 

Natura 2000 in der Vollzugspraxis

Barbara Pabelick und Leonard Stenner 

Die Herausforderung einer rechtskonformen Verträglichkeitsprüfung Die europäische FFH Richtlinie vom 21.5.1992 schreibt eine Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben in den europäischen FFH- oder Vogelschutzgebieten vor, wenn sie die Erhaltungsziele dieser Gebiete erheblich beeinträchtigen können. Auch nach mehr als 25 Jahren stellt die rechtskonforme Anwendung der Richtlinie vielfach noch eine Herausforderung dar. Zur Weiterentwicklung des Instruments Verträglichkeitsprüfung hat die Rechtsprechung kontinuierlich beigetragen. Dieser Beitrag destilliert aus der Rechtsprechung von EuGH und nationalen Gerichten Hinweise für eine rechtskonforme Verträglichkeitsprüfung, um Behördenmitarbeitern und Vorhabenträgern eine kompakte und anwendungsorientierte Hilfestellung zu bieten.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11/2018                                                                                                        


 

Katalanische Umtriebe in Bayern – Länderabspaltung unter dem Grundgesetz?

Dr. Dr. Jörg Berwanger

Katalonien und Brexit halten Europa in Spannung. Beim Brexit ist Deutschland unmittelbar betroffen, weil auf EU-Ebene wohl wieder Deutschlands Finanzkraft auf die Probe gestellt werden wird. Der Fall Katalonien scheint zwar rechtlich zu den Akten gelegt werden zu können, die demokratischen Emotionen und Wallungen aber werden in Spanien vermutlich nie enden. Sezessionsbestrebungen andernorts lassen die Frage nach dem „Und wie wäre es bei uns?“ aufkommen. Die hM sagt klar: „Geht nicht.“ Der Autor versucht, wider den Stachel zu löcken. Am Beispiel Bayern wird dies, bewusst etwas launig verpackt, durchexerziert. Der Autor bejaht ein Natur- bzw. Vernunftrecht auf den bajuwarischen Austritt.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9/2018                                                                                                           


 

Das Dritte Numerus-Clausus-Urteil des BVerfG

Rechtsanwalt Dr. Robert Brehm und Rechtsanwältin Alexandra Brehm-Kaiser

Das BVerfG fordert mit dem Dritten Numerus-Clausus-Urteil weitgehende Regelungen des Gesetzgebers zumindest für das zentrale Studienplatzvergaberecht, da das derzeitige – in erheblichen Teilen verfassungswidrige Recht unzulässig tief in den Wesensgehalt des Universitäts- und damit des Berufszugangsrechts eingreift. Angesichts der knappen Frist, die das BVerfG für die Neugestaltung des Vergaberechts einschließlich der Schaffung von Ausgleichsfaktoren für die Abiturnoten aus verschiedenen Bundesländern gesetzt hat, erscheint es unwahrscheinlich, dass es die Länder schaffen, einen den Anforderungen des BVerfG entsprechenden Staatsvertrag zu schaffen. Das kann allein dem Bundesgesetzgeber gelingen, dem hierfür auch nach der Föderalismusreform die Gesetzeskompetenz nach Art. 74 I Nr. 33 GG zukommt. Der nachstehende Aufsatz geht nicht nur im Einzelnen auf die verfassungsrechtlichen Rügen ein, sondern versucht auch, in der Form von begründeten Thesen erste „Marken“ für die Gestaltung eines verfassungsgemäßen Vergaberechts aufzuzeigen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 8/2018                                                                                                      


 

Aktuelle Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht 2016/17

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit

In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit etwa acht Mio. Ausländerinnen und Ausländer – Unionsbürger, Drittstaatsangehörige und Assoziationsberechtigte. Im Rahmen vielfältiger Vorgaben des Unionsrechts regelt vor allem das Aufenthaltsgesetz deren Einreise und Aufenthalt (sowie dessen Beendigung). Der Beitrag berichtet über vornehmlich die ober- und höchstrichterliche nationale Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht (ausgespart bleiben ua das Abschiebungshaftrecht, das Arbeits- und Sozialrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht) im Berichtszeitraum Herbst 2016 bis Herbst 2017. Einen der Schwerpunkte bilden Judikate zu den neuen Aufenthaltstiteln zur Verbesserung der Integration bei langjährigem Aufenthalt, zur Neuordnung des Ausweisungsrechts sowie zu der 2017 erstmals „aktivierten“ Abschiebungsanordnung gegen Gefährder. Ob diese Argumente überzeugen bzw. welche Gedanken möglicherweise stattdessen herangezogen werden könnten, zeigt dieser Beitrag.Download NVwZ

NVwZ-Extra 7/2018                                                                                                       


 

Aktuelle Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht 2016/17

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit

Der Beitrag berichtet über die Entwicklung der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung im Zeitraum Herbst 2016 bis Herbst 2017. Der Fokus liegt auf der ober- und höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung sowie jener des EuGH. Wegen der weitgehenden Konsolidierung des materiellen Flüchtlingsrechts stehen Entscheidungen zum behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren im Vordergrund. Schwerpunkte bilden ua Judikate zu den Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und zu Folgeproblemen, die sich aus den Funktionsmängeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ergeben.Download NVwZ

NVwZ-Extra 6/2018                                                                                                                                        


 

Landesverfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungswandel: Entwicklungslinien aus 70 Jahren Verfassungsrechtsprechung in Rheinland-Pfalz

Präsident des VerfGH und OVG Dr. Lars Brocker und Richterin am OVG Dr. Sigrid Emmenegger  

Der Beitrag stellt exemplarisch anhand der Entwicklungslinien und zeitlichen Phasen der Rechtsprechung des RhPfVerfGH aus den letzten 70 Jahren und mit zahlreichen Beispielen dar, dass Verfassungsrechtsprechung auch auf Landesebene die Verfassung nicht nur durchsetzen, sondern auch umformen, also „wandeln“ kann.   Download NVwZ

NVwZ-Extra 5/2018                                                                                                       


 

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Professor Dr. Stefanie Schmahl und Dr. Florian Jung

Obwohl die Genfer Flüchtlingskonvention kein subjektives Recht auf Asyl kennt, haben die dort niedergelegten Rechte wesentlich dazu beigetragen, dass im nationalen und europäischen Rechtsraum Vorschriften geschaffen wurden, die den dogmatischen Unterschied zwischen einem individuellen Anspruch auf Asylgewährung und dem Verbot des Refoulement nahezu bedeutungslos werden lässt. Der Beitrag stellt die Implikationen der Konvention auf das innerstaatliche und das europäische Recht vor und setzt sich mit diesen kritisch auseinander.Download NVwZ

NVwZ-Extra 3/2018                                                                                                       


 

Aktuelle Entwicklungen zur Verwaltungsaktsqualität von Prüfungsentscheidungen

Dr. Carsten Morgenroth

Die neue Rechtsprechung hält auch bestandene Prüfungsnoten zunehmend für Verwaltungsakte, vorwiegend mit den Begründungen, es würden hierdurch Leistungspunkte erworben und der Studierende erhalte dadurch die Möglichkeit, weiterführende Prüfungen abzulegen. Ob diese Argumente überzeugen bzw. welche Gedanken möglicherweise stattdessen herangezogen werden könnten, zeigt dieser Beitrag.Download NVwZ

NVwZ-Extra 19/2017

  



Subsidiarität des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens?

 

Vors. Richter am VG Dr. Christian Bamberger

In welchem Verhältnis stehen verwaltungsgerichtliches Eilund Hauptsacheverfahren zueinander? Eine vorschnelle Antwort würde lauten: Das Eilverfahren sichert auf summarische Weise schnell, aber nur vorläufig – das Hauptsacheverfahren prüft zeit- und rechtsschutzintensiv. Diese Beschreibung verkürzt die Beziehung jedoch, weil sie bedeutsame Verschiebungen im Verhältnis der Rechtsschutzformen zueinander ausblendet.Download NVwZ

NVwZ-Extra 18a/2017 


 

TTIP, CETA, Brexit: Die Europäische Bürgerinitiative – ein Instrument der EU-Kommission?

Rechtsanwalt Dr. Jens Brauneck

Die Rechtslage für Europäische Bürgerinitiativen (EBI) bleibt schwierig. Zwar hat das EuG einen Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, mit dem sie den Antrag auf Registrierung der EBI „Stop TTIP“ abgelehnt hat. Es hat dabei die Bedeutung des in Art. 2 EUV und der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeführten Grundsatzes der Demokratie hervorgehoben. Allerdings hat das EuG kurz darauf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, dass die Nichtigkeit dieser Registrierungsverweigerung nicht das Recht der Kommission berühre, davon abzusehen, die Vorschläge einer registrierten Bürgerinitiative auch vorzulegen. Inzwischen hat die EU-Kommission eine Brexit-Bürgerinitiative registriert, obwohl sie selbst der Auffassung ist, deren angestrebte Rechtsakte gar nicht erlassen zu können.Download NVwZ

NVwZ-Extra 18/2017                                                                                                      


 

Die gravierenden Rechtsstaatsmängel der schweizerischen Direktdemokratie

Professor Dr. Hermann K. Heußner

Der nachstehende Beitrag untersucht, worin die Mängel der schweizerischen Direktdemokratie bestehen, welches Verhältnis die AfD – auch unter rechtspolitischem, verfassungstheoretischem und ideengeschichtlichem Blickwinkel – zu Volksabstimmungen aufweist und was demgegenüber eine grundrechtsbasierte, streng rechtsstaatlich eingebundene Volksgesetzgebung im Kontext der deutschen Verfassungstradition auszeichnet.Download NVwZ

NVwZ-Extra 17/2017


Türkische Wahlen und türkischer Wahlkampf in Deutschland

Vors. Richter am VGH i. R. Dr. Peter Jacob

Der vorliegende Text versucht einen Überblick zu geben über die ausländerrechtlichen sowie verfassungs- und völkerrechtlichen Fragen, die die Durchführung des türkischen Verfassungsreferendums für die deutsche Seite aufgeworfen hat.Download NVwZ

NVwZ-Extra 16/2017                                                                                                      


Wenn Maschinen entscheiden… – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz

Professor Dr. Mario Martini und Forschungsreferent David Nink

§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen, welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2017                                                                                                     


Die Eignung als persönliche Voraussetzung in Spezialmaterien des Sicherheitsrechts

Professor Dr. Dieter Müller und Dr. Adolf Rebler

Verschiedene Materien des speziellen Sicherheitsrechts kennen den Begriff der „Eignung“ als persönliche Voraussetzung, um eine Erlaubnis oder Berechtigung für eine als „gefährlich“ angesehene Tätigkeit erhalten zu können. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete Begriff hat nicht nur denselben Inhaltskern, Eignungszweifel aus dem einen Bereich können durchaus auch in den anderen Bereich hineinwirken.Download NVwZ

NVwZ-Extra 7/2017                                                                                                        


Aktuelle Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit

Das allgemeine Aufenthaltsrecht ist in den letzten Jahren in der Wahrnehmung gegenüber dem Flüchtlings(-schutz)recht in den Hintergrund getreten, ohne sachlich seine Bedeutung verloren zu haben. Das Wechselspiel von unionsrechtlichen Vorgaben und nationaler Ausformung prägt auch die zum 1.1.2016 in Kraft getretene Neuordnung des Bleibe- und Ausweisungsrechts. Der Beitrag berichtet vornehmlich über die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht in den Jahren 2015 und 2016.Download NVwZ

NVwZ-Extra 6/2017                                                                                                       


Aktuelle Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit

Der Beitrag berichtet über die Entwicklung der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung in den Jahren 2015 und 2016. Der Fokus liegt auf der ober- und höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung sowie jener des EuGH. Mit dem deutlichen Anstieg der Schutzgesuche in Deutschland ist auch die Zahl der Entscheidungen gestiegen; eine Auswahl auch aus an sich berichtenswerten Judikaten war unabweisbar. Nicht nur die in den vergangenen Jahren hervorgetretenen Funktionsmängel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bewirken, dass die Entscheidungen im Schwerpunkt das behördliche und gerichtliche Asylverfahren betreffen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 4/2017                                                                                                       


Die Akkreditierung von Studiengängen: Status quo und Ausblick

Rechtsanwältin Dr. Kerstin Wilhelm

Mit der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge hielt in Deutschland eine neue Form der Qualitätssicherung Einzug: Die Akkreditierung von Studiengängen. Zusätzlich zu der finanziellen Belastung, die die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens in jedem Fall mit sich bringt, kann eine verweigerte Akkreditierung eine Hochschule unter Umständen dazu zwingen, einen bestehenden Studiengang zu schließen. Das BVerfG hat in einem konkreten Normenkontrollverfahren die das Akkreditierungsverfahren regelnde Vorschrift des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes nun für verfassungswidrig erklärt und damit der Studiengangsakkreditierung in ihrer derzeitigen Form eine Absage erteilt.Download NVwZ

NVwZ-Extra 1-2/2017                                                                                                    


Bodycams zwischen Bodyguard und Big Brother - Zu den rechtlichen Grenzen filmischer Erfassung von Sicherheitseinsätzen durch Miniaturkameras und Smartphones

Professor Dr. Mario Martini, Referent David Nink und Wiss. Mitarbeiter Michael Wenzel

Bodycams halten Einzug auf deutschen Straßen. Nicht alle Bundesländer, die sie einsetzen, sehen dafür aber eine hinreichend bestimmte Eingriffsgrundlage vor. Der Beitrag beleuchtet, welche Anforderungen an den rechtsstaatlichen Einsatz von Bodycams zu stellen sind (A–C) und in welchem Umfang Bürger umgekehrt Polizeieinsätze filmisch erfassen dürfen (D).Download NVwZ

NVwZ-Extra 24/2016                                                                                                     


Staatliche Klimaschutzpflichten

Ministerialdirigent a. D. Dr. Will Frank

(Entwurf) zum Pariser Klimavertrag stellt die Bundesregierung fest: „Die Verpflichtung, alle fünf Jahre nationale Klimaschutzbeiträge („nationally determined contributions“) zu erarbeiten, zu übermitteln und nationale Maßnahmen zu ergreifen (Art. 4 II des Vertrages) stellt den Vertragsparteien frei, welche Ziele sie sich konkret setzen und welche Maßnahmen zur Umsetzung sie ergreifen.“ Wie verträgt sich diese Einschätzung mit dem in derselben Vorschrift des Pariser Klimavertrages zum Ausdruck gebrachten – in der amtlichen Kommentierung des Ratifikationsgesetzes aber nicht thematisierten – Willen der Vertragsparteien, die größtmögliche Ambition im Zuge der Fortschreibung der Klimaschutzbeiträge (Art. 4 III) zu verfolgen? Der folgende Beitrag will an dieser Frage aufzeigen, dass der Pariser Klimavertrag trotz „weicher“ Formulierungen die Staaten im Ergebnis nicht aus ihrer klimarechtlichen Verantwortung zu ambitionierten Anstrengungen bei ihren Beiträgen zum Klimaschutz entlässt. Neben der völkerrechtlichen Verantwortung stellt sich die Frage der klimarechtlichen Verantwortung von Staaten nach nationalem Recht. Verschiedene neuere Entscheidungen nationaler Gerichte anderer Staaten bejahen ungeachtet der Komplexität der Kausalzusammenhänge beim Klimawandel eine solche Verantwortung. Gibt es – so soll gefragt werden – vergleichbare Ansatzpunkte im deutschen Recht für staatliche Klimaschutzpflichten, denen sich der deutsche Staat neben seinen völkerrechtlichen Pflichten stellen muss? Und – so wird sich zeigen – die völkerrechtlichen Pflichten sind auch für die staatlichen Klimaschutzpflichten nach nationalem Recht von Relevanz.Download NVwZ

NVwZ-Extra 22/2016                                                                                                           


Der Abschluss des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) als „gemischtes Abkommen“ – ein Anwendungsfall des Art. 23 I GG?

Professor Dr. Arne Pautsch

Dass es sich beim geplanten transatlantischen Freihandelsabkommen CETA mit Kanada um ein so genanntes „gemischtes Abkommen“ handelt, das im Ratifikationsprozess auch der Beteiligung der nationalen Parlamente bedarf, dürfte seit der jüngsten Verlautbarung der EU-Kommission jedenfalls politisch geklärt sein. Danach soll die Ratifikation des Abkommens der Mitentscheidung der Mitgliedstaaten unterstellt werden. Dieser Beitrag geht der Frage nach, welches Verfahren nach dem Grundgesetz hierfür einschlägig ist und welche Mitwirkungsrechte dabei den Ländern über den Bundesrat zustehen. Im Ergebnis ist auf Art. 23 I 2 GG abzustellen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 18/2016                                                                                                          


Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Migrationsrecht

Vors. Richter a. D. Dr. Bertold Huber

In den zurückliegenden zwei Jahren ist die Zahl unbegleitet eingereister minderjähriger ausländischer Migrantinnen und Migranten deutlich angestiegen und hat die zuständigen Behörden vor neue Herausforderungen gestellt. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rechtsstellung dieser Personengruppe im Aufenthalts- und Flüchtlingsrecht sowie im Kinder- und Jugendhilferecht und im Asylbewerberleistungsgesetz.Download NVwZ

NVwZ-Extra 17/2016                                                                                                         


Beschränkungen der Telekommunikationsfreiheit durch den BND an Datenaustauschpunkten

Professor Dr. Hans-Jürgen Papier

Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung und der daraus folgenden technischen Aufklärung führt der Bundesnachrichtendienst (BND) strategische Beschränkungen in Bezug auf den internationalen Telekommunikationsverkehr durch. Diese Maßnahmen der Überwachung und Aufzeichnung betreffen nach den allgemein zugänglichen Informationen auch die Datenaustauschpunkte, die so genannten Internetexchangepoints (IXP). Internetexchangepoints sind zentrale Austauschpunkte der IP-Carrier zwischen ihren Netzen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Überwachungsmaßnahmen mit den für den BND geltenden einfach-gesetzlichen Bestimmungen und mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. Dabei wird vor allem darauf eingegangen, inwieweit die bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen, insbesondere im G-10-Gesetz, den aus Art. 10 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 15/2016                                                                                                      


 

Die Erklärung EU-Türkei vom 18.3.2016 aus rechtlicher Perspektive

Professor Dr. Dr. Rainer Hofmann und Dr. jur. Adela Schmidt

Nachfolgend wird die Erklärung EU-Türkei vom 18.3.2016 aus völkerrechtlicher, unionsrechtlicher und aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive untersucht. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass entscheidende Passagen der Erklärung vom 18. März 2016 als völkervertraglich rechtsverbindlich einzustufen sind. Deren Rechtmäßigkeit erscheint sowohl im Hinblick auf das Unionsrecht als auch im Hinblick auf das Flüchtlingsrecht zweifelhaft.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11/2016


 

Das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein im Kontext europäischer Versammlungsgesetze

Professor Dr. Norbert Ullrich

Seit dem 1.7.2015 gilt in Schleswig-Holstein ein eigenes Landes- Versammlungsgesetz, das Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG). Der Beitrag beleuchtet die Besonderheiten des neuen Gesetzes und untersucht vergleichend Bezüge zu den in den übrigen Bundesländern geltenden Versammlungsgesetzen, dem Versammlungsrecht in anderen europäischen Staaten und der (teilweise auch durch US-amerikanische Ideen beeinflussten) Diskussion in der Rechtswissenschaft.Download NVwZ

NVwZ-Extra 8/2016


Do it yourself im Datenschutzrecht - Der „GeoBusiness Code of Conduct“ als Erprobungsfeld regulierter Selbstregulierung

Professor Dr. Mario Martini

Die Selbstregulierung liegt als Instrument des Datenschutzrechts bislang in einem Dornröschenschlaf. § 38 a BDSG legt zwar die normativen Grundlagen für die Anerkennung selbstregulierender Verhaltensregeln. Die Praxis hat ihr aber bislang kaum Leben eingehaucht. Jüngst hat sie immerhin den zweiten Kodex, den „GeoBusiness Code of Conduct“, „wach geküsst“: Er zielt darauf, Verhaltensregeln für eine einheitliche und rechtskonforme Verarbeitung und Nutzung von Geodaten in Deutschland zu etablieren. Der neue Anwendungsfall datenschutzrechtlicher Selbstregulierung wirft ein Schlaglicht auf das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlichem Wertschöpfungspotenzial von Geodaten. Er gibt auch Anlass, das Problembewältigungspotenzial von Mechanismen der Selbstregulierung und ihre Perspektiven im Datenschutzrecht unter die Lupe zu nehmen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 6/2016


 

Gedenkstätten iSd § 15 II 1 Nr. 1 VersG

Univ.-Prof. Dr. Annette Guckelberger

Bislang haben die Länder nur zögerlich von ihrer Möglichkeit zur Regelung des Versammlungsrechts Gebrauch gemacht. Deshalb erlangt § 15 II VersG des Bundes zum Schutz symbolträchtiger Orte vor extremistischen Veranstaltungen nach wie vor aktuelle Bedeutung. Schon zum Zeitpunkt seiner Einführung wurde auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Gedenkstätten iSv § 15 II 1 Nr. 1 VersG aufmerksam gemacht.Download NVwZ

NVwZ-Extra 4/2016


Mitverantwortung in sozialen Netzwerken - Facebook-Fanpage-Betreiber in der datenschutzrechtlichen Grauzone

Professor Dr. Mario Martini und Saskia Fritzsche

„Alles, was Spaß macht, macht entweder dick, ist verboten oder unmoralisch“, klagte einst Alexander Woollcott. Auf den ersten Blick scheint Facebook dafür ein Beleg: Das soziale Netzwerk macht Spaß. Dick macht es zwar nicht, wiewohl es auf einem Zuckerberg gewachsen ist. Manchen gilt es aber jedenfalls als unmoralisch, beruht sein Geschäftsmodell doch auf der exzessiven Datenausbeutung seiner Mitglieder. Facebook ist vieles: Klatschcafé, Beichtstuhl, Kiosk, Nachrichtenagentur und Ball der Eitelkeiten. Eines ist es aber nicht: ein Gralshüter der Privatsphäre. Kritiker geißeln das soziale Netzwerk als Vorhut eines digitalen Imperialismus, ja als Abrissbirne informationeller Selbstbestimmung. Die gesetzliche Forderung, den Nutzern durch Transparenz die Selbstbestimmung über ihre digitalen Fußspuren zu ermöglichen, prallt an dem Internetgiganten aus dem Silicon Valley weitgehend ab. Von Facebooks Datenschutzverstößen unbeeindruckt, machen sich Fanpage-Betreiber die mediale Reichweite und infrastrukturelle Professionalität der Online-Plattform für ihre geschäftlichen Zwecke zunutze. Ob sie deshalb als Ausfallbürgen datenschutzrechtliche Mitverantwortung tragen, harrt einer Klärung. Dieser Frage geht der Beitrag nach. Er entwickelt einen neuen Lösungsvorschlag für die Verantwortungszurechnung in arbeitsteiligen Kooperationsstrukturen sozialer Netzwerke.Download NVwZ

NVwZ-Extra 21/2015                                                                                                    


 

Zwischen Wind und Wetter - Zum Konflikt von Windenergieanlagen und Wetterradarnutzung

Rechtsanwalt Dr. Peter Sittig und Rechtsanwältin Dr. Dana Kupke

Der Beitrag behandelt den bauplanungsrechtlichen Zielkonflikt von Windenergienutzung (§ 35 I 1 Nr. 5 BauGB) und Radarmeteorologie (bauplanungsrechtlich in § 35 III 1 Nr. 8 BauGB verortet).Download NVwZ

NVwZ-Extra 20/2015                                                                                                   


 

Neue Wege beschreiten: Chancen der Mediation in der Entsorgungswirtschaft

Dr. Stefanie Pieck

Ausgehend von den immer deutlicher zutage tretenden Unzulänglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes im Bereich der Entsorgungswirtschaft wird nun auch hier auf das Verfahren der Mediation abgestellt. Das OVG Lüneburg hat im Februar diesen Jahres ein gerichtliches Verfahren zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und gewerblichem Sammler ausgesetzt und eine Mediation vorgeschlagen. Auch der Gesetzgeber stellt mit den Regelungen in § 6 Verpackungsverordnung auf das Kooperationsprinzip ab, was dem Verfahren der Mediation immanent ist. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden, dass § 6 IV 5 VerpackV keinen einklagbaren rechtlichen Anspruch gibt, die Norm vielmehr nichtig, weil nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechend ist. Wollen die Parteien nach der derzeitigen Rechtslage also handlungsfähig bleiben, sind sie auf konsensuale Lösungen angewiesen, die auch hier im Rahmen der Mediation gefunden werden können.Download NVwZ

NVwZ-Extra 17/2015


 

Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zum Asyl- und Flüchtlingsrecht

Professor Dr. Uwe Berlit

Der Beitrag berichtet über die neuere Rechtsprechung des BVerwG zum Asyl- und Flüchtlingsrecht. Er konzentriert sich auf Entscheidungen ab dem Jahre 2013 und greift nur gelegentlich auf noch ältere Entscheidungen zurück. Er kann sich nicht auf die Rechtsprechung des BVerwG beschränken. Die Überlagerung bzw. Durchdringung des nationalen Asylrechts durch das unionsrechtliche Flüchtlingsrecht1 macht die Berücksichtigung der Rechtsprechung auch des EuGH unabweisbar. Nicht zuletzt im Migrations- und Flüchtlingsrecht zeigt sich zunehmend die Funktion des BVerwG, an der „Kreuzung“ der nationalen Rechtsordnung und des Unionsrechts „die häufig abstrakten Vorgaben des EuGH zum Sekundärrecht sowie der Grundrechtecharta zu praxistauglichen Vorgaben für die Instanzgerichte“ zu verarbeiten.2 Ein Problem der aktuellen Rechtsprechung zum Flüchtlingsrecht insgesamt ist, dass das BVerwG flüchtlingsrelevante Fragen wegen der Verlagerung in den vorläufigen Rechtsschutz – vor allem in Dublin-Verfahren –, dem Rechtsmittelausschluss bei als offensichtlich unzulässig/unbegründet abgewiesenen Klagen und der teils weiterhin zurückhaltenden Zulassungspraxis der OVG/Verwaltungsgerichtshöfe kaum noch erreichen. Das BVerwG kann seine Funktion, zur Rechtsvereinheitlichung unter Rechtsfortbildung beizutragen kaum noch erfüllen. Diesem Themenkomplex sind die Schlussbemerkungen zur Reintegration des Sonderasylprozessrechts in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht gewidmet.Download NVwZ

NVwZ-Extra 12/2015                                                                                                     


 

Überwälzung von Einsatzkosten der Polizei bei Spielaustragungen im Profifußball - Der polizeikostenrechtliche Ansatz

Rechtsanwalt Svend Heise

Seit den 1980er Jahren wird in Deutschland unter dem Eindruck stetig knapper Haushaltskassen in regelmäßigen Abständen eine lebhafte Diskussion darüber geführt, ob die Veranstalter kommerzieller Großveranstaltungen zur Erstattung von Kosten herangezogen werden können, die der öffentlichen Hand ua für den polizeilichen Schutz der jeweiligen Veranstaltung, ihrer Besucher und unbeteiligter Dritter entstehen. Diese Diskussion zielt dabei vor allem auf die Veranstalter von Fußballspielen im deutschen Profifußball ab, sprich auf die Bundesligavereine, den Ligaverband, die DFL und den DFB. Wehrten sich diese bislang noch erfolgreich gegen einen Gebührenangriff auf ihre Veranstalterkassen, sorgt ein Vorstoß der Freien Hansestadt Bremen für eine neuerliche Befeuerung der Debatte.Download NVwZ

NVwZ-Extra 5/2015


Die Tatsachenfeststellung in Verfahren vor dem BVerfG

Richter am LG Dr. Kai Haberzettl

Die Tatsachenfeststellung durch das BVerfG weist gegenüber jener der Fachgerichte einige Besonderheiten auf. Zunächst erfordert die spezifisch verfassungsgerichtliche Tätigkeit häufig andere Tatsachen als die Tätigkeit anderer Gerichte. Überdies verfügt das BVerfG neben der Beweiserhebung im eigentlichen Sinne über verschiedene Möglichkeiten der Schaffung einer Tatsachengrundlage außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme. Schließlich stellt sich für das BVerfG auf Grund seiner besonderen Stellung im Rechtssystem die Frage, inwieweit es den anzuwendenden Sachverhalt selbst feststellt oder die Feststellung anderer, vor allem des Gesetzgebers und der Fachgerichte, seiner verfassungsrechtlichen Bewertung zu Grunde legt. Der Beitrag befasst sich mit der spezifischen Methode der Tatsachenfeststellung durch das BVerfG und den Grenzen der verfassungsgerichtlichen Tatsachenfeststellung sowohl gegenüber dem Gesetzgeber als auch gegenüber den Fachgerichten.Download NVwZ

NVwZ-Extra 1-2/2015                                                                                                     


 

Subsidiärer Schutz in bewaffneten Konflikten – Die qualitative Bestimmung der Gefahrendichte bei Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EG und § 4 AsylVfG

Privatdozent Dr. Andreas Dietz

Das Kriegsvölkerrecht soll bewaffnete Konflikte „humanisieren“, indem den Konfliktbeteiligten Verhaltensregeln vorgegeben werden, wie, gegen wen und womit sie kämpfen dürfen. Grundlegend ist hierbei das Gebot der Schonung der Zivilbevölkerung. Typisch für die sogenannten „neuen Kriege“ ist aber die Missachtung gerade dieser Grundregel. Dadurch gerät die Zivilbevölkerung in gesteigerte Lebensgefahr; ihr bleibt oft nur noch die Flucht in Nachbarländer und nach Europa. Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EG verspricht diesen Flüchtlingen subsidiären Schutz. Allerdings sind seine Voraussetzungen großteils ungeklärt, zumal der EuGH der Übertragung kriegsvölkerrechtlicher Begriffe in das Flüchtlingsrecht eine Absage erteilt hat, obwohl einzelne Tatbestandsmerkmale dem Kriegsvölkerrecht entlehnt sind. Offen ist insbesondere, wie der für eine „ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ erforderliche generelle Grad der Gewalt im Konfliktgebiet festzustellen ist. Das BVerwG setzt auf eine vorwiegend quantitative Betrachtung, indem es die Gefahrendichte durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Bevölkerungszahl, Toten und Verletzten messbar zu machen sucht. Für eine von ihm ebenfalls erwogene qualitative „wertende Gesamtbetrachtung“ fehlen verbindliche und praktikable Maßstäbe. Der folgende Beitrag schlägt die Entwicklung solcher Maßstäbe vor, indem er zunächst die Übertragbarkeit kriegsvölkerrechtlicher Begriffe in das Flüchtlingsrecht behandelt (I.) und anschließend einen – als Anhang beigefügten – Katalog an Konfliktmerkmalen als Grundlage einer wertenden Betrachtung zusammenstellt und erläutert (II.).Download NVwZ

NVwZ-Extra 24/2014


 

Zeitliche Höchstgrenzen der Forderungsdurchsetzung im öffentlichen Recht als Herausforderung für den Rechtsstaat

Mario Martini

Die Rechtsordnung gründet auf das Vertrauen in die Bewährungskraft ihrer Regeln. Dazu gehört nicht nur, bestehenden Rechtsforderungen Durchsetzungsmacht zu verleihen. Sie muss auch umgekehrt den Einzelnen vor der Durchsetzung von Forderungen schützen, die über lange Zeit nicht geltend gemacht bzw. zur Entstehung gebracht wurden. Beide Facetten der Rechtsstaatlichkeit stehen in einem Spannungsverhältnis. Der Gesetzgeber muss ihre Belange zu einem gerechten Ausgleich bringen. Diesen Handlungsauftrag hat er in der Vergangenheit, jedenfalls im Abgabenrecht, einseitig zulasten des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfüllt. So steht der Gesetzgeber nunmehr vor der Aufgabe, das Verhältnis zwischen den widerstreitenden Prinzipien neu auszutarieren. Das gilt nicht nur für das Recht der Anschlussbeiträge (I.), sondern auch für weitere Forderungen, die einen Vorteilsausgleich herbeiführen sollen (II.).Download NVwZ

NVwZ-Extra 23/2014                                                                                                      


 

Kommunale Unternehmen im Spannungsfeld von privater Freiheit und verfassungsrechtlicher Bindung

Professor Dr. Florian Becker/Dr. Julian Kammin

Das adäquate verfassungsrechtliche Verständnis von Organisation und Tätigkeit staatlicher sowie kommunaler Unternehmen wird bisweilen dadurch erschwert, dass die Unternehmen zwar einerseits einem gesetzlich niedergelegten öffentlichen Auftrag unterliegen, diesen aber andererseits nahezu ausschließlich mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen. Dies mag aus Sicht des Bürgers als Vertragspartner des jeweiligen Unternehmens nicht ersichtlich und regelmäßig auch nicht bedeutsam sein. Indes kann dies den Blick darauf verstellen, dass allein private Unternehmen grundrechtlich geschützte Freiheit genießen, während ihre staatlichen und kommunalen Konkurrenten einer kompetenzrechtlichen Fundierung und Begrenzung unterliegen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 22/2014


 

Flächenmanagement bei Windenergieentwicklung: Praktische und rechtliche Aspekte von Poolingverträgen

Professor Dr. Michael Frey, Mag. rer. publ., Rechtsassessorin Stephanie Ohnmacht und Oberforstrat Simon Stahl

Anders als die zahlreichen öffentlich-rechtliche gelagerten Fragen des Windenergieausbaus, etwa im Rahmen der Flächennutzungsplanung oder der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung, gibt es zur nicht minder wichtigen Frage der zivilrechtlichen Flächensicherung und gemeinschaftlichen Flächenentwicklung vergleichsweise wenig wissenschaftliche Fundstellen. Der folgende Beitrag befasst sich mit einem zivilrechtlichen Teilaspekt der Flächensicherung und -entwicklung, dem Windenergie-Flächenpooling, bei dem mehrere Grundstückseigentümer zum Zweck der optimalen Entwicklung ihrer Grundstücke zur Windenergienutzung zusammenarbeiten. Der Artikel gibt hierzu einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 21/2014



Die Prüfung überwiegender Zufallsabhängigkeit im Glücksspielrecht – dargestellt am Beispiel von Hold’em-Poker und anderen Kartenspielen

Rechtsanwälte Professor Dr. Clemens Weidemann und Professor Dr. Hans Schlarmann

Nach der in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannten und inzwischen gesetzlich geregelten Definition muss beim Glücksspiel die Gewinnentscheidung überwiegend zufallsabhängig sein. Die Prüfung dieser Voraussetzung erweist sich bei Kartenspielen und bei anderen agonalen Mehrpersonenspielen als äußerst schwierig. In dem Beitrag wird dargelegt, dass die zufallsüberwindende Geschicklichkeit maßgeblich auf Grund eines Sachverständigengutachtens mit geeigneten Spielversuchen festzustellen ist. Zu prüfen ist, ob durchschnittlich befähigte Spieler nach einer angemessenen Einübungsphase durch Einsatz ihrer Geschicklichkeit bessere Ergebnisse erzielen, als dies bei Spielern der Fall ist, die dem schieren Zufall vertrauen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 20/2014                                                                                                      



Die Zukunft der Wassernutzungsabgaben

Professor Dr. Erik Gawel und Professor Dr. Wolfgang Köck

In Deutschland sind mit der Bundes-Abwasserabgabe und den Wasserentnahmeabgaben in derzeit 13 Ländern seit Längerem lenkende Abgaben auf Wassernutzungen etabliert. Traditionelle ökonomische und rechtliche Rechtfertigungen derartiger Abgabeninstrumente für den Gewässerschutz werden durch Art. 9 der EG-WRRL überlagert, der ua eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen (einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten) verlangt. Inhalt, Reichweite und Verpflichtungsgehalt dieses europäischen Kostendeckungsgrundsatzes sind jedoch umstritten und derzeit Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens. Zugleich gibt auch die in jüngerer Zeit in Gang gekommene rechtspolitische Debatte um die Weiterentwicklung der bestehenden Abgaben sowie eine mögliche Ausdehnung von Abgabepflichten auf weitere Wassernutzungen im Sinne einer umfassenden „Wassernutzungsabgabe“ Veranlassung, die Zukunftsperspektiven von Wassernutzungsabgaben rechtlich und konzeptionell zu beleuchten.Download NVwZ

NVwZ-Extra 18/2014


 

Das EEG 2014 – Eine Darstellung nach Anspruchsgrundlagen

Rechtsanwalt Henning Thomas, LL. M.

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1.8.2014 findet vor dem Hintergrund intensiver Diskussionen um die Höhe der Strompreise und den Anstieg der EEG-Umlage statt. Das EEG 2014 soll die erneuerbaren Energien weiterhin fördern, sie aber stärker dem Wettbewerb und der Preisgestaltung am Markt unterwerfen. Die zentralen Instrumente hierfür sind die verpflichtende Direktvermarktung, die schrittweise für immer mehr EEG-Anlagen gelten wird, die Vorgabe von Ausbaupfaden für die einzelnen erneuerbaren Energieträger und die zukünftige Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung. Dieser Beitrag stellt in Weiterführung eines Artikels zum EEG 2012 (NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff.) das EEG 2014 nach seinen Anspruchsgrundlagen dar und zeigt dabei dessen Neuerungen in der Förderung von Strom aus EEG-Anlagen auf.Download NVwZ

NVwZ-Extra 17/2014


 

Überlegungen zur Klimahaftung nach Völkerrecht

Min. Dirig. a. D. Dr. Will Frank

Nach Völkergewohnheitsrecht tragen Staaten grundsätzlich Verantwortung dafür, dass von Aktivitäten auf ihrem Gebiet keine erheblichen Gefahren für andere Staaten ausgehen. Dies gilt – wie der folgende Beitrag zeigt – auch für die Emission von Treibhausgasen (THG), wenn mit diesen via Klimawandel die Gefahr schwerer oder schwerster Umweltschäden in anderen Staaten verbunden ist. Der Aufsatz untersucht, von welchen tatsächlichen und beweisrechtlichen Anforderungen die Klimahaftung von Staaten abhängt, die die Emission von THG auf ihrem Gebiet zulassen, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den Erkenntnissen des Weltklimarates (IPCC) zukommt. Komplexität der Zusammenhänge und der Summationscharakter von Klimaschäden stellen, so soll gezeigt werden, kein Hindernisse für einer Zurechnung im Sinne einer Pflicht zur Vorbeugung von Klimaschäden durch Begrenzung von THG-Emissionen und gegebenenfalls einer Haftung dar.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11/2014



Der Griff nach dem Plebiszit - Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Probleme der konsultativen Volksbefragung

Professor Dr. Hermann K. Heußner und Professor Dr. Arne Pautsch

Die in Bayern unmittelbar bevorstehende Einführung der konsultativen Volksbefragung durch einfaches Landesgesetz ist verfassungswidrig. Die faktischen Auswirkungen dieses Instruments direkter Demokratie „von oben“ greifen in unzulässiger Weise in die Staatswillensbildung ein. Überdies sprechen durchschlagende verfassungspolitische Gründe gegen die Einführung der Volksbefragung. Würde sich das Plebiszit „von oben“ in Bayern durchsetzen, drohte möglicherweise ein bundesweiter Dammbruch.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2014



Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts seit 2008

Rechtsanwalt Dr. Robert Brehm und Dr. Wolfgang Zimmerling

Die NVwZ berichtet seit 1984 kontinuierlich über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts. Allerdings sind die Abstände zwischen den Beiträgen immer länger geworden: Der letzte Bericht in NVwZ 2008, 1303, umfasste zwölf Jahre. Seitdem ist viel passiert, was es wegen des Umfangs auch erforderlich macht, den Beitrag in die NVwZ-Homepage einzustellen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9/2014



Abgeordnetenmitarbeiter und Kostenpauschalen in Bayern

Professor Dr. Hans Herbert von Arnim

Der folgende Beitrag befasst sich mit zwei besonders problematischen Teilen des finanziellen Status bayerischer Landtagsabgeordneten: den Erstattungen für Abgeordnetenmitarbeiter und der allgemeinen Kostenpauschale. Die Maßnahmen, die der Bayerische Landtag nach dem Bekanntwerden der Verwandtenaffäre bereits getroffen hat, reichen nicht aus. Der Reformprozess muss fortgesetzt werden. Das bestätigt auch der kürzlich vorgelegte Bericht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.Download NVwZ

NVwZ-Extra 19/2013


Auf dem Weg zur nächsten Stufe des europäischen Produktsicherheitsrechts

Rechtsanwalt Dr. Ralf Deutlmoser

Am 13. 2. 2013 hat die Europäische Kommission ihr Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vorgelegt, das zum 1. 1. 2015 Geltung entfalten soll. Teilweise erhebliche Vorlaufzeiten in der Produktentwicklung sowie die möglichen Auswirkungen auf ausländische, etwa US-amerikanische, Haftungsprozesse erfordern eine Auseinandersetzung mit der Thematik und die Prüfung der internen Abläufe schon heute. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den detaillierten Pflichtenkatalog für alle Wirtschaftsakteure, mitsamt der allgemein erforderlichen Risikoanalyse, und den zunehmenden Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsakteuren untereinander und den Marktüberwachungsbehörden.Download NVwZ

NVwZ-Extra 16/2013


Kraftwerkssteuerung durch räumliche Gesamtplanung

Professor Dr. Wilfried Erbguth

Die annähernd kopernikanische Energiewende in Deutschland zieht Fragen einer hinreichenden Stromversorgung des Landes nach sich. Das beruht nach nicht unbestrittener Ansicht auf der bereits erfolgten bzw. bevorstehenden Abschaltung von Kernkraftwerken. Trotz deutlich vermehrter Einrichtungen regenerativ gewonnener Energie (Windparks, Photovoltaik, Solar- und Biomasseanlagen) soll es des Weiterbetriebs, aber auch der Neuerrichtung konventioneller Kraftwerke (Gas, Öl, Steinkohle, Braunkohle) bedürfen. Damit wird klärungsbedürftig, auf welche Weise und mit welchem Instrumentarium die hierauf gerichtete Steuerung erfolgen muss bzw. soll(te), insbesondere welcher Anteil den Gesamtplanungen, also der Raumordnung und der Bauleitplanung, insoweit zukommt. Damit beschäftigt sich der Beitrag.Download NVwZ

NVwZ-Extra 15/2013


Pacta non sunt servanda - Keine Vertragstreue mehr für Bundeswertpapiere

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Philipp

Die 17 Staaten der Eurozone haben im Vertrag zur Gründung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) festgelegt, für neue Staatsschuldtitel des Eurowährungsgebietes in der rechtlichen Wirkung gleiche „Umschuldungsklauseln“ einzuführen (sog. CAC-Klauseln). In Deutschland ist daraus eine Regelung erwachsen, die für Bundesanleihen den Grundsatz der Vertragstreue abschafft und sie auf den Status einer Art von Naturalobligationen herabstuft. Diese für das gesamte Rechtsverständnis in Deutschland und Europa fundamentale Entwicklung unterzieht der Autor einer kritischen Betrachtung.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14/2013


 

Staatlicher Rechtsschutz in Kirchensachen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Professor Dr. Christian Kirchberg

Der Dauerbrenner „Staatlicher Rechtsschutz in Kirchensachen“ ist, von der Fachöffentlichkeit weitgehend unbemerkt, Ende 2011 zum Erlöschen gebracht worden. Denn die 5. Sektion des EGMR hat es in mehreren Individualbeschwerde- Verfahren von evangelischen Pfarrern und Offizieren der Heilsarmee mit Entscheidungen vom 6. 12. 2011 a limine abgelehnt, sich mit dem Anliegen der Beschwerdeführer zu befassen, und auf die gefestigte innerstaatliche Rechtsprechung in Deutschland verwiesen, wonach der staatliche Rechtsschutz in Dienstrechtssachen der Geistlichen ausgeschlossen sei. Dass und in welcher Weise dem EGMR durch den unter dem Verfahren ergangenen Kammerbeschluss des BVerfG vom 9. 12. 2008 eine solche „gefestigte Rechtsprechung“ nur suggeriert wurde und welches die aktuellen sowie weiteren Perspektiven dieser Thematik sind, beleuchtet die nachfolgende Abhandlung am Fall des Beschwerdeführers Baudler.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2013


 

Die gesetzliche Regelung zur Beschneidung von Jungen

Dipl.-Volkswirt Dr. iur. Armin Steinbach, LL. M.

Die neue gesetzliche Regelung zur straffreien Beschneidung von Jungen kann zumindest verfassungskonform ausgelegt werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die bestehende Rechtsunsicherheit angesichts uneinheitlicher Rechtsprechung. Die Regelung bringt die widerstreitenden Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz in einen Ausgleich. Aufgrund des Gewichts von Elternrecht und Religionsfreiheit sind religiös motivierte Beschneidungen demnach unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zweifel bestehen hingegen an der Verfassungsmäßigkeit von rein hygienisch motivierten Beschneidungen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9/2013



Eine Kriegserklärung ans BVerfG - Zum Bericht der Schmidt-Jortzig-Kommission über Abgeordnetenrecht vom 19. 3. 2013 (BT-Dr 17/12500)

Professor Dr. Hans Herbert von Arnim

Die „Unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“ unter dem Vorsitz des früheren Bundesjustizministers Edzard Schmidt-Jortzig war im November 2011 vom Ältestenrat des Bundestags eingesetzt worden. Ihr Auftrag lautete, „Empfehlungen für das Verfahren für die künftige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung und für die künftige Regelung der Altersversorgung von Abgeordneten nach Art. 48 III GG“ vorzulegen. Die Einsetzung erfolgte sozusagen zur Beruhigung. Denn vorausgegangen war ein problematisches Blitzgesetz, mit welchem – neben der staatlichen Parteienfinanzierung – die Abgeordnetenentschädigung quasi im Handstreich erhöht wurde: auf 7960 ab 1. 1. 2012 und auf 8252 Euro ab 1. 1. 2013. Der Bundestagspräsidenten hatte die Kommission in der ersten Kommissionssitzung am 14. 12. 2011 gebeten, sich – im Hinblick auf die öffentliche Kritik – „auch mit den Vergütungen für die Inhaber bestimmter parlamentarischer Funktionen“ zu befassen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 8a/2013



Zulässiger „Energiesoli“ oder verfassungswidriger Eingriff? - Zur Möglichkeit der Reduktion von Einspeisevergütungen bei Bestandsanlagen

Dr. Michael Goldhammer

Zur Stabilisierung der rasant steigenden Strompreise wird die Möglichkeit erwogen, die Vergütung durch das Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) auch für schon bestehende Anlagen zu reduzieren. Ein aktuelles Papier von BMU und BMWi sieht dies sogar explizit vor. Dies wirft enorme verfassungsrechtliche Probleme, vor allem solche des Vertrauensschutzes, auf. Der Beitrag untersucht diese, stellt die grundsätzlichen Maßstäbe des verfassungsrechtlich Möglichen dar und zeigt, dass der Vorschlag der Ministerien daran bestehen kann.Download NVwZ

NVwZ-Extra 8/2013


 

Privatfahrten von Bundestagsabgeordneten mit der Deutschen Bahn – Kontrolle ist besser!

Professor Dr. Hans Herbert von Arnim

Dürfen Bundestagsabgeordnete ihre Freifahrtberechtigung nur mandatsbezogen oder auch für sonstige Zwecke nutzen? Die Frage wird im staatsrechtlichen Schrifttum seit langem behandelt. Dabei ist zwischen Verfassungs- und einfachem Gesetzesrecht, zwischen Staats- und Steuerrecht zu unterscheiden. Neben der Frage des Ob-überhaupt stellt sich die weitere Frage, wie eine Privatnutzung steuerlich zu bewerten ist.Download NVwZ

NVwZ-Extra 24/2012


„Fortleben“ einer Rechtsvorschrift nach ihrem Ableben - Ein Beitrag zur Schaffung sowie Auslegung von Aufhebungsvorschriften und verweisenden Normen

Dr. Bernd Brunn

Obgleich an hervorragenden Monografien zur Geltung und zum Geltungsverlust von Gesetzen und Normen sowie zu Fragen des intertemporalen (materiellen wie formellen) Rechts kein Mangel herrscht, lässt sich bei Recht-Setzern wie -Anwendern oft eine erhebliche Unsicherheit bemerken, wenn es darum geht, ob ein Sachverhalt (ein Tatbestand) einer alten, ersatzlos aufgehobenen Vorschrift und deren Rechtsfolgen oder einer anderen, neueren zuzuordnen ist. Der einige Jahre zum Zwecke der Rechtsbereinigung an das Bundesministerium der Justiz abgeordnete Autor des Beitrags hat es zwar unternommen, in Gesetzesbegründungen (BT-Dr 16/47 und 16/5051) den vor allem in der Rechtsprechung erarbeiteten gültigen Stand der Erkenntnisse insoweit auszubreiten, aber weil Gesetzesmaterialien nicht zur Standardlektüre von namentlich Gesetzesanwendern zu rechnen sind, sollen hier einem breiteren Publikum Hilfestellungen angeboten werden.Download NVwZ

NVwZ-Extra 18/2012



Zum Verständnis von § 37 I und II BauGB

Regierungsdirektor Gerd Pfeffer

Die besonderen Bauvorhaben des Bundes und der Länder werden in der baurechtlichen Praxis nicht weniger. Für den Bund ist dieser Trend trotz der jüngsten Bundeswehrreformen ungebrochen. Inhalt und Zusammenspiel von § 37 I und II BauGB, einer eher un- und auch verkannten Norm im Kanon der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben, ist bislang wenig durchleuchtet worden. Der Beitrag geht diesen Fragen mit dem Ziel einer Neuorientierung nach.Download NVwZ

NVwZ-Extra 13/2012


 

Das EEG 2012 - Eine Darstellung nach Anspruchsgrundlagen

Rechtsanwalt Henning Thomas, LL. M.

Im Rahmen der von der Bundesregierung ausgerufenen „Energiewende“ ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum 1. 1. 2012 umfassend novelliert und insbesondere um Prämien für die Direktvermarktung ergänzt worden. Insbesondere die Vergütungsbestimmungen für Strom aus Solarenergie sollen durch eine weitere bereits vom Bundestag beschlossene Novelle des EEG mit Wirkung ab dem 1. 4. 2012 erheblich modifiziert werden. Dieser Aufsatz stellt die durch das EEG begründeten gesetzlichen Anschluss- und Vergütungsansprüche systematisch dar und legt dabei Schwerpunkte auf die EEG-Novelle 2012 sowie aktuell umstrittene Rechtsfragen zum EEG.Download NVwZ

NVwZ-Extra 11/2012



Windenergie und Gewerbesteuer - Zur Lückenhaftigkeit des Rechts der Offshore-Windenergie-Besteuerung

Dr. Till Markus, LL. M. (Rotterdam), und Dr. Andreas Maurer, LL. M. (Toronto)

Der Ausbau der Offshore-Windenergiegewinnung in Nordund Ostsee wirft aktuell die Frage auf, wer eigentlich das Recht hat, entsprechende Aktivitäten in der Ausschließlichen Wirtschaftzone (AWZ) bzw. auf dem Festlandsockel zu besteuern? Die Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben, so scheint es, vermeintlich eine Antwort auf diese Frage gefunden. In den Jahren 2007 und 2008 sowie 2010 haben sie jeweils nahezu wortgleiche Landesverordnungen über die Erhebung von Gewerbesteuern in gemeindefreien Gebieten erlassen. Darin wird unter anderem geregelt, dass die Gewerbesteuer in dem der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel in der Nordsee von der Gemeinde Helgoland, vom Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. vom Land Niedersachsen erhoben wird. Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung wird jeweils § 4 II GewStG zitiert. Nach der hier vertretenen Auffassung ergibt sich eine solche Zuordnung aber weder aus dem Völker-, noch aus dem Verfassungs- noch aus einfachgesetzlichem Recht. Im Folgenden wird zu zeigen sein, wie sich die Zuordnung nach geltendem Recht vollziehen könnte und sollte und welche Regeln derzeit zur Klärung dieser Frage bereitstehen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2012


 

Der Bundespräsident - Kritik des Wahlverfahrens und des finanziellen Status

Professor Dr. Hans Herbert von Arnim

Zwei Rücktritte von Bundespräsidenten in kurzer Zeit haben den Blick auf das merkwürdige Verfahren gelenkt, in welchem das Staatsoberhaupt in Deutschland bestellt wird. Ja, sie haben sogar die Frage aufgeworfen, ob die Republik überhaupt noch einen Bundespräsidenten braucht. Der jüngste Rücktritt hat darüber hinaus den finanziellen Status ehemaliger Präsidenten in den Fokus gerückt. Ein „Ehrensold“, lebenslang in voller Höhe des Amtsgehalts, für einen 52Jährigen, der nur 20 Monate amtiert hat und in Unehren ausgeschieden ist, hat heftige öffentliche Diskussionen hervorgerufen und dazu veranlasst, die Voraussetzungen des Ehrensolds genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Frage, wie es zu der für deutsche Amtsträger einmaligen Hundert- Prozent-Regelung kommen konnte, verlangt ebenfalls eine Antwort. Natürlich sind auch die konkrete Entscheidung des Bundespräsidialamts, Christian Wulff den Ehrensold zu gewähren, und die noch ausstehende Entscheidung über die nachamtliche Ausstattung, die Ex-Präsidenten üblicher Weise gewährt wird, Gegenstand dieses Textes. Dabei kann teilweise an den früheren Aufsatz über den Ehrensold (von Arnim, Warum der Bundespräsident nicht zurücktreten kann, NVwZ-Extra 4/2012, S. 1) angeknüpft werden.Download NVwZ

NVwZ-Extra 5/2012


 

Warum der Bundespräsident nicht zurücktreten kann

Professor Dr. Hans Herbert von Arnim

Bundespräsident Christian Wulff erhielte im Falle seines Rücktritts – entgegen verbreiteter Meinung – keinen „Ehrensold“, es sei denn, die Bundesregierung würde dem Gesetz Gewalt antun. Als Steuerzahler können wir also aufatmen. Ein lebenslanger Ehrensold in Höhe des vollen Gehalts nach 1 1/2jähriger Amtszeit eines 52jährigen Bundespräsidenten, der dem Amt keine Ehre gemacht hat, erschiene vielen als grob unangemessen.

Als Bürger aber bleiben wir enttäuscht und Politikerverdrossen. Denn da Wulff auch seine Ministerpräsidenten- und Abgeordnetenpension erst später erhält, er im Falle eines Rücktritts also ziemlich mittellos dastehen würde, wird nun klar, warum er so hartnäckig an seinem Amt festhält und freiwillig kaum zum Rücktritt bereit sein dürfte. Wir werden ihn nicht los, auch wenn er sich für sein Amt disqualifiziert hat.

Vor einem Dilemma steht auch Bundeskanzlerin Angela Merkel: Entweder verbiegt sie das Gesetz und verspricht Wulff doch noch den Ehrensold oder sie muss ihn weiter als Bundespräsidenten ertragen, auch wenn er zur politischen Belastung wird.

Die – auch finanzielle – Abhängigkeit von der Bundeskanzlerin nimmt dem Bundespräsidenten nun erst recht die für sein Amt unerlässliche Unabhängigkeit und schadet seinem Ansehen zusätzlich.Download NVwZ

NVwZ-Extra 4/2012


 

Vorteilsannahme des früheren niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff?

Professor Dr. Hans Herbert von Arnim

Bundespräsident Wulff erhielt in seiner Amtszeit als niedersächsischer Ministerpräsident einen Kredit von 500.000 Euro von dem befreundeten Ehepaar Geerkens. Dieser Kredit wird – in Zusammenhang mit anderen Fällen von Gunsterweisen durch Geerkens und andere finanziell potente Freunde der Wulffs – seit einiger Zeit öffentlich diskutiert.

Im Folgenden sollen die Gewährung und die Annahme des Kredits einer juristischen Wertung unterzogen werden, und zwar im Hinblick auf das niedersächsische Ministergesetz, die Niedersächsische Landesverfassung, das Grundgesetz und die §§ 331–334 StGB. Dabei wird der Sachverhalt zu Grunde gelegt, wie er sich übereinstimmend in sorgfältig recherchierten Medienberichten darstellt. Ihn greifen wir heraus. Nicht nur, weil hier inzwischen die relevanten Umstände hinreichend klar zu Tage liegen, sondern auch, weil hier der – den Vorwurf der Korruption begründende – Zusammenhang zu Amtshandlungen des Ministerpräsidenten meines Erachtens derzeit am deutlichsten belegbar erscheint. Die dargestellten Maßstäbe mögen aber auch dazu beitragen, dass weitere Sachverhalte, die in der Causa Wulff allmählich bekannt werden, rechtlich beurteilt werden können.

Die juristische Analyse ist besonders angezeigt, wenn der Anschein entsteht, Staatsanwaltschaften und Gerichte könnten kaltgestellt werden, und deshalb die Behauptung des Bundespräsidenten, er habe als niedersächsischer Ministerpräsident stets legal gehandelt, einer gerichtlichen Klärung entzogen zu werden droht. Entscheidet die politische Macht in eigener Sache, ist eine Kontrolle durch Öffentlichkeit, parlamentarische Opposition und Wissenschaft umso wichtiger. Vielleicht können auch nur sie einer Staatsanwaltschaft, die bis hinauf zum Justizminister weisungsgebunden ist, Beine machen und sie sozusagen zum Jagen tragen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 3/2012


 

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem BVerfG-Urteil zum Berliner Ladenschlussgesetz

Wiss. Mitarbeiter Christopher Klotz

Im vielbeachteten Urteil des BVerfG zur Adventssonntagsregelung im Berliner Ladenöffnungsgesetz haben die Karlsruher Verfassungshüter auf der Grundlage von Art. 140 GG i. V. mit Art. 139 WRV Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz formuliert, deren Unterschreitung dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt ist. Seitdem kommt kaum eine Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen mehr ohne den Verweis auf das angesprochene BVerfG-Urteil aus. Im Folgenden soll anhand einer Vielzahl von inzwischen ergangenen Entscheidungen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte analysiert werden, ob und inwieweit die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den vom BVerfG geforderten staatlichen Schutzpflichten zur tatsächlichen Durchsetzung verhilft.Download NVwZ

NVwZ-Extra 22/2011


 

Quo vadis, Bündnispartner Deutschland? Zur Konditionierung des konstitutiven Parlamentsvorbehaltes

Dr. Robert A. P. Glawe

Der Beitrag greift die vieldiskutierte Frage nach der Reichweite parlamentarischer Beteiligungsrechte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr aus Anlass der militärischen Evakuierung von Zivilisten aus dem umkämpften Libyen im Februar 2011 auf und diskutiert kritisch die latente Ausdehnung der Parlamentsrechte durch die Verfassungsrechtsprechung zu Lasten der Integrationsfähigkeit Deutschlands im transatlantischen Bündnis.Download NVwZ

NVwZ-Extra 17/2011


 

Technische Zusammenhänge zur Bewertung rechtlicher Folgen der Einrichtung plakettenpflichtiger Verkehrszonen

Professor Dr.-Ing. Kai Borgeest

Die EU-Richtlinie 99/30/EG soll vor den gesundheitlichen Gefahren von Luftschadstoffen, vor allem Feinstaub, schützen. Der deutsche Gesetzgeber versuchte, der Richtlinie zu genügen, indem er Kommunen die Möglichkeit einräumte, die Einfahrt in bestimmte Zonen von Plaketten auf dem Fahrzeug abhängig zu machen, deren Farbe mit dem Schadstoffausstoß in Beziehung stehen soll (ugs. „Plakettenzonen“ oder „Umweltzonen“). Da die Maßnahme in die Bewegungsfreiheit des Einzelnen eingreift, ergibt sich ein Konfliktpotenzial. Zu bewerten ist einerseits die Angemessenheit des Eingriffs in Bezug auf seinen Nutzen für die Allgemeinheit sowie die Gleichbehandlung von Bürgern. Insbesondere die Bewertung der Angemessenheit bezüglich des Nutzens kann nur unter der technischen Betrachtung der Wirksamkeit erfolgen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 16/2011


 

Die Rechtsnatur der Akkreditierung von Studiengängen

Alexander Merschmann

Gegenstand dieses Beitrags ist die Akkreditierung einzelner Studiengänge der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (Programmakkreditierung) durch sog. Akkreditierungsagenturen. Dabei wird nach einem einführenden Überblick die Auslagerung der Aufgabe auf die Agenturen und deren Handlungen rechtlich qualifiziert. Der Beitrag nimmt sich schließlich insbesondere der Frage an, ob die Akkreditierung und die entsprechenden Regelungen in den Landeshochschulgesetzen verfassungskonform sind.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14/2011


 

Entwicklung des internationalen Atomhaftungsrechts in der Post-Tschernobyl-Zeit – unter Einbeziehung des Beispiels Japan

Rechtsanwalt Dipl.-Verwaltungswirt Marcus Fillbrandt

„Der Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl v. 26. 4. 1986 hat in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur die Grundsatzdiskussion um das Für und Wider der Kernenergienutzung erneut aufflammen lassen. Er hat auch die Haftungs- und Schadensersatzproblematik in den Vordergrund gerückt“. Mit diesen Worten leitete Dr. Alfred Rest (VersR 1986, 609) den Aufsatz „Tschernobyl und die internationale Haftung“ v. 1. 7. 1986 ein. 25 Jahre später spiegeln sie auf Grund der verheerenden Naturkatastrophen in Japan und die dadurch ausgelösten Reaktorunglücke in japanischen Kernkraftwerken auch den Status quo des Jahres 2011 wider. Wie damals geben die aktuellen Ereignisse Anlass, den Stand und die Entwicklungen des internationalen Atomhaftungsrechts zu beleuchten. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dieser Thematik unter Einbeziehung der Grundzüge des japanischen Atomhaftungsrechts.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9/2011


 

Vermitteln im Vermittlungsausschuss – Mediation in der Bundesgesetzgebung?

Dr. Jasmin Merati-Kashan

Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem die beteiligten Konfliktparteien versuchen, eigenverantwortlich unter Vermittlung eines neutralen Dritten ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen. In den Bereichen der Judikative und der Exekutive entwickelt sich Mediation immer mehr zu einem alternativen Verfahren. Ganz anders der Bereich der Legislative, in dem es keinerlei praktische Ansätze für Mediation gibt. Denkt man in diesem Bereich über Mediation nach, so kommt man sehr schnell auf den Vermittlungsausschuss, der sogar das Wort „vermitteln“ enthält. Der Vermittlungsausschuss könnte also prädestiniert sein für das strukturierte Verfahren der Mediation.Download NVwZ

NVwZ-Extra 7/2011


 

Alea iacta es? Über den Kampf gegen das Glücksspiel im Hochschulzulassungsrecht

Richter am VG Jörg Müller, Sigmaringen

Der VGH Mannheim hat jüngst eine Diskussion über die „richtigen“ Kriterien zur Vergabe von (hauptsächlich: medizinischen) Studienplätzen im Hochschulkapazitätsrecht angestoßen und damit Teile einer jahrzehntelangen Tradition in diesem – von der juristischen Fachliteratur zuletzt stiefmütterlich behandelten – Rechtsgebiet in Frage gestellt. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium hat den Ball in bemerkenswerter Schnelligkeit aufgenommen und versucht, dem Anliegen einer Bewerberauswahl nach qualifikationsorientierten Kriterien durch verordnungsrechtliche Neuregelung zum Durchbruch zu verhelfen; Losverfahren zur Vergabe von Studienplätzen sollen in Baden-Württemberg (und andernorts) nunmehr der Vergangenheit angehören. Derzeit hat sich auch das BVerwG in einem anhängigen Revisionsverfahren mit den bundesrechtlichen Aspekten der Problematik zu beschäftigen. Der nachfolgende Beitrag will – nach einer zum ansatzweisen Verständnis der komplexen Materie erforderlichen kurzen Einführung in die Absurdität des Rechtsgebiets – einige ausgewählte Facetten des Streits über die anzuwendenden Auswahlkriterien bei der Vergabe von „Restkapazität“ beleuchten.Download NVwZ

NVwZ-Extra 24/2010


 

Die Befristungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Richterin Dr. Andrea Becker, Dinslaken

Durch fünf Befristungsgesetze ist seit 2005 nahezu das gesamte nordrhein-westfälische Landesrecht befristet worden. Der nachfolgende Bericht vermittelt einen Überblick über Ziele der Befristungsgesetzgebung, Befristungsformen sowie den Umgang mit Befristungen in Nordrhein-Westfalen und zieht ein erstes Fazit.Download NVwZ

NVwZ-Extra 17/2010


 

IFG-Auskunftsrechte zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Rechnungshöfe?

Leitender Ministerialrat Andreas Reus, Roßdorf b. Darmstadt, und Regierungsdirektor Dr. Peter Mühlhausen, Marburg

Eingaben von Bürgern, in denen um Auskunft zu künftigen, aktuellen oder abgeschlossenen Prüfungen gebeten wird, sind den Rechnungshöfen des Bundes und der Länder nicht fremd. Seit 1998 werden solche Begehren vermehrt auf die seitdem in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetze gestützt. Die Verfasser gehen der Frage nach, ob diese Regelungen taugliche Grundlage hierfür sind.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2010


 

Aktuelle Entwicklungen im Hochschulzugangsrecht

Ministerialrat Priv.-Doz. Dr. Josef Franz Lindner, München

Das Hochschulzugangsrecht führt – im Gegensatz zum Hochschulzulassungsrecht – bislang ein Schattendasein (II). Dies beginnt sich infolge aktueller Reformen im Hochschulrecht zu ändern (III). Einerseits werden die klassischen schulischen Hochschulzugangsberechtigungen, wie z. B. das Abitur, zunehmend durch Eignungsfeststellungen der Hochschulen ergänzt (V), andererseits werden neue Hochschulzugangsberechtigungen geschaffen (VI). Hinzu kommt die neue Studienstruktur (Bachelor/Master), die neue Rechtsfragen im Hinblick auf den Zugang zu Masterstudiengängen aufwirft (VII). Mit diesem Beitrag soll ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen des Hochschulzugangsrechts und die damit verbundenen Rechtsfragen gegeben werden. Vorangeschickt seien einige grundsätzliche Erwägungen zu Begriff (I) und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen (IV) des Hochschulzugangsrechts.Download NVwZ

NVwZ-Extra 6/2010


 

Erhöhter Unfallruhegehaltsanspruch für im Auslandseinsatz traumatisierte Beamte?

Rechtsanwalt Dr. Tobias T. Weitz, Darmstadt

Anlässlich der Tsunami-Katastrophe in Südostasien im Dezember 2004 hat die Bundesrepublik Deutschland schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet und zur Identifizierung der Opfer Kriminalbeamte in die betroffenen Regionen gesandt. Auch im Zusammenhang zukünftiger Katastrophensituationen sind entsprechende Hilfeleistungen denkbar, unter Umständen sogar zu erwarten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch ihre jeweilige Hilfstätigkeit (Leichenidentifizierung, Opferbetreuung etc.) traumatisierten Beamten ein erhöhter Unfallruhegehaltsanspruch nach den §§ 31 a I und 37 III des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zustehen kann.Download NVwZ

NVwZ-Extra 21/2009



Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Rechtsanwalt Siegmar Kemm, Köln

Die volkswirtschaftliche Bedeutung staatlich vorgeschriebener Einlagensicherungssysteme wurde in Deutschland erstmals durch die Insolvenz der Herstatt-Bank im Jahre 1974 anschaulich verdeutlicht. Durch die zunehmende Komplexität der Finanzindustrie und das massiv gestiegene Anlagenvolumen ist deren wirtschaftliche Relevanz auch vor der derzeitigen Bankenkrise weiter erheblich angestiegen. Aus rechtlicher Sicht erfordert die staatliche Implementierung entsprechender Sicherungssysteme einen angemessenen Ausgleich der im Grundsatz allseitig berechtigten, teilweise gegenläufigen Interessen der zu schützenden Anleger, der die Sicherungseinrichtungen finanzierenden Institute sowie den Staat in doppelter Funktion, einerseits als Aufsicht über die Institute zur Verhinderung eines Sicherungsfalls und andererseits als Rahmengeber für die Sicherungssysteme. Ob dieser Interessenausgleich gelungen ist, wird als jüngster „Lackmustest“ derzeit vor den Verwaltungsgerichten im Fall Phoenix erprobt.

Die kriminelle Insolvenz der Fa. Phoenix Kapitaldienst GmbH (Phoenix), einem vorgeblichen Anbieter von Warentermingeschäften hat zu einem möglicherweise erstattungspflichtigen Gesamtschaden in dreistelliger Millionenhöhe geführt. Betroffen hiervon ist nicht der nach der Herstatt-Insolvenz errichtete Einlagensicherungsfonds der privaten Banken, sondern die im Zuge der Einbeziehung von Finanzdienstleistungsinstituten in Aufsicht und Einlagensicherung errichtete Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Diesbezüglich hat das VG Berlin in Beschlüssen vom 17. 9. 2008 die Vollziehung von Sonderumlagebescheiden ausgesetzt, weil es die Bescheide für verfassungswidrig gehalten hat. Des Weiteren ist die EdW Gegenstand eines seit 2004 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Dies gibt Anlass zu der Frage, ob die Organisation der EdW und die einfachrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den ihr zwangsweise zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der vorliegende Beitrag versucht, im Detail aufzuzeigen, dass die Organisation der EdW sowohl im deutschen Rechtssystem einzigartig ist als auch den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14b/2009


 

Sinn oder Unsinn des Brandenburgischen Gaststättengesetzes? – Anmerkungen zu Lehmann, NVwZ 2009, 84

Wolfram Dürr, Berlin

Die Gedanken Lehmanns zum Landesgaststättengesetz in Brandenburg bedürfen einer Erwiderung, um vor allem für den Vollzug des Gesetzes kein falsches Bild entstehen zu lassen. Aus Lehmanns Darstellung ergeben sich acht Thesen, auf die hier eingegangen werden soll.Download NVwZ

NVwZ-Extra 14a/2009


 

Standard-setting in der UNESCO

Assessor Philipp Winkler, Hamburg

Mittlerweile betätigen sich eine ganze Reihe internationaler Organisationen auf dem Gebiet der Normsetzung und tragen somit bisweilen erheblich zur Generierung und Ausgestaltung internationalen Rechts bei. Ein gutes Beispiel in diesem Zusammenhang bildet die UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization), welche allein seit ihrer Gründung im Jahre 1945 ca. 80 Normen – im internationalen Kontext werden diese „Standards“ genannt – verabschiedet hat. Der Aufsatz soll einen Überblick über die Organisation selbst, namentlich ihre Organisationsstruktur, ihre Ziele und ihre Tätigkeitsbereiche, und ihre Aktivitäten in Bezug auf das Setzen von Standards sowie deren Rechtswirkungen für die Mitgliedstaaten verschaffen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 12/2009


 

Eine neue Runde im Streit um die Gleichstellung verpartnerter Beschäftigter

Bundesanwalt beim BGH a. D. Manfred Bruns, Karlsruhe

Während verpartnerte Beschäftigte mit ihren Klagen auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 beim BVerwG und bei der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG keinen Erfolg hatten, hat das OVG Schleswig einem verpartnerten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1 zugesprochen. Auf derselben Linie liegen das Urteil des VG München in der Rechtssache „Maruko“ und das Urteil des BAG vom 14. 1. 2009. Der Streit um die Gleichstellung verpartnerter Beschäftigter geht damit in eine neue Runde!Download NVwZ

NVwZ-Extra 4/2009 


 

Das Umweltgesetzbuch normiert seine Nichtgeltung

Wiss. Mitarbeiterin Annette Braun, Hamburg

Die Ablehnung des Vertrages von Lissabon seitens der irischen Bevölkerung am 12. 6. 2008 hat viele Fragen aufgeworfen: nicht nur in Bezug auf die politischen Gründe der Ablehnung, sondern auch die juristischen Gründe, weshalb überhaupt Irland als einziger EU-Mitgliedsstaat den Vertrag von Lissabon einem Volksentscheid unterworfen hat. Die Antwort liegt im nationalen Verfassungsrecht, in Unterschieden, die die juristischen Ansätze Irlands und Deutschlands zur Übertragung von Hoheitsrechten aufweisen und im Verständnis von Demokratie in beiden Staaten. Die unterschiedliche Rolle des Individuums in diesem Zusammenhang kommt in zwei Aspekten zum Ausdruck: zum einen in der Stellung, die die Verfassung dem einzelnen Bürger bei der Entscheidung über Fragen der supranationalen Integration einräumt, und zum anderen in den Befugnissen, die obersten Gerichte mit Rechtsfragen anzurufen, die die supranationale Integration betreffen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 10/2008


Das verfassungsrechtliche Verhältnis Irlands zum Prozess der Europäischen Integration

M. Litt. Candidate Roslyn Fuller, Dublin

Die Ablehnung des Vertrages von Lissabon seitens der irischen Bevölkerung am 12. 6. 2008 hat viele Fragen aufgeworfen: nicht nur in Bezug auf die politischen Gründe der Ablehnung, sondern auch die juristischen Gründe, weshalb überhaupt Irland als einziger EU-Mitgliedsstaat den Vertrag von Lissabon einem Volksentscheid unterworfen hat. Die Antwort liegt im nationalen Verfassungsrecht, in Unterschieden, die die juristischen Ansätze Irlands und Deutschlands zur Übertragung von Hoheitsrechten aufweisen und im Verständnis von Demokratie in beiden Staaten. Die unterschiedliche Rolle des Individuums in diesem Zusammenhang kommt in zwei Aspekten zum Ausdruck: zum einen in der Stellung, die die Verfassung dem einzelnen Bürger bei der Entscheidung über Fragen der supranationalen Integration einräumt, und zum anderen in den Befugnissen, die obersten Gerichte mit Rechtsfragen anzurufen, die die supranationale Integration betreffen.Download NVwZ

NVwZ-Extra 9/2008

 
 
 
 

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