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Deutschland muss Aktionsprogramm „Nitrat“ erstellen

BVerwG
Das BVerwG verpflichtete das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, ein nationales Aktionsprogram zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft zu erstellen.

Die Klägerin – die Deutsche Umwelthilfe (DUH) – hatte noch vor dem OVG Münster gefordert, den düngungsbezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogrammes dahingehend zu ändern, dass der Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen eingehalten werden kann. Diese Klage hatte sie vor dem BVerwG auf Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms umgestellt – mit Erfolg.

Die DUH stützten sich auf die europäischen Nitratrichtlinie, die einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser vorgibt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aktionsprogramme aufzustellen, um diese Ziele zu erreichen. Obwohl Deutschland schon 2002 und 2018 vom EuGH wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie verurteilt worden ist, kam es der Verpflichtung nur dahingehend nach, als es die Düngeverordnung entsprechend anpassten.  

Die Leipziger Richterinnen und Richter sprachen Klartext: Ein Aktionsprogramm, dass den Anforderungen der Nitratrichtlinie genügt, fehle. Die Düngeverordnung als solche reiche nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. Das Aktionsprogramm müsse geeignet sein, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft so stark zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält (Urteil vom 8.10.2025 – 10 C 1.25).

Die DUH feierte das Urteil als „herausragenden Tag für den Grund- und Trinkwasserschutz“.

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 74 vom 8.10.2025 (RW)

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