chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

OB-Wahl Ludwigshafen: AfD-Politiker scheitert mit Verfassungsbeschwerde

BVerfG (dpa)
Der AfD-Po­li­ti­ker Joa­chim Paul soll nicht zur Ober­bür­ger­meis­ter­wahl in Lud­wigs­ha­fen an­tre­ten, weil die Stadt an sei­ner Ver­fas­sungs­treue zwei­felt. Da­ge­gen klag­te er und zog bis nach Karls­ru­he. Doch auch das BVerfG ließ ihn nun ab­blit­zen.

Die Verfassungsbeschwerde des AfD-Politikers Joachim Paul wegen seines Ausschlusses von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen ist erfolglos geblieben. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärte sie für unzulässig. Das geht aus dem Beschluss vom Dienstag hervor (Beschluss vom 16.09.2025 - 2 BvR 1399/25).

Der Lehrer aus Koblenz ist seit 2013 Mitglied der AfD und 2016 in den Landtag eingezogen. Der Wahlausschuss von Ludwigshafen hatte Anfang August mit Mehrheit beschlossen, Paul wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht als Kandidaten zuzulassen. Paul wollte seine Teilnahme an der Wahl daraufhin gerichtlich erzwingen, doch sowohl das VG Neustadt/Weinstraße als auch das OVG Rheinland-Pfalz lehnten seine Anträge gegen die Entscheidung ab.

Nun hatte Paul kurz vor der Wahl am 21. September in Karlsruhe per Verfassungsbeschwerde und einstweiliger Anordnung seine Teilnahme an der Wahl erzwingen wollen – ebenfalls erfolglos. Das BVerfG nahm seine Verfassungsbeschwerde schon gar nicht zur Entscheidung an.

Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend substantiiert

Die 2. Kammer des Zweiten Senats erachtete sie für unzulässig. Paul habe sich bei seiner Eingabe nicht ausreichend mit den ablehnenden Entscheidungen der Gerichte in Rheinland-Pfalz auseinandergesetzt, heißt es im Beschluss. Weder sei er hinreichend auf den Prüfungsmaßstab für eine ausnahmsweise vor der Wahl mögliche Kontrolle eines Kandidate­nausschlusses eingegangen, noch habe er diese in seinem Fall subsumiert. Zudem habe er sich nicht dazu geäußert, dass Art. 38 Abs. 1 S. 1 und Artikel 28 Abs. 1 S. 2 GG Wahlen zu Volksvertretungen beträfen, er aber Wahlrechte für eine Bürgermeisterwahl geltend mache.

Der Beschluss des BVerfG ist unanfechtbar. Die Entscheidung zur Beschwerde am VerfGH Rheinland-Pfalz in Koblenz steht noch aus.

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü