E-Scooter, die im sogenannten Free-floating-Modell unterwegs sind - also frei und ohne Station im Stadtgebiet abgestellt werden können - brauchen die Erlaubnis für eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums, entschied das OVG Magdeburg. Dieses Modell sei nicht mehr als Gemeingebrauch anzusehen , der zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtige (Beschluss vom 15.09.2025 - 2 M 94/25).
Anlass war die Beseitigungsverfügung einer Kommune, die gegen die Betreiberin einer E-Scooter-Vermietung vorging. Das Unternehmen hatte nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Roller keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt, betrieb die Vermietung jedoch weiter. Die Kommune ordnete daraufhin an, sämtliche Fahrzeuge aus ihrem Gebiet zu entfernen.
Die Betreiberin wandte in dem von ihr angestrebten Eilverfahren unter anderem ein, dass das Abstellen ihrer E-Scooter reinen Gemeingebrauch nach Straßenrecht darstelle, ähnlich wie bei Mietfahrrädern. Das VG Magdeburg ordnete zwar hinsichtlich der knappen Frist von nur zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme an, bestätigte aber im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung.
Kein Gemeingebrauch: Anbieten von Leistungen im Straßenraum entscheidend
Auch das OVG bestätigte die Pflicht zur Einholung einer Sondernutzungserlaubnis. Das E-Scooter-Unternehmen habe ohnehin keinen Antrag gestellt und die Erteilung stehe im Ermessen der Stadt. Auch auf Vertrauensschutz könne sich die Betreiberin nicht berufen, da die Stadt bereits 2022 auf die Erlaubnispflicht hingewiesen und 2024 einen Vergleich mit dem Unternehmen über Gebühren geschlossen habe.
Rechtlich stützte sich der Senat auf § 18 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA), wonach eine Sondernutzung vorliegt, wenn die Straßennutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht. Er wies zwar darauf hin, dass der Gemeingebrauch laut einiger obergerichtlicher Entscheidungen auch das Fahren und Parken von E-Scootern umfasse. Der Magdeburger Senat folgte hier allerdings der strengeren Linie des OVG Münster, das bereits sowohl Mietfahrräder als auch E-Scooter als Sondernutzung eingestuft hatte und begründete dies ausführlich: Beim Free-floating-System diene das Abstellen der Scooter nicht bloß dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme, sondern sei zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells. Die Fahrzeuge würden bewusst so platziert, dass sie für potenzielle Kundinnen und Kunden sichtbar und sofort anmietbar seien. Damit fungiere jeder abgestellte Scooter faktisch als Verkaufs- bzw. Mietangebot im öffentlichen Straßenraum. Hinzu komme, dass ein E-Scooter erst nach Abschluss eines digitalen Mietvertrags nutzbar sei – dieser Vertragsabschluss finde also unmittelbar "auf der öffentlichen Straße" statt, nicht irgendwo abseits. Dadurch stehe nicht die Nutzung der Straße für den Verkehr, sondern der kommerzielle Zweck im Vordergrund.
Weil diese Nutzung den Verkehrsraum beanspruche und zudem potenziell andere Personen – etwa Fußgängerinnen und Fußgänger – einschränken könne, stellte sie nach Auffassung des Gerichts eine Sondernutzung dar, für die eine Genehmigung erforderlich sei (Beschluss vom 15.09.2025 - 2 M 94/25).