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Nach Mord an Ehefrau und Sohn: Verurteilter Beamter behält Ruhegehalt

Redaktion beck-aktuell
Ein auf Te­ne­rif­fa le­ben­der deut­scher Pen­sio­när er­mor­det Ehe­frau und Sohn. Weil die Tat in Spa­ni­en ab­ge­ur­teilt wurde, er­hält er noch immer sein Ru­he­ge­halt. Das ist so rech­tens, hat nach dem OVG jetzt auch das BVer­wG ent­schie­den.

Der Beamte befindet sich bereits seit Anfang 2011 im vorzeitigen Ruhestand. Er zog nach Teneriffa, wo er 2019 seine von ihm getrenntlebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne tötete – der jüngere konnte entkommen. 2022 wurde er dafür in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.

Wenig später erhob die Bundesagentur für Arbeit eine Disziplinarklage gegen den Verurteilten mit dem Ziel, ihm sein Ruhegehalt abzuerkennen. In den ersten beiden Instanzen drang das Amt damit nicht durch. Das BVerwG bläst ins selbe Horn: Die Begehung der Straftat reiche – auch, wenn es sich um einen Mord handelt – nicht aus, um dem Ruhestandsbeamten die Pension abzuerkennen.

Allein deutsches Urteil lässt Pensionsanspruch unmittelbar entfallen

Nur der deutsche Dienstherr könne über die Aberkennung des Ruhegehalts des Mannes entscheiden. Damit eine Straftat wie die vorliegende unmittelbar zur Folge habe, dass der Verurteilte seine Pensionsansprüche verliert, müsse sie von einem deutschen Gericht abgeurteilt worden sein. So regle es das Beamtenversorgungsgesetz in § 59 Absatz 1 Nr. 2. 

Den Einwand, dies könne die Anerkennung des spanischen Urteils schmälern, tut das BVerwG ab: Hierunter fielen nur die Wirkungen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst. Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten zähle nicht dazu.

Mord bei Ruhestandsbeamten kein Dienstvergehen (mehr)

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verweist das BVerwG sodann auf den beschränkten Pflichtenkreis von Ruhestandbeamten. Da diese keine Dienstaufgaben mehr warhnähmen, bewerte § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) nur noch solche Verhaltensweisen als Dienstvergehen, die mit der fortwirkenden Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbaren sind. Konkret falle hierunter unter anderem eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG).

Die Ermordung von Ehefrau und Sohn falle nicht darunter, da privat motiviert, hatte dazu das OVG entschieden. Das BVerwG schließt das selbst bei Begehung eines "Femizids" aus, den es hier zudem für nicht gegeben hält. In der deutschen Rechtsordnung fehle eine Definition des Femizids. Das spanische Strafgericht habe ausdrücklich geprüft, ob die Straftat des Pensionärs geschlechtsspezifisch motiviert war, und habe das verneint.

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Aus der Datenbank beck-online

OVG Magdeburg, Keine Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG bei Mord aus rein privaten Motiven, BeckRS 2024, 1604 (Vorinstanz)

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