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Solarmodule auf dem Dach: Landwirt kommt um IHK-Beiträge herum

Redaktion beck-aktuell
Pho­to­vol­ta­ik-An­la­gen wer­den für viele Land­wir­te zu einer Ne­ben­er­werbs­quel­le. Sie wer­den damit zwar au­ßer­halb der Land­wirt­schaft ge­werb­lich tätig, IHK-Bei­trä­ge müs­sen sie des­we­gen aber nicht zah­len, ent­schied das OVG Ko­blenz – so lange sie nicht zu viel mit dem So­lar­strom ver­die­nen.

Ein Landwirt aus der Eifel hatte auf den Dächern seiner Betriebsgebäude Photovoltaik-Anlagen anbringen lassen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Die IHK wertete das als gewerbliche Tätigkeit und verlangte Mitgliedsbeiträge. 

Anders als zuvor das VG Trier hob das OVG Koblenz den Beitragsbescheid auf (Urteil vom 26.08.2025 – 6 A 10460/25.OVG). Grundsätzlich sei der Landwirt zwar beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig.

Seine Kammerzugehörigkeit sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG) ausgeschlossen, die landwirtschaftliche Betriebe ausnimmt. Denn bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe. Dazu müsste der Betrieb der Photovoltaikanlagen notwendig mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein. Daran fehle es hier.

Privilegierung im IHKG greift

Der Mann könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen. Denn die Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse.

Eine solche Einschränkung finde sich nicht im Wortlaut der Vorschrift und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe.

Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, so sei er nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.

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