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"United4Gaza"-Demonstration in Frankfurt darf stattfinden

Redaktion beck-aktuell
Der Hes­si­sche VGH hat ent­schie­den, dass die für den 30. Au­gust ge­plan­te De­mons­tra­ti­on "Unite­d4­Ga­za" in Frank­furt am Main statt­fin­den darf. Ein pau­scha­les Ver­bot sei nicht zu­läs­sig, so­lan­ge die Po­li­zei Ge­fah­ren durch ge­ziel­te Maß­nah­men ab­weh­ren könne.

Der für den 30. August geplanten Aufzug unter dem Motto "United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt" in Frankfurt darf stattfinden, stellte am Freitag der VGH Kassel klar (Beschluss vom 29.08.2025 – 8 B 1859/25). Die Stadt hatte die Demonstration kurz zuvor verboten und dazu auf eine Gefahrenprognose verwiesen, die eine unmittelbare Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang belegen sollte. Diese Prognose nahm Bezug auf eine ähnliche Versammlung in Berlin am 21. Juni sowie auf von der Stadt behauptete strafbare Redebeiträge eines Teilnehmers. Die Anmelderin wandte sich mit einem Eilantrag dagegen. Das VG Frankfurt a.M. hatte diesem zunächst stattgegeben.

Der Hessische VGH folgte nun der Auffassung der Vorinstanz und stellte klar, dass ein Versammlungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG nur zulässig sei, wenn Beschränkungen nicht ausreichten, um die berfürchteten Gefahren abzuwehren. Jede Einschränkung der Versammlungsfreiheit müsse dem Schutz eines anderen Verfassungsgutes dienen, so das Gericht.

Die Richterinnen und Richter sahen in der Gefahrenprognose der Stadt keine tragfähige Grundlage für ein generelles Verbot. Sie erklärten, aus den Erfahrungen mit der Berliner Demonstration lasse sich keine unmittelbare Gefahr für Frankfurt ableiten. Auch die Annahme, einzelne Redebeiträge könnten strafrechtliche Grenzen überschreiten, rechtfertige noch nicht das Verbot der gesamten Versammlung. Wenn die Stadt mit einer erhöhten Emotionalisierung im Hinblick auf den Nahost-Konflikt rechne, müsse die Polizei gegen konkrete Störerinnen und Störer einschreiten, anstatt die Versammlung insgesamt zu unterbinden.

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Hahne, Pro-palästinensische Demonstrationen im Lichte des Versammlungsrechts, NVwZ 2023, 1793

Steinberg, Versammlungsfreiheit nach dem 7. Oktober, NVwZ 2024, 302

Hippeli, Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen – Parole „From the river to the sea“, NJW 2024, 1780

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