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Party oder Politik? Aachener KRACH Parade ist keine Versammlung

Redaktion beck-aktuell
Ste­hen Dis­ko­ku­geln und DJs für den Be­trach­ter im Vor­der­grund, han­delt es sich bei einer "Tanz­de­mons­tra­ti­on" trotz po­li­ti­scher For­de­run­gen nicht um eine ver­fas­sungs­recht­lich ge­schütz­te Ver­samm­lung. In einem Eil­ver­fah­ren stuf­te das VG Aa­chen die "KRACH Pa­ra­de" als ge­misch­te Ver­an­stal­tung ein, bei der der Party-As­pekt al­ler­dings deut­lich über­wie­ge.

Am 6. September soll die " KRACH Parade Aachen" mit zahlreichen Lautsprecherwagen, auf denen DJs Musik machen, auf einer Route von zehn Kilometer durch Aachen ziehen. Der Veranstalter rechnet mit rund 3.500 Teilnehmenden. Er stuft den Zug als politische Veranstaltung, als "Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in Aachen", ein, die – von Reden unterbrochen – mit einer Abschlussveranstaltung vor dem Tivoli enden soll. 

Die Polizei Aachen als Versammlungsbehörde sieht in der Parade keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Das VG Aachen hat diese Sicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt (Beschluss vom 26.08.2025 – 6 L 722/25). Dabei gestanden die Verwaltungsrichterinnen und -richter den Veranstaltern zu, dass sie die Parade wohl als politische Demonstration konzipiert hätten. So stelle sie sich für einen durchschnittlichen Betrachter aber nicht dar. Vielmehr überwiege nach außen der Partycharakter des Zuges. 

Wenig Reden, viel Party

Die Kammer verwies auf die Bilder aus den Vorjahren: Die Lautsprecherwagen seien mit "Diskokugeln, bunten Lichtern und sonstigen Partyaccessoires" geschmückt gewesen. Politische Plakate oder Banner seien nur vereinzelt zu sehen, die Redebeiträge vom Band kaum wahrnehmbar gewesen. Typisch für eine Musikveranstaltung sei umgekehrt der "umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln", den die Polizeibeamten beobachtet hätten. Letztlich hätten auch die Teilnehmer den Umzug eher als große Party wahrgenommen. Es sei nicht zu erwarten, dass dies sich in diesem Jahr ändern werde.

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

VG Ansbach, Erfolgloses Verfahren auf Erteilung einer Befreiung vom Tanzverbot an einem "stillen Tag" unter Berufung auf Versammlungs-/Weltanschauungsfreiheit, BeckRS 2025, 5323

Petersen, Wie viel Kommerz verträgt der "enge" Versammlungsbegriff?, DÖV 2019, 131

Frenzel/Städele, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht – Heiden-Spaß an Karfreitag?, JuS 2013, 245


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