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Täter und Tatort unklar: Misshandelte Hündin darf nicht zu Frauchen zurück

Redaktion beck-aktuell
Eine Frau er­hält ihre Be­gleit­hün­din vor­erst nicht zu­rück. Der Gol­den-Re­trie­ver-Dame war, ent­we­der in einer Kita oder bei ihr zu Hause, eine Möhre in den Va­gi­nal­be­reich eín­ge­führt wor­den. So­lan­ge un­klar blei­be, wo die Ge­fahr liege, habe das öf­fent­li­che In­ter­es­se am Tier­schutz Vor­rang, so das VG Mainz.

Das VG Mainz hat im Eilverfahren entschieden, dass eine Hundehalterin ihre Golden-Retriever-Hündin vorerst nicht zurückerhält. Sie habe die Trennung weiterhin zu dulden, da sich im vorläufigen Verfahren nicht eindeutig habe klären lassen, ob die Gefahr einer erneuten Misshandlung ausgeschlossen werden könne (Beschluss vom 15.08.2025 – 1 L 438/25.MZ).

Die Hundehalterin hatte ihren therapeutisch-pädagogisch geschulten Begleithund wie gewohnt mit in die Kindertagesstätte genommen, in der sie als Erzieherin arbeitete. Mittags brachte sie die Hündin nach Hause, wo sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebte, und kehrte anschließend ohne das Tier zurück in den Kindergarten. In der Nacht weckte die Hündin ihre Halterin, weil sie keinen Urin absetzen konnte. Daraufhin fuhr die Frau in eine Tierklinik. Dort stellten Tierärztinnen und Tierärzte einen Fremdkörper im Vaginaltrakt fest: eine etwa sieben Zentimeter lange und eineinhalb Zentimeter breite Möhre. Nachdem diese entfernt wurde, entwickelte die Hündin eine behandlungsbedürftige Blasenentzündung.

Das Veterinäramt griff ein und ordnete an, dass die Hündin vorübergehend aus der Wohnung genommen, tierärztlich untersucht und versorgt wird. Es verwies auf ein Gutachten, das von einem gewaltsamen Einführen der Möhre ausging, der bei der Hündin zu erheblichem Leiden und Schmerzen geführt habe. Die Halterin argumentierte, die Misshandlung müsse in der Kindertagesstätte geschehen sein. Da sie den Arbeitsplatz inzwischen gewechselt habe und die Hündin nicht mehr mitnehme, bestehe keine Gefahr einer Wiederholung. Ihr Lebensgefährte sei als Verdächtiger auszuschließen.

Zweifel an sicherem Umfeld

Die Richterinnen und Richter hielten diese Darlegungen nicht für überzeugend. Sie verwiesen auf das amtstierärztliche Gutachten, wonach das Einführen des vaginalen Fremdkörpers nicht ohne Gegenwehr des Tieres und mit Rohheit erfolgt sein müsse. Eine Hündin uriniere außerdem regelmäßig vier bis fünf Mal täglich. Hätte sich der Vorfall am Vormittag ereignet, hätte das Tier bereits am Nachmittag Auffälligkeiten zeigen müssen.

Darüber hinaus verwiesen sie auch auf Stellungnahmen weiterer Tierärztinnen und Tierärzte, die den Zeitpunkt des Vorfalls eher in den häuslichen Bereich einordneten. Hinzu kamen Verdachtsmomente gegenüber dem Lebensgefährten, der polizeilich mehrfach aufgefallen sei.

Auch der Hinweis der Halterin auf die hohe emotionale, psychische und praktische Belastung – tägliche Fahrtwege und die Unterbringung der Hündin bei einer Angehörigen – ändere an der Entscheidung nichts. Das öffentliche Interesse am Schutz des Tieres müsse Vorrang haben, so das VG Berlin.

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Künast, Straftaten gegen den Tierschutz effektiv bekämpfen, ZRP 2021, 238

VG München, Wegnahme von Hunden und Katzen aus tierschutzrechtlichen Gründen, BeckRS 2023, 40028

 

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