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Ludwigshafen: AfD-Kandidat darf nicht zur OB-Wahl antreten

Redaktion beck-aktuell
Der AfD-Kan­di­dat für die Ober­bür­ger­meis­ter­wahl in Lud­wigs­ha­fen, Joa­chim Paul, darf nicht an­tre­ten. Das VG Neu­stadt hat sei­nen Eil­an­trag ab­ge­lehnt. Der Wahl­aus­schuss hatte Zwei­fel an sei­ner Ver­fas­sungs­treue.

Der Wahlausschuss Ludwigshafen hatte am 5. August 2025 entschieden, den AfD-Kandidaten nicht zur Oberbürgermeisterwahl am 21. September 2025 zuzulassen. Nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung kann nur ins Bürgermeisteramt gewählt werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Wahlausschuss sah diese Gewähr bei Paul nicht gegeben.

Paul, ein Beamter im Schuldienst und Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz, hatte argumentiert, dass sein passives Wahlrecht verletzt werde und der Wahlausschuss nicht befugt sei, seine Verfassungstreue zu prüfen. Das Gericht sah dies jedoch nun anders und verwies ihn auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren (Beschluss vom 18.08.2025 - VG 3 L 889/25.NW).

Wahlkreisbüro als Vernetzungsort der "Neuen Rechten"

Paul ist seit 2015 Mitglied des Koblenzer Stadtrates und seit 2016 Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz. Der Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz hatte ihn im Bericht 2024 namentlich benannt und auf seine Verbindungen zur "Neuen Rechten" hingewiesen. Sein Wahlkreisbüro in Koblenz sei zu einer bedeutenden Veranstaltungs- und Vernetzungsörtlichkeit herangewachsen, in der Veranstaltungen der "Neuen Rechten" stattfänden, hieß es. Diese Gruppe lehne grundlegende Prinzipien des liberalen Verfassungsstaates ab und fokussiere sich auf die "ethnokulturelle Identität" als zentrales Zugehörigkeitsmerkmal zur Gemeinschaft.

Das VG Neustadt a. d. Weinstraße lehnte den Eilantrag bereits als unzulässig ab. In Wahlangelegenheiten gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, allein im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angreifbar seien, so das VG. Dies beruhe darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen. Der Beständigkeit von Wahlen werde besser Rechnung getragen, wenn es dem übergangenen Wahlbewerber zugemutet werde, das Ergebnis eines nachträglichen Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten.

Das Gericht führte weiter aus, dass einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Solche Ausnahmefälle lägen nur dann vor, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen werde. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei somit, dass die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig sei. Von einer solchen Offenkundigkeit könne aber nicht ausgegangen werden, wenn zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich sei. Gemessen an diesem Maßstab seien keine Umstände dafür glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, dass der Ausschluss Pauls von der Wahl offensichtlich rechtswidrig sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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