In Hessen organisiert die Religionsgemeinschaft DITIB Islamunterricht an Schulen. Aber auch das Land bietet eigene Unterrichtsstunden an. Diese "Konkurrenz" war der DITIB ein Dorn im Auge. Sie forderte ein Verbot, hatte aber vor dem VG Wiesbaden keinen Erfolg.
In Hessen gibt es mehrere Möglichkeiten, Religionsunterricht mit den Inhalten des Islams wahrzunehmen. Einerseits gibt es einen bekenntnisorientierten Islamunterricht, der in hessischen Schulen in Kooperation mit der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) angeboten wird. Andererseits gibt es seit dem Schuljahr 2019/2020 die Möglichkeit, an einem ausschließlich staatlich organisierten Islamunterricht teilzunehmen, der ohne die Zusammenarbeit mit der DITIB stattfindet. Beide Möglichkeiten richten sich an Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem bekenntnisorientierten Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften oder am Ethikunterricht teilnehmen.
Mit dieser Wahlmöglichkeit war die DITIB nicht einverstanden. Der allein staatlich verantwortete Islamunterricht stelle ein "Konkurrenzangebot" dar. Mit einer Klage auf Unterlassung richtete sich die Glaubensgemeinschaft daher gegen die Unterrichtsform.
Der Unterschied: Die Bekenntnisorientierung
Zu Unrecht, so das VG Wiesbaden, das den Anspruch abwies (Urteil vom 02.07.2025 – 7 K 732/24.WI). Bei dem staatlich organisierten Unterricht handle es sich nicht um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht. Dafür müsse der Unterricht eine Veranstaltung zur Glaubensunterweisung sein. Vielmehr stelle der von der DITIB kritisierte Unterricht eine nicht-religiöse Veranstaltung dar. Nur deshalb sei diese auch mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar und verletze das Grundrecht der Religionsgemeinschaften, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu erteilen, nicht.
Der Vorwurf eines Konkurrenzangebots sei ebenfalls unzutreffend, so die Wiesbadener Richterinnen und Richter. Nach Gesprächen mit hessischen Schulleitungen und Lehrkräften sei nicht ersichtlich, dass das Land Hessen "systematisch oder auch nur über den Einzelfall hinaus, Ressourcen zulasten des bekenntnisorientierten Islamunterrichts zum Einsatz" bringe. Der staatlich organisierte Unterricht führe nicht etwa dazu, dass Lehrkräfte für den bekenntnisorientierten Islamunterricht nicht mehr zur Verfügung stünden oder der Unterricht in unattraktive Randbereiche des Stundenplans verdrängt werde, so das VG. Die DITIB legte gegen das Urteil Berufung ein, die mittlerweile zugelassen wurde.
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Aus der Datenbank beck-online
Wißmann, Religionsunterricht als interdisziplinäre Herausforderung, NJOZ 2021, 321