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Chinesische Schriftzeichen hinter dem Ohr: Dezente Tätowierung bei Polizei erlaubt

Redaktion beck-aktuell
Das VG Karls­ru­he hat ent­schie­den, dass eine klei­ne Tä­to­wie­rung hin­ter dem Ohr bei der Ein­stel­lung zur Po­li­zei nicht pau­schal ver­bo­ten wer­den darf. Die Un­ter­sa­gung sei im vor­lie­gen­den Fall un­ver­hält­nis­mä­ßig.

Die Antragstellerin hatte eine Tätowierung aus drei chinesischen Schriftzeichen mit der Bedeutung "immerwährende Sonne" hinter dem linken Ohr. Das Gericht verpflichtete die Polizei, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen (Beschluss vom 03.07.2025 – 10 K 5217/25).

Die Entscheidung basiert auf einer Gesamtwürdigung der Umstände. Das Gericht stellte fest, dass die Tätowierung der Antragstellerin dezent und inhaltlich unbedenklich sei. Zudem sei die Tätowierung hinter dem Ohr kaum sichtbar, da sie je nach Frisur durch die Haare verdeckt werden kann. Das Tragen der Tätowierung zu untersagen greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein und sei hier unverhältnismäßig.

Das Gericht berücksichtigte auch die gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen, die mittlerweile weit verbreitet seien und eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz hätten. Die Tätowierung der Antragstellerin schüre keine Ängste und erwecke keinen vertrauensunwürdigen Eindruck. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die amtliche Funktion der Beamtin durch die Tätowierung in den Hintergrund gedrängt werde.

 

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