Der Englische Garten in München ist so groß, dass er in einen Nord- und einen Südteil unterteilt wird. Während im zentrumsnahen Südteil der Cannabiskonsum verboten bleibt, darf im wilderen nördlichen Teil bis auf Weiteres Gras geraucht werden.
Erlaubt ist der Konsum nun jedoch nicht wegen eines Kurswechsels der Stadt München in Sachen Cannabis-Politik, sondern weil zwei Münchner gegen die Untersagung Münchens bezüglich Cannabis-Konsums Eilanträge beim VGH München stellten. Sie machten geltend, dass die Bundesregelungen im Konsumcannabisgesetz (KCanG) eine strengere landesrechtliche Regelung ausschlössen. Das sei zu untersuchen und das Verbot bis dahin auszusetzen, so der VGH nun (Beschluss vom 28.07.2025 - 10 NE 25.827).
Zuvor untersagte die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in ihrer Parkanlagen-Verordnung den Konsum von Cannabisprodukten im Englischen Garten einschließlich dessen Nordteil, im Hofgarten und im Finanzgarten in München nach der Teillegalisierung. Die Antragsteller führten aus, dass das Verbot Cannabiskonsumenten gegenüber Tabakkonsumenten benachteilige und zum Schutz vor Passivrauchen konsequenterweise auch das Tabakrauchen verboten werden müsste. Die Sache sei eilbedürftig, weil die Saison der Parkanlagennutzung laufe und eine Entscheidung innerhalb dieser Zeit notwendig sei. Bayern hingegen hält das Verbot zum Schutz von Nichtrauchern, Kindern und Jugendlichen für gerechtfertigt - die Risiken von Cannabis seien noch nicht ausreichend untersucht.
Warten auf die Entscheidung in der Hauptsache
Der VGH hat für den Nordteil des Englischen Gartens das generelle Verbot für den Konsum von Cannabis-Produkten nun vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. In den übrigen Parkanlagen bleibt der Cannabis-Konsum jedoch weiterhin untersagt. Es liege eine Reihe offener Fragen vor, die erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten, so das Gericht. So sei etwa fraglich, ob ein landesrechtliches Verbot des Cannabis-Konsums auf bestimmten öffentlichen Flächen rechtlich möglich sei. Die Gefahren des Passivkonsums könne man ebenfalls nicht im Eilverfahren prüfen. Weiterhin müsse man auch die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anlagen beachten.
Im Nordteil des Gartens sei der Konsum bis zur Entscheidung in der Hauptsache deshalb erlaubt, weil dieser weitläufiger und weniger frequentiert sei. Eine erhebliche Belastung der Allgemeinheit sei dort nicht naheliegend. In den stärker besuchten Parkteilen überwiege der Schutz der Gesundheit Dritter, weshalb der Konsum dort weiterhin untersagt sei. Dort dürfe zudem schon aufgrund der Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem Bundesgesetz kein Konsum stattfinden, so der BayVGH (Beschluss vom 28.07.2025 - 10 NE 25.827).