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"G9 jetzt! BW!": Volksbegehren scheitert an formalen Vorgaben

VerfGH Baden-Württemberg
Ein neues neun­jäh­ri­ges Gym­na­si­um soll­te in Baden-Würt­tem­berg per Volks­be­geh­ren ein­ge­führt wer­den – doch das Vor­ha­ben schei­ter­te früh. Wer die Durch­füh­rung eines Volks­be­geh­rens be­an­tragt, muss dazu auch be­rech­tigt sein.

Der VerfGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Volksbegehren "G9 jetzt! BW!" nicht zugelassen wird. Die Antragstellerinnen und Antragsteller waren nicht berechtigt, den Antrag beim Innenministerium zu stellen, weil sie nicht als Vertrauensleute eines vorangegangenen Volksantrags gelten konnten, so das Gericht (Beschluss vom 18.07.2025 – 1 GR 2/25).

Im Oktober 2023 hatte ursprünglich eine andere Gruppe einen Volksantrag auf Einführung eines neunjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg gestellt. Ziel war ein G9-Gesetz per Volksgesetzgebung. Der Landtag lehnte den Gesetzentwurf ab, einigte sich aber politisch auf eine schrittweise Einführung ab dem Schuljahr 2025/2026 für die Klassenstufen 5 und 6. Die jetzigen Antragstellenden beantragten anschließend beim Innenministerium ein Volksbegehren zum unveränderten Gegenstand des Volksantrags.

Das Innenministerium lehnte den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens im Juli 2024 ab. Die Begründung: Der Antrag sei nicht vorschriftsmäßig von den antragsberechtigten Vertrauensleuten gestellt worden. Daraufhin riefen die Antragstellenden den VerfGH Baden-Württemberg an.

Vertrauenspersonen nicht ordnungsgemäß benannt

Dieser erklärte, dass den Antragstellenden die Antragsberechtigung für das gerichtliche Verfahren fehlt. Nach § 48 Abs. 1 S. 3 VAbstG gelten die Vertrauensleute eines Volksantrags auch als Vertrauensleute eines darauf folgenden Volksbegehrens. Diese Stellung steht nach § 42 Abs. 3 S. 5 VAbstG i.V.m. § 27 Abs. 5 S. 1 und 2 VAbstG entweder den benannten Vertrauensleuten oder – falls keine benannt wurden – den beiden ersten Unterzeichnenden des ursprünglichen Antrags zu.

Die jetzigen Antragstellenden seien weder benannte noch konkludent bestimmte Vertrauensleute gewesen, so das Gericht. Sie hätten auch nicht zu den ersten Unterzeichnenden des Volksantrags gehört. Damit erfüllten sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellung eines zulässigen Antrags.

Gericht ließ Übertragungsfrage offen

Der VerfGH stellte außerdem klar, dass es auf die Frage, ob eine Übertragung der Vertrauensstellung grundsätzlich zulässig wäre, nicht ankam. Es habe keinerlei Anzeichen gegeben, dass die tatsächlichen Vertrauensleute ihre Stellung auf die neuen Antragstellenden übertragen oder diese bevollmächtigt hätten.

Damit musste der VerfGH nicht klären, ob das basisdemokratische Verfahren einer solchen Übertragungsmöglichkeit bedürfte und in welcher Form eine Übertragung möglich wäre (Beschluss vom 18.07.2025 - 1 GR 71/24).

Aus der Datenbank beck-online

VerfGH BW, erfolgloses Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung eines Volksbegehrens, Antragsberechtigung, Prozessstandschaft, Vertrauensleute, BeckRS 2025, 2875


     

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