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Freiverantwortlich? Arzt scheitert nach assistiertem Suizid auch vor BVerfG

BVerfG
Straf­lo­se Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung oder straf­ba­rer Tot­schlag? Die Gren­zen bei der Ster­be­hil­fe sind flie­ßend, ent­schei­dend ist auch, ob der Ster­be­wil­li­ge frei­ver­ant­wort­lich han­del­te. Bei einem schwer psy­chisch Kran­ken hätte ein Arzt aus dem Ruhr­ge­biet davon nicht aus­ge­hen dür­fen, fand das BVerfG.

Der nach einem assistierten Suizid wegen Totschlags verurteilte Mediziner aus Datteln (Kreis Recklinghausen) ist auch in Karlsruhe gescheitert. Das BVerfG nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 01.07.2025 - 2 BvR 860/25). Der Arzt machte eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie eine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG geltend. Diese möglichen Grundrechtsverletzungen habe der Mann jedoch nicht schlüssig aufgezeigt, so das BVerfG. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass die Urteile des LG Essen und des BGH auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhten, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen seien, so das Gericht.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte einem psychisch kranken Mann aus Dorsten im August 2020 eine tödliche Infusion gelegt. Das Ventil hatte der 42-jährige Patient anschließend selbst geöffnet. Im Februar 2024 verurteilte das LG Essen den damals 81 Jahre alten Arzt zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

"Freiverantwortlich" selbst definiert

Nach Überzeugung des LG Essen konnte der Patient aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung die Tragweite seines Handelns nicht erfassen und auch nicht frei verantwortlich entscheiden. Er hatte viele Jahre an paranoider Schizophrenie gelitten und dem Gericht zufolge auch gegen Wahnvorstellungen und Depressionen gekämpft. Der Arzt habe das erkannt, habe die Sterbehilfe aber trotzdem durchgeführt - "aus Mitleid", hieß es damals bei der Urteilsbegründung. Dabei habe er selbst eine Definition von "Freiverantwortlichkeit" entwickelt und auf Basis dieser entschieden, dass der Patient freiverantwortlich handle, so das BVerfG.

Der BGH sah keine Rechtsfehler und bestätigte die Entscheidung. Auch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter beanstandeten nun die Feststellungen der Vorinstanzen nicht (Beschluss vom 01.07.2025 - 2 BvR 860/25).

Wir berichten neutral und mit der gebotenen Zurückhaltung über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wenn Sie selbst depressiv sind oder wenn Sie Suizid-Gedanken plagen, können Sie rund um die Uhr und anonym die Telefonseelsorge im Internet (https://www.telefonseelsorge.de) oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 oder 116 123 kontaktieren.

 

    Aus der Datenbank beck-online 

    LG Essen, Urt. v. 1. 2. 2024 – 32 Ks-70 Js 354/20-5/23MedR 2024, 919

    BGH, Beschl. v. 29.01.2025 - 4 StR 265/24RDG 2025, 150

    Ennuschat, Suizidassistenz und Sterbehilfe – Chance für einen Neustart, ZRP 2023, 197

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