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Rundfunkbeitrag fällig: Auch im Athleten-Haus wird gewohn

OVG Weimar
Ein über Mo­na­te ge­mie­te­tes Apart­ment im "Haus der Ath­le­ten" gilt als Woh­nung und ist somit rund­funk­bei­trags­pflich­tig, sagt das OVG Wei­mar. Nur weil die Sport­ler dort einen Wä­sche­ser­vice ge­nös­sen, werde das Haus nicht zum Hotel.

Ein langfristig gemietetes Apartment in einer Beherbergungsstätte gilt als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), womit auch dort der entsprechende Beitrag gezahlt werden muss, sagt das OVG Weimar. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Zweckbestimmung der Raumeinheit entscheidend sei und nicht die Inanspruchnahme von Hotelleistungen durch die Mieterinnen und Mieter (Urteil vom 03.06.2025 – 1 KO 556/22).

Im vorliegenden Fall hatte ein Sportler ein möbliertes Ein-Zimmer-Apartment im sogenannten "Haus der Athleten" über einen Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten gemietet. Bei dem Haus handelt es sich um eine Unterkunft für Leistungssportlerinnen und -sportler, die dort in kleinen fertig möblierten Apartments mit zusätzlichen Gemeinschaftsräumen leben. Der Mieter wandte sich vor Gericht gegen einen Festsetzungsbescheid des Beitragsservices, weil er der Meinung war, seine Unterkunft falle nicht in die Beitragspflicht.

OVG: Entscheidend ist die Zweckbestimmung

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung wird gemäß § 3 Abs. 1 RBStV als eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit definiert, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang von einem Treppenhaus aus betreten werden kann. 

Der Sportler argumentierte nun, das Apartment sei als Raumeinheit zur vorübergehenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV zu betrachten, weil dort auch typische Hotelleistungen wie ein Handtuch- und Bettwäschewechsel sowie tägliche Reinigung angeboten würden. Damit wäre die Unterkunft ausnahmsweise vom Rundfunkbeitrag befreit. Mit diesem Vorbringen hatte er - nach zwischenzeitlich erfolglosem Widerspruch gegen den Bescheid - vor dem VG Weimar zunächst auch Erfolg. Das Gericht war der Meinung, es handele sich um eine hotelähnliche Unterkunft.

Das OVG sah dies jedoch anders und stellte fest, dass die Vermutung einer vorübergehenden Nutzung nur dann gelte, wenn sich nicht aus den Einzelfallumständen Anhaltspunkte für eine längere Nutzungsdauer der konkreten Raumeinheit ergäben. Hier erkannte das Gericht solche Anhaltspunkte im Mietvertrag, der eine zukunftsoffene Vermietung vorsah und monatliche Mietzahlungen festlegte. Die Inanspruchnahme von Hotelleistungen durch den Mieter ändere nichts an der Zweckbestimmung der Raumeinheit als Wohnung, so das OVG. Der Ausnahmetatbestand für vorübergehende Unterkünfte in § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV greife daher im vorliegenden Fall nicht (Urteil vom 03.06.2025 - 1 KO 556/22).

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