Am 3. Juli hat das Bundeswirtschaftsministerium den Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht erstmalig ein eigenes Stammgesetz für den Wärmeausbau in Deutschland vor. Er adressiert gezielt bestehende Hürden der Wärmewende. Daneben enthält der Entwurf konkrete Änderungen im Bergrecht und Wasserrecht, um die Zulassung und Umsetzung von Projekten im Bereich der Geothermie zu beschleunigen. Gleichzeitig soll der Entwurf den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erfüllen und die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED III) in nationales Recht umsetzen.
Im Zentrum des Gesetzentwurfs steht die tiefe Geothermie. Dabei handelt es sich um eine grundlastfähige, standortgebundene und klimaneutrale Technologie, die ein erhebliches Potenzial hat, um das ganze Land umweltfreundlich mit Wärme zu versorgen. Fachverbände wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. fordern deshalb seit Jahren ein verlässliches rechtliches Fundament, um diese Potenziale zu heben. Das neue Gesetz soll nun die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen und so einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaschutzziele leisten.
Wärmewende scheiterte bisher an strukturellen Hindernissen
Trotz des erheblichen Potenzials der Geothermie für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bleibt der Ausbau in Deutschland hinter seinen Möglichkeiten zurück. So sind derzeit im Bereich der tiefen Geothermie deutschlandweit nur 42 Anlagen in Betrieb. Dies liegt maßgeblich an strukturellen Hemmnissen, die sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur sind.
Eine zersplitterte Rechtslage sorgt für erheblichen regulatorischen Aufwand. Die Genehmigung von Geothermieprojekten erfordert die Berücksichtigung verschiedener Rechtsbereiche, darunter Bergrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht. Aus diesem Grund ist eine Vielzahl an Behörden bei der Genehmigung solcher Projekte beteiligt. Die diversen rechtlichen und fachlichen Anforderungen führen zu einer komplexen Genehmigungspraxis mit einer erheblichen Verfahrensdauer. Dies erschwert eine effiziente Umsetzung von Projekten.
Ein weiteres zentrales Hemmnis ist das sogenannte Fündigkeitsrisiko: Die Unsicherheit, ob man – nach aufwendigen Genehmigungen und Bohrarbeiten – am Ende tatsächlich nutzbare geothermische Ressourcen finden und erschließen kann. Schon die Erkundung des Untergrunds ist mit hohen Kosten verbunden. Gleichzeitig schreckt das Risiko eines Misserfolgs potenzielle Investorinnen und Investoren ab. Diese sind aber für die Finanzierung von Geothermieprojekten unerlässlich. Zudem bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für Erkundungsmaßnahmen, insbesondere zur vorübergehenden Nutzung privater Grundstücke. Damit wird die Planung und Durchführung von Explorationsvorhaben zusätzlich erschwert.
Das GeoBG baut viele Hürden ab
Was will das Wirtschaftsministerium nun mit dem GeoBG dagegen unternehmen? Vergleichbar mit den seit Jahrzehnten geförderten erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankert es auch für Projekte des Wärmeausbaus ein überragendes öffentliches Interesse im Gesetz. Das räumt entsprechenden Projekten Vorrang vor anderen Belangen im Rahmen von Abwägungsentscheidungen ein. Mehr Rechtssicherheit und beschleunigte Verfahren wären die Folge.
Besonders im Bergrecht sind zudem konkrete Änderungen zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehen. Das Gesetz sieht eine Jahresfrist für Genehmigungsverfahren und eine Frist von vier Wochen bei der Anzeige von Bohrungen vor. Daneben wird die Möglichkeit geschaffen, bei Vorhaben größeren Umfangs von der Betriebsplanpflicht abzusehen, die bisherige Beschränkung der Befreiungsregelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf "Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung" entfällt. Das stellt eine erhebliche Erleichterung für Vorhabenträger dar. Diese müssen vor Durchführung zunächst einen Betriebsplan aufstellen, der dann von der Behörde zugelassen werden muss. Dabei sind weitreichende Forderungen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, zur sicheren Betriebsführung und aus dem Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Werden Vorhabenträger von diesen umfangreichen Pflichten befreit, fällt auf beiden Seiten Arbeitsaufwand weg und die Umsetzung und Betriebsaufnahme geothermischer Vorhaben dürfte sich erheblich beschleunigen.
Gleichzeitig soll die Beteiligung anderer Behörden am Zulassungsverfahren digitalisiert werden, was die Vorhaben weiter beschleunigen dürfte. Zur Unterstützung der Verwaltungspraxis führt das GeoBG im Wasserhaushaltsgesetz einen neuen Akteur ein: Die Figur des Projektmanagers, bzw. der Projektmanagerin soll Verfahrensbeteiligte und -abläufe koordinieren und die Genehmigungsbehörde organisatorisch entlasten. Die Entscheidungskompetenz der Genehmigungsbehörde wird dadurch nicht berührt. Bereits seit den 1990er Jahren ist der Einsatz vergleichbarer Projektmanagerinnen und -manager für raumbedeutsame Verfahren und für die Genehmigung von Windkraftanlagen erprobt.
Der Entwurf adressiert auch den Ausbau von Wärmeleitungen, einschließlich Fernwärmetransportleitungen. Für deren Genehmigung sollen künftig die planfeststellungs- und plangenehmigungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Diese haben sich bereits bei Gas- und Wasserstoffleitungen bewährt. Dadurch wird die Zulassung anhand von vertrauten Mechanismen standardisiert, digitalisiert und entschlackt. Davon verspricht sich der Gesetzgeber gerade in komplexen Genehmigungskonstellationen Erleichterung. Zugleich beugt die Vorschrift einem zentralen Risiko der Wärmewende vor: Dem Auseinanderfallen von Erzeugungs- und Transportinfrastruktur. Sprich: Wenn Wärme erzeugt wird, ist dies erst einmal nutzlos, solange sie nicht durchs Land in die Häuser transportiert werden kann. Indem der Gesetzgeber nun ausdrücklich die gleichzeitige Beschleunigung von Anlagenbau und Leitungsausbau vorschreibt, trägt er der sektorübergreifenden Bedeutung der Wärmeleitungen für eine flächendeckende, klimaneutrale Versorgung von Industrie und Haushalten Rechnung.
Risiken minimieren und Vertrauen stärken
Um das Fündigkeitsrisiko zu senken, sieht der Gesetzentwurf ebenfalls Maßnahmen vor. Dazu sind für die Suche nach Geothermie- und Speicherpotenzialen im Erdboden die Absicherung potenzieller Bergschäden und vereinfachte Duldungsregelungen für seismische Explorationen vorgesehen (vgl. § 7 GeoBG). Konkret können die Behörden von Unternehmen Sicherheitsleistungen verlangen. Neben einer steigenden Akzeptanz in der Bevölkerung kann dies das Vertrauen von Versicherern und Finanzierern stärken und so den Ausbau befördern.
Die Duldungspflicht erlaubt es Vorhabenträgern, vorübergehend Geophone auf Privatgrundstücken auszulegen. Diese Geräte, die ähnlich wie Seismometer funktionieren, sind für das Auffinden geeigneter Standorte für Geothermieanlagen unerlässlich. Auch die Nutzung sogenannter Vibrotrucks auf privaten Wegen und Straßen muss künftig geduldet werden. Mithilfe von Impulsen versetzen diese die Erdoberfläche in Schwingung, die dadurch entstandenen Signale werden ausgewertet. Die Duldungspflicht trägt dazu bei, Zeitverzögerungen in der Vorerkundung zu vermeiden, da die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nicht zustimmen müssen. Zugleich werden mit Blick auf das Bundesnaturschutzgesetz erstmals klare Vorgaben zum Verhältnis von Artenschutz und seismischen Erkundungen formuliert – im gleichen Zuge ermöglichen die Neuerungen, seismische Messungen ganzjährig durchzuführen. Das schafft Planungssicherheit für Vorhabenträger und eine sicherere Entscheidungsgrundlage für Behörden.
Das GeoBG ist damit ein wichtiger und richtiger Schritt zur Beschleunigung der Wärmewende. Der Entwurf greift viele Forderungen aus Wirtschaft und Wissenschaft auf und schafft erstmals einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für die geothermische Erschließung. Das Stammgesetz, in Verbindung mit wichtigen Änderungen in den relevanten Bereichen des Berg- und Wasserrechts, kann ein Motor der Wärmewende sein. Zunächst muss das GeoBG nun den Bundestag passieren. Zuvor ist geplant, im August 2025 den Entwurf im Kabinett zu beschließen. Aktuell läuft noch bis zum 21. Juli 2025 die Länder- und Verbändeanhörung – der Bundesverband für Geothermie etwa sieht noch Verbesserungsbedarf zum Beispiel im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Dr. Friedrich Gebert ist Partner und Rechtsanwalt bei ARQIS. Er leitet die Fokusgruppe Regulatory und berät Unternehmen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, insbesondere in den Bereichen Energie-, Umwelt- und Bergrecht.
Clara Schmidt ist Rechtsanwältin bei ARQIS. Sie berät im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, insbesondere in den Bereichen Umwelt- und Planungsrecht, Energie- sowie Wasserrecht.