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Waffenshop auf dem Pausenhof: Zeitweiliger Schulausschluss rechtens

VG Koblenz
Ein 16-Jäh­ri­ger ver­kauft an sei­ner Schu­le an min­der­jäh­ri­ge Mit­schü­ler Schlag­rin­ge und Spring­mes­ser. Die Schu­le re­agiert mit sei­nem Aus­schluss bis Ende des Schul­jah­res. Das VG Ko­blenz hält das für an­ge­mes­sen – auch zum Schutz der an­de­ren Schü­le­rin­nen und Schü­ler.

Der 16-Jährige hatte die Waffen teilweise selbst verkauft und teilweise über einen "Mittelsmann". Nachdem der Schule das bekannt geworden war, verfügte sie seinen zeitweiligen Schulausschluss, und zwar mit sofortiger Wirkung. Der Schüler wehrte sich mit einem Eilantrag. Er zeigte sich reumütig, zweifelte an der Gefährdungsprognose der Schule und verwies auf seine ohnehin nur geringe Restschulzeit.

Das VG beließ es bei der von der Schule verfügten Maßnahme (Beschluss vom 23.06.2025 – 4 L 535/25.KO). Der Jugendliche habe über einen längeren Zeitraum hinweg verbotene Waffen verkauft. Dies sei auf dem Schulgelände geschehen – verbunden mit der Gefahr, dass die Waffen gleich dort zum Einsatz kommen. Durch die Abgabe der Waffen habe der Schüler jegliche Kontrolle über deren Verwendung verloren, zumal er einen "Mittelsmann" eingesetzt habe.

Die Schule habe den Ausschluss auch damit begründen dürfen, bei einem Verbleib des Schülers werde der Schulfrieden beeinträchtigt und ein geordneter Schulbetrieb sei nicht mehr gewährleistet. Mit Blick auf Amokläufe an Schulen in jüngerer Zeit sei die Erwägung nachvollziehbar, Schüler könnten befürchten, ähnliches könne durch die mit Waffen versorgten Schüler geschehen.

Die Schule habe auch nicht zunächst erzieherisch auf den Waffenverkäufer einwirken oder auf mildere Ordnungsmaßnahmen zurückgreifen müssen. Zwar solle Fehlverhalten von Schülern grundsätzlich nicht sofort mit einem Schulausschluss begegnet werden. Anders sei dies aber bei besonders schwerem Fehlverhalten und vor allem dann, wenn es um den Schutz anderer Schüler gehe.

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Ausschluss vom Schulbesuch als Sicherungsmaßnahme zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben, BeckRS 2025, 2856


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