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Tierhaltungsverbot: Keine Vollstreckung für die Zukunft

VGH Mannheim
Ein Tier­hal­tungs- und -be­treu­ungs­ver­bot kann nicht da­durch voll­streckt wer­den, dass die Be­hör­de an­kün­digt, künf­ti­ge Hunde ein­fach weg­zu­neh­men. Laut VGH Mann­heim muss erst die Grund­la­ge für eine In­ob­hut­nah­me des neuen Hunds durch einen ent­spre­chen­den Be­scheid ge­schaf­fen wer­den.

Einer Frau in Freiburg wurde aus Tierschutzgründen der Hund weggenommen und ihr wurde verboten, Hunde in Zukunft zu betreuen oder zu halten. Vorsichtshalber drohte das Landratsamt noch an, ihr Hunde, die sie sich trotz des Verbots anschaffen würde, gleich per unmittelbaren Zwang wegzunehmen. Die Frau legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gegen die letzte Anordnung erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz beim VG Freiburg. Die Beschwerde der Veterinärbehörde beim VGH Mannheim (Beschluss vom 30.04.2025 – 6 S 1341/24) blieb ohne Erfolg.   

Hypothetischer Hund kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsakts sein

Auch der VGH sah im Rahmen der Interessenabwägung im einstweiligen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Hundehalterin, weil es die Anordnung nach einer summarischen Prüfung für rechtswidrig hielt: Es fehle an einer vollstreckbaren Grundverfügung.

§ 28 Abs. 1 LVwVG BW setze eine konkrete Sache voraus, die der Vollstreckungsbeamte wegnehmen könne. Die Mannheimer Richterinnen und Richter verlangten demzufolge eine Herausgabeverfügung, die sich auf ein konkretes Tier bezieht - nicht auf einen hypothetischen künftigen Hund. Erst dieser Grundverwaltungsakt könne dann im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden (Beschluss vom 30.04.2025 - 6 S 1341/24).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

VG Potsdam, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Hundehaltungsverbot, BeckRS 2022, 14911

VGH Mannheim, Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Maßnahme, BeckRS 2005, 29071


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