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Rennsport auf Anweisung: Fahrer sind sozialversicherungspflichtig

LSG Hessen
Wenn eine Au­to­fir­ma Ral­ley­fah­rer ex­klu­siv für sich star­ten lässt, ihnen Fit­ness- und Ge­sund­heits­vor­ga­ben macht und diese kon­trol­liert, eine feste Ver­gü­tung zahlt sowie den or­ga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men bei Ver­an­stal­tun­gen fest­legt, so sind die Fah­rer ab­hän­gig be­schäf­tigt. Das hält das LSG Hes­sen fest.

Eine hessische Autofirma nimmt seit über 100 Jahren an Motorsportwettbewerben. Mit einem Rennsportfahrer und dessen Beifahrer traf sie weitreichende vertragliche Vereinbarungen: Diese durften nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden und keine gefährlichen Sportarten ausüben. Sie mussten sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Um ihre Fitness unter Beweis zu stellen, verpflichteten sich die Fahrer, medizinische Kontrolluntersuchungen zuzulassen.

Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurde er – wie auch sein Beifahrer – jährlich vergütet; hinzu kamen erfolgsbezogene Prämien. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Persönlich von Autofirma abhängig

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das LSG Hessen sieht das genauso: Die Fahrer seien in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität habe sich nicht nur auf das Rennfahren bezogen – die Fahrer hätten auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen können. 

Zwischen Fahrer und Beifahrer habe ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln – im Sinne "einer denkt, einer lenkt" – vorgelegen. So habe der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, die der Fahrer ohne Zögern umgesetzt habe. Zudem seien ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese habe den organisatorischen Rahmen vorgegeben, in den sich die Fahrer hätten einfügen müssen.

Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel, also Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug, gestellt habe, hätten die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, könne keine selbstständige Tätigkeit begründen. Das LSG hat die Revision gegen seine Urteile vom 16.05.2025 (L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23) nicht zugelassen (Urteil vom 16.05.2025 - L 1 BA 34/23).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

LSG Baden-Württemberg, Beitragsrecht: Selbständigkeit eines Instruktors, Renntest- und Entwicklungsfahrers, Rennfahrers und Markenbotschafters, BeckRS 2020, 16472

LSG Thüringen, Beitragszeiten, Arbeitsverdienste, Versicherungspflicht, gesetzliche Rentenversicherung, Beschäftigungsverhältnis, BeckRS 2015, 69725


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