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Sorgerechtsstreit und mutmaßliche Entführung: Block-Erbin unterliegt vor BVerfG

BVerfG
Steak­haus-Erbin Chris­ti­na Block strei­tet sich seit Jah­ren mit ihrem in Dä­ne­mark le­ben­den Ex-Mann um das Sor­ge­recht für die ge­mein­sa­men Kin­der, in­zwi­schen ist sie wegen deren Ent­füh­rung an­ge­klagt. Nun er­litt sie auch in Karls­ru­he eine Schlap­pe.

Die Geschichte klingt wie aus einem Kriminal-Roman: In der Silvesternacht 2023 überfallen maskierte Männer den Unternehmensberater Stephan Hensel, schlagen ihn nieder, werfen seine beiden Kinder – zu diesem Zeitpunkt zehn und 13 Jahre alt – in den Fußraum ihres Wagens, fahren davon und bringen sie noch in der Nacht nach Deutschland. Hinter all dem soll Christina Block, Erbin der Steakhaus-Kette Block House, stecken, die sich mit ihrem Ex-Mann Hensel seit Jahren um das Sorgerecht für die Kinder stritt. Gegen sie hat die Hamburger Staatsanwaltschaft deshalb ebenso Anklage erhoben wie gegen ihren Lebensgefährten, den früheren Sportmoderator Gerhard Delling. Nun ist Block in der familienrechtlichen Auseinandersetzung wohl endgültig unterlegen, das BVerfG nahm ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.04.2025 – 1 BvR 1618/24).

Vier Kinder haben Block und Hensel gemeinsam, eine volljährige Tochter lebt beim Vater in Dänemark, eine 16-jährige auf eigenen Wunsch bei ihrer Mutter in Hamburg. Die beiden jüngeren kehrten von einem eigentlich nur als kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen Besuch beim mit seiner neuen Frau in Dänemark lebenden Vater nicht wieder, er weigerte sich, die Kinder wieder zurückzubringen. Block schöpfte in der Folge alle legalen Wege aus, um ihre beiden Kinder wieder zurück nach Deutschland zu holen. Vor dem Familiengericht kam sie mit ihrer Sorgerechtsklage nicht durch, obwohl Hensel die Erstellung eines Gutachtens boykottiert hatte. Der Fall ging zum OLG Hamburg, das auf Blocks Beschwerde entschied, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe. Doch Hensel weigerte sich weiterhin, die Kinder zurückzubringen und die dänischen Behörden setzten den Beschluss nicht um, da sie eine Kindeswohlgefährdung fürchten.

Block soll Entführungskommando nach Dänemark geschickt haben

Block war damit machtlos, hatte faktisch keine Handhabe, um ihre Kinder zu sich zurück zu holen. In dieser Zeit soll in ihr die Entscheidung gereift sein, die Dinge auf anderen Wegen zu regeln, wie die Wochenzeitung Die Zeit jüngst in einer minutiösen Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nachgezeichnet hat. Block soll Ex-Geheimdienstler und ehemalige israelische Sicherheitsbeamte angefunkt sowie den damaligen Bundestags-Vizepräsidenten Wolfgang Kubicki und andere politische Kontakte bemüht haben. Personen aus dem Milieu ehemaliger Sicherheitsbeamter sollen an der Entführung auf Geheiß Blocks beteiligt gewesen sein. Ob Christina Block die Entführung veranlasst oder etwas damit zu tun hat, wird das weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren klären. Fest steht, dass die Kinder seit Januar 2024 wieder bei ihr leben.

Auch in Dänemark bemühte sich die Erbin darum, doch noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu erhalten, doch dort übertrug ein Gericht dem Vater das alleinige Sorgerecht. Nach Jahren der juristischen Auseinandersetzung entschieden schließlich auch die deutschen Gerichte, die kurz nach der Entführung doch das Sorgerecht dem Vater zugesprochen hatten, überwiegend nicht mehr für den Fall zuständig zu sein, da die Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits lange in Dänemark lebten.

Kinder haben sich in Dänemark eingelebt

Hiergegen wehrte sich Block nun mit ihrer Verfassungsbeschwerde, in der sie u.a. eine Verletzung ihres elterlichen Sorgerechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowie eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG rügte. Damit hatte sie in Karlsruhe jedoch keinen Erfolg.

Zwar sei ihr Elterngrundrecht durch die Entscheidung, deutsche Gerichte seien für das Sorgerechtsverfahren nicht mehr zuständig, beeinträchtigt. Die Bewertung des OLG Hamburg, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Dänemark und sich dort eingelebt hätten, begegne aber keinen rechtlichen Bedenken, befand die 2. Kammer des Ersten Senats. Auch beruhe die Verfahrensgestaltung "nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Elterngrundrechts der Beschwerdeführerin oder der wegen der Kindeswohlorientierung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu berücksichtigenden Interessen der betroffenen Kinder", womit ihr Justizgewährungsanspruch ebenfalls nicht verletzt sei. 

Im Übrigen hatte sich Block auch gegen den Beschluss gewandt, mit dem das OLG Hamburg doch ihrem Ex-Mann das Sorgerecht zugesprochen hatte. Dies hielt das BVerfG jedoch aufgrund der späteren Unzuständigkeitsentscheidung für überholt, ein Rechtsschutzbedürfnis hiergegen habe die Erbin jedenfalls nicht dargelegt (Beschluss vom 09.04.2025 - 1 BvR 1618/24).

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