In Schank- oder Speisewirtschaften dürfen Geldspielgeräte aufgestellt werden. In Shisha-Bar jedoch nicht, selbst wenn dort auch Speisen und Getränke angeboten werden. Denn: Hier gehe es vor allem um das Rauchen von Wasserpfeifen, so das VG Minden.
Eine Aufstellerin von Glücksspielautomaten wandte sich gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung, die ihr erlaubte, zwei Geldspielgeräte in ihrer Shisha-Bar aufzustellen. Die Stadt hatte auf eine Rechtsänderung im November 2014 verwiesen, wonach eine Shisha-Bar kein geeigneter Aufstellungsort für Geldspielgeräte mehr sei. Das VG Minden bestätigte den Widerruf in einem Eilverfahren als rechtmäßig (Beschluss vom 16.04.2025 – 3 L 374/25).
Shisha-Bars zeichneten sich dadurch aus, dass das Rauchen von Shishas ermöglicht werde, die der Betrieb den Kunden bereitstelle, so das VG. Das begleitende gastronomische Angebot spiele nur eine untergeordnete Rolle. Nicht entscheidend sei dafür, ob sich der Betrieb einer Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shishas wirtschaftlich rentieren würde.
In einer Shisha-Bar entstehe durch die Wasserpfeifen-Nutzung ein dichter und geruchsintensiver Rauch- beziehungsweise Wasserdampf. Aufbau und Ausstattung des Betriebs seien daher üblicherweise auf den Konsum von Wasserpfeifen ausgerichtet. Aus Sicht des VG werden Shisha-Bars "weit überwiegend von solchen Kunden aufgesucht, die selbst Interesse am Shisha-Konsum haben". Dass solche Betriebe in maßgeblichem Umfang Kunden anziehen, die ausschließlich oder primär das vorhandene gastronomische Angebot in Anspruch nehmen wollen, hält das VG für lebensfremd.
Der Widerruf diene dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Spielerschutzes. Dieses überwiege das wirtschaftliche Interesse der Automatenaufstellerin an einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung. Für das VG gilt das umso mehr, als diese bis Anfang 2025 zwei Geldspielgeräte habe aufstellen dürfen, obwohl die Voraussetzungen eigentlich seit November 2014 nicht (mehr) erfüllt waren.
Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden (Beschluss vom 16.04.2025 - 3 L 374/25).
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