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Sportwettensteuer: Anbieter aus dem Ausland müssen doppelt zahlen

BVerfG
Das BVerfG hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den von Wett­an­bie­tern mit Sitz in Malta gegen die Sport­wet­ten­steu­er auf Wett­ein­sät­ze ab­ge­wie­sen. Die bei­den Un­ter­neh­men hat­ten unter an­de­rem mo­niert, dass sie be­reits auf der Mit­tel­meer­in­sel zur Kasse ge­be­ten wür­den.

Die Wettanbieter hatten gegen § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung geklagt, der eine Steuer in Höhe von 5% auf Wetteinsätze vorsah. In ihren Beschwerden rügten sie unter anderem, der Bund habe keine Gesetzeskompetenz für die Vorschrift.

Außerdem monieren sie, sie würden durch die bereits in Malta zu entrichtende Glücksspielabgabe doppelt besteuert, was gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße. Die Entscheidungen des BFH, die diese Abgabe bestätigten, hätten daher vom EuGH geprüft werden müssen. Auch verletze die Regelung sie in der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die nach dem Wetteinsatz berechneten Steuerforderungen hätten ihre Provisionen um ein Vielfaches überstiegen.

Beschwerden mangelt es an Begründungen

Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerden für unzulässig (Beschlüsse vom 27.02.2025  - 1 BvR 2253/23, 1 BvR 115/24). Eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei nicht hinreichend dargelegt. Die beiden Anbieter hätten auch nicht ausreichend dargelegt, dass der BFH willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verstoßen und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe. Denn der EuGH habe bereits im Jahr 2020 in der parallelen Erhebung einer Glücksspielabgabe sowohl in Malta als auch in Italien keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gesehen. Damit hätten sich die Wettanbieter in ihrer Begründung auseinandersetzen müssen.

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit sei nicht ausreichend begründet worden, so das BVerfG weiter. Selbst wenn es sich beim Betrieb einer Wettbörse um einen eigenständigen Beruf und nicht lediglich um eine besondere Ausprägung der Tätigkeit als Wettanbieterin handele und durch die Abgabe eine Wettbörse nicht mehr profitabel weiter betrieben werden konnte, gehe aus der Begründung nicht hervor, dass die in diesem Fall zu beachtenden strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht mehr gewahrt wären.

Der Hinweis auf eine fehlende Profitabilität allein genüge nicht, so die Richter und Richterinnen weiter. Denn wenn die indirekte Steuer den wirtschaftlichen Anreiz für bestimmte Teilnehmer, in umfangreichem Maße am Sportwettenmarkt teilzunehmen, vermindere, werde die Tätigkeit des die Wetten Vermittelnden nicht final beeinträchtigt, sondern genau der eindämmende Effekt erreicht, der mit der Erhebung der Steuer verfolgt wird (Beschluss vom 27.02.2025 - 1 BvR 2253/23).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online 

Rock, Aktuelle Rechtsprechung zum Glücksspielrecht, ZfWG 2019, 427

Risch, Die Besteuerung von Sportwetten durch eine Wettaufwandsteuer, KommJur 2018, 361


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