Der Kandidat hatte im Rahmen eines Einstellungsverfahrens bei der Bremer Polizei bereits die Prüfungsteile Wissen, Sport sowie das Eignungsgespräch erfolgreich durchlaufen. Der anschließenden Online-Bewerbung hatte er einen Befundbericht seines Augenarztes beigefügt, der ihm eine Farbsehschwäche bescheinigte. Bei der amtsärztlichen Untersuchung seiner Augen fiel er dann durch und kassierte eine Absage wegen Dienstuntauglichkeit.
Die Behörde berief sich auf Anlage 1 Nr. 5.3.1 der Polizeidienstvorschrift 300 ("Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit"), wonach ein Vollzugsbeamter über ein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfügen muss. Da er diese Einstellungsvoraussetzung nicht erfülle, könne er nicht berücksichtigt werden. Eine fehlerhafte Wahrnehmung, so die Behörde, könne fatale Folgen haben, aber auch die Glaubwürdigkeit des Beamten in Frage stellen. Das sah der anders und stellte die "strikte" Anwendbarkeit der Norm – ohne weitere individuelle Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung – grundsätzlich in Frage. Widerspruch und Eilantrag scheiterten.
Ein Polizist muss beobachten und einschätzen
Das VG Bremen lehnte den Antrag auf einstweilige Einstellung ab (Beschluss vom 31.03.2025 – 6 V 481/25). Das Gericht stellte fest, dass der Kandidat nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden konnte, da er über kein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfüge, was zwei durchgeführte Tests unbestritten belegten. Dies sei aber eine Einstellungsvoraussetzung, so dass er für den Polizeidienst nicht tauglich sei.
Dass die Polizeidiensttauglichkeit gesundheitliche Kriterien umfasse, so das VG weiter, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Schließlich müsse ein Polizist zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem Amt entspreche. Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Einzelnen sind, gehe aus der Polizeidienstvorschrift 300 hervor.
Der Widerspruchsbescheid gebe insoweit zutreffend wieder, dass es bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben – etwa bei der Sichtung von Personen, Personaldokumenten, Kfz-Scheinen, Spuren – zu keinerlei Fehleinschätzung kommen dürfe, was bei einer Farbensinnstörung nicht sicher gewährleistet sei. Hier hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund eindeutiger augenärztlicher Befunde die Anforderung eines guten Farbunterscheidungsvermögens nicht erfüllt (Beschluss vom 31.03.2025 - 6 V 481/25).
Mehr zum Thema
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, BeckRS 2019, 1044
BVerwG, Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit, NVwZ 2015, 439